Page 25 - Taxikurier Juni 2025
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
➔ DER TAXISTANDPLATZ – TEIL I
Jeine Menge Regeln für ein bisschen Fläche zuständigen Polizeibeamten vor Ort. Es ist nicht nötig, dass
bereits eine akute Verkehrsbehinderung besteht oder unmittelbar
Weiß das schon jeder? Das PBefG-Reformgesetz 2021 hat die bevorsteht. Das Abschleppen ist in der Regel auch ohne Warte-
Taxistandplatzregelung so ergänzt, dass sich Taxen innerhalb zeit verhältnismäßig, wenn jemand an einem Taxistand im ab-
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der Gemeinde nur an diesen behördlich zugelassenen Stellen soluten Haltverbot gemäß Zeichen 229 parkt. Der Gesetzgeber
bereithalten dürfen. Mit dieser Ergänzung wurde erreicht, misst der ständigen Nutzbarkeit der Taxistandplätze eine große
dass das schon von jeher untersagte Bereithalten außerhalb Bedeutung bei. In bestimmten Situationen kann es aber ange-
des Standplatzes nun auch als Ordnungswidrigkeit geahndet messen sein, auf das Abschleppen zu verzichten oder zunächst
werden kann. abzuwarten – zum Beispiel, wenn klar ist, dass der Fahrer des
verbotswidrig geparkten Fahrzeugs in Kürze zurückkommt und
Das Bereitstellen von Taxen an den offiziellen Taxistandplätzen den Wagen selbst entfernt . Interessant ist auch folgender Sach-
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– auch Taxihalteplätze, Halte oder Taxenstände genannt – gehört verhalt, wobei nicht sicher ist, ob die Gerichte heutzutage auch
zum Gemeingebrauch. Es ist also eine übliche und sogar vorge- noch so entscheiden würden: Ein Taxifahrer, der wegen eines
schriebene Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Weil das Taxi unrecht mäßig parkenden Autos den Taxistand nicht nutzen kann,
ein wichtiges öffentliches Verkehrsmittel ist, muss die Genehmi- begeht keine strafbare versuchte Nötigung, wenn er dem Falsch-
gungsbehörde bei ihrer Entscheidung zur Einrichtung sorgfältig parker androht, die Luft aus den Reifen abzulassen, falls dieser
abwägen: Einerseits besteht das Interesse der Allgemeinheit am nicht wegfährt. Solange keine „Verwerflichkeit“ vorliegt, gelte
Taxiverkehr, andererseits die Interessen der anderen Verkehrsteil- das Verhalten nicht als strafbar .
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nehmer und der Anwohner. Die Behörde hat aber grundsätzlich
dafür zu sorgen, dass genügend Taxistandplätze vorhanden sind, Wo steht’s im Gesetz?
vor allem an Orten, an denen Taxikunden zu erwarten sind – zum 1 § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG
Beispiel an Verkehrsknotenpunkten, Bahnhöfen, Busbahnhöfen
oder in der Nähe von Einkaufsstraßen . Auch die Berufsaus- Welches Gericht hat so entschieden?
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übungsfreiheit gemäß Grundgesetz unterstützt die Einrichtung 2 VG Oldenburg, Beschl. v. 24.08.2007 – 7 B 2197 ⁄ 07 —
von Taxistandplätzen in größeren Gemeinden. So können Taxi- und VGH Bayern, Urt. v. 15.03.1978 – 732 XI 77 —;
unternehmer ihrer Betriebspflicht nicht nur vom Betriebssitz 3 VGH Bayern, Beschl. v. 23.03.2017 – 11 ZB 16.1828 —;
aus, sondern auch direkt vom Standplatz aus nachkommen . 4 OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.09.1985 – 7 A 21 ⁄ 85 —
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Allerdings gibt diese Regelung einem einzelnen Taxiunternehmer und VGH Bayern, Beschl. v. 23.03.2017 – 11 ZB 16.1828;
keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein bestimmter Standplatz 5 BayVGH, Beschl. v. 03.03.2016 – 11 CE 16.219 —;
eingerichtet oder dauerhaft erhalten wird. Deshalb handelt eine 6 OVG Hamburg, Beschl. v. 07.03.2006 – 3 Bf 392 ⁄ 05 —;
Straßenverkehrsbehörde auch nicht unverhältnismäßig oder feh- 7 BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5.13 —;
lerhaft, wenn sie zum Beispiel aus Rücksicht auf die Nachtruhe 8 BayObLG, Beschl. v. 17.11.1970 – 5 St 131 ⁄ 70 —
der Anwohner die Nutzung eines Taxistandplatzes vor Wohnhäu-
sern nur tagsüber erlaubt und nachts auf einen anderen Stand-
platz verweist . Die Gemeinden haben also zwar die Pflicht, im
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öffentlichen Interesse genügend Taxistandplätze einzurichten.
Taxiunternehmer und -fahrer haben auch einen Anspruch darauf,
diese behördlich eingerichteten Plätze, sofern sie öffentlich sind
(zu privaten Plätzen mehr im nächsten TAXIKURIER), zu nutzen. Der Autor:
Das bedeutet aber nicht, dass sie ein individuelles Recht haben, Rechtsanwalt Thomas Grätz
zu bestimmen, wo genau diese Plätze eingerichtet werden oder ist seit über 30 Jahren mit
dass ein bestimmter Platz bestehen bleibt . Personenbeförderungsrecht
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befasst und war Geschäftsführer
Wenn jemand, auch ein Taxifahrer, verbotswidrig an einem Taxi- vom damaligen Taxi-Bundes-
stand hält oder parkt, darf das Fahrzeug grundsätzlich abge- verband BZP. Bekannt ist auch
schleppt werden – auch dann, wenn dadurch noch keine konkrete sein PBefG- Standardwerk
Beeinträchtigung des Taxiverkehrs eingetreten . Das Verkehrszei- „Fielitz ⁄ Grätz“.
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chen 229 („Taxistandplatz“) soll sicherstellen, dass der Taxiver-
kehr ungestört ablaufen kann. Deshalb gilt das absolute Halt-
verbot unabhängig davon, ob dort gerade Taxis stehen oder
nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein unrechtmäßig geparktes
Auto auf einem Taxistand abgeschleppt wird, liegt allein beim
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