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Taxikurier November 2025Seite 30
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß Sofortige Betriebsuntersagung wegen Überklebens des
blauen Euro-Felds auf Kfz-Kennzeichen mit schwarzer Folie
Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
für den jeweiligen Verkehrsverstoß Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung
zum Entfernen der Folie
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein
Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn gegen den Betrof- Wird das blaue Euro-Feld auf dem Kfz-Kennzeichen mit einer
fenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, schwarzen Folie überklebt, rechtfertigt dies die sofortige
kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit, vollstreckt wurde. Betriebsuntersagung, wenn der Aufforderung zum Entfernen
der Folie nicht nachgekommen wird. Dies hat das Verwaltungs-
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren gericht Düsseldorf entschieden.
hielt der betroffene Pkw-Führer fahrlässig den erforderlichen Min-
destabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-
Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger Westfalen wohnhaften Autofahrer wurde im August 2022 mit so-
als 3 ⁄ 10 des halben Tachowertes. Etwa 6 Wochen vor diesem Ver- fortiger Wirkung die Nutzung seines Fahrzeugs untersagt. Hinter-
stoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den grund dessen war, dass er das blaue Euro-Feld mit einer schwarzen
Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahr- Folie überklebt und diese trotz Aufforderung nicht entfernt hatte.
verbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot Gegen die sofortige Betriebsuntersagung richtete sich der Eilantrag
hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Haupt- des Autofahrers.
verhandlung bereits vollständig verbüßt.
Voraus sichtliche Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung
Bußgeld nebst weiterem Fahrverbot
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Auto-
Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme fahrer. Die Betriebsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig,
gegen den Betroffenen wegen der Abstands un ter schreitung ein so dass der Autofahrer keinen Eilrechtsschutz verlangen könne.
Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung sei § 5 Abs. 1 FZV.
der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Das Kfz-Kennzeichen genüge nicht den erforderlichen Anforderun-
Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen gen, wonach es am linken Rand ein blaues Feld mit EU-Emblem
Abstands un ter schreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender aufweisen müsse. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass
Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen. durch das Aufbringen der schwarzen Folie das Kennzeichenschild
spiegelt bzw. nicht mehr ausreichend reflektiert und damit die
Identifizierung des Fahrzeugs mittels stationärer und mobiler
Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme Messeinrichtung eingeschränkt wird. Auch könne die Ablesbarkeit
für den jeweiligen Verkehrsverstoß durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt sein, weil sie etwa
durch die Veränderung des Euro-Feldes abgelenkt werden oder weil
Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für sie Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Kennzeichens
den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräven- oder der Zulassung des Fahrzeugs hegen.
tiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahr-
verbot abgesehen werde. Der Betroffene sei durch die getrennte
Ahndung der beiden Verkehrs verstöße auch nicht schlechter ge- Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen
stellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden der Folie
Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen
der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in Nach Auffassung des Verwaltungsgericht sei zur Wahrung des
diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass vor der
schuldangemessen gewesen. Betriebsuntersagung eine Aufforderung zum Entfernen des schwar-
zen Aufklebers als milderes Mittel ergeht. Dem war die Behörde
(Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil 17.11.2023) nachgekommen.
30 ⁄ TAXIKURIER ⁄ NOVEMBER 2025