Page 30 - Taxikurier November 2025
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß  Sofortige Betriebsuntersagung wegen Überklebens des
                                                              blauen Euro-Felds auf Kfz-Kennzeichen mit schwarzer Folie

           Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme
           für den jeweiligen Verkehrsverstoß                 Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung
                                                              zum Entfernen der Folie
             Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein
             Fahrverbot auch dann festzusetzen ist, wenn gegen den Betrof-  Wird das blaue Euro-Feld auf dem Kfz-Kennzeichen mit einer
             fenen bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten,   schwarzen Folie überklebt, rechtfertigt dies die sofortige
             kurz zuvor begangenen Ordnungswidrigkeit, vollstreckt wurde.    Betriebsuntersagung, wenn der Aufforderung zum Entfernen
                                                                der Folie nicht nachgekommen wird. Dies hat das Verwaltungs-
           Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren   gericht Düsseldorf entschieden.
           hielt der betroffene Pkw-Führer fahrlässig den erforderlichen Min-
           destabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der   Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Nordrhein-
           Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger   Westfalen wohnhaften Autofahrer wurde im August 2022 mit so-
           als 3 ⁄ 10 des halben Tachowertes. Etwa 6 Wochen vor diesem Ver-  fortiger Wirkung die Nutzung seines Fahrzeugs untersagt. Hinter-
           stoß hatte der Betroffene an derselben Messstelle ebenfalls den   grund dessen war, dass er das blaue Euro-Feld mit einer schwarzen
           Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahr-  Folie überklebt und diese trotz Aufforderung nicht entfernt hatte.
           verbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot   Gegen die sofortige Betriebsuntersagung richtete sich der Eilantrag
           hatte der Betroffene im Zeitpunkt der nun durchgeführten Haupt-  des Autofahrers.
           verhandlung bereits vollständig verbüßt.

                                                              Voraus sichtliche Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung
           Bußgeld nebst weiterem Fahrverbot
                                                              Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Auto-
           Das Amtsgericht verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme   fahrer. Die Betriebsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig,
           gegen den Betroffenen wegen der Abstands un ter schreitung ein   so dass der Autofahrer keinen Eilrechtsschutz verlangen könne.
           Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass   Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung sei § 5 Abs. 1 FZV.
           der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein   Das Kfz-Kennzeichen genüge nicht den erforderlichen Anforderun-
           Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen   gen, wonach es am linken Rand ein blaues Feld mit EU-Emblem
           Abstands un ter schreitung verbüßt hatte, sei kein ausreichender   aufweisen müsse. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass
           Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.      durch das Aufbringen der schwarzen Folie das Kennzeichenschild
                                                              spiegelt bzw. nicht mehr ausreichend reflektiert und damit die
                                                              Identifizierung des Fahrzeugs mittels stationärer und mobiler
           Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme    Messeinrichtung eingeschränkt wird. Auch könne die Ablesbarkeit
           für den jeweiligen Verkehrsverstoß                 durch andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt sein, weil sie etwa
                                                              durch die Veränderung des Euro-Feldes abgelenkt werden oder weil
           Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für   sie Zweifel an der Echtheit und Unverfälschtheit des Kennzeichens
           den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräven-  oder der Zulassung des Fahrzeugs hegen.
           tiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahr-
           verbot abgesehen werde. Der Betroffene sei durch die getrennte
           Ahndung der beiden Verkehrs verstöße auch nicht schlechter ge-  Notwendigkeit der vorherigen Aufforderung zum Entfernen
           stellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden   der Folie
           Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen
           der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen wäre in   Nach Auffassung des Verwaltungsgericht sei zur Wahrung des
           diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und   Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass vor der
           schuldangemessen gewesen.                            Betriebsuntersagung eine Aufforderung zum Entfernen des schwar-
                                                              zen Aufklebers als milderes Mittel ergeht. Dem war die Behörde
           (Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil 17.11.2023)  nachgekommen.











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