Page 25 - Taxikurier Juni 2025
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ DER TAXISTANDPLATZ – TEIL I



            Jeine Menge Regeln für ein bisschen Fläche        zuständigen Polizeibeamten vor Ort. Es ist nicht nötig, dass
                                                                bereits eine akute Verkehrsbehinderung besteht oder unmittelbar
              Weiß das schon jeder? Das PBefG-Reformgesetz 2021 hat die   bevorsteht. Das Abschleppen ist in der Regel auch ohne Warte-
              Taxistandplatzregelung  so ergänzt, dass sich Taxen innerhalb   zeit  verhältnismäßig, wenn jemand an einem Taxistand im ab-
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              der Gemeinde nur an diesen behördlich zugelassenen Stellen   soluten Haltverbot gemäß Zeichen 229 parkt. Der Gesetzgeber
              bereithalten dürfen. Mit dieser Ergänzung wurde erreicht,   misst der ständigen Nutzbarkeit der Taxistandplätze eine große
              dass das schon von jeher untersagte Bereithalten außerhalb   Bedeutung bei. In bestimmten Situationen kann es aber ange-
              des Standplatzes nun auch als Ordnungswidrigkeit geahndet   messen sein, auf das Abschleppen zu verzichten oder zunächst
              werden kann.                                    abzuwarten – zum Beispiel, wenn klar ist, dass der Fahrer des
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            Das Bereitstellen von Taxen an den offiziellen Taxistandplätzen   den Wagen selbst entfernt . Interessant ist auch folgender Sach-
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            – auch Taxihalteplätze, Halte oder Taxenstände genannt – gehört   verhalt,  wobei nicht sicher ist, ob die Gerichte heutzutage auch
            zum Gemeingebrauch. Es ist also eine übliche und sogar vorge-  noch so entscheiden würden: Ein Taxifahrer, der wegen eines
            schriebene Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Weil das Taxi   unrecht mäßig parkenden Autos den Taxistand nicht nutzen kann,
            ein wichtiges öffentliches Verkehrsmittel ist, muss die Genehmi-  begeht keine strafbare versuchte Nötigung, wenn er dem Falsch-
            gungsbehörde bei ihrer Entscheidung zur Einrichtung sorgfältig   parker androht, die Luft aus den Reifen abzulassen, falls dieser
            abwägen: Einerseits besteht das Interesse der Allgemeinheit am   nicht wegfährt. Solange keine „Verwerflichkeit“ vorliegt, gelte
            Taxiverkehr, andererseits die Interessen der anderen Verkehrsteil-  das  Verhalten nicht als strafbar .
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            nehmer und der Anwohner. Die Behörde hat aber grundsätzlich
            dafür zu sorgen, dass genügend Taxistandplätze vorhanden sind,   Wo steht’s im Gesetz?
            vor allem an Orten, an denen Taxikunden zu erwarten sind – zum   1 § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG
            Beispiel an Verkehrsknotenpunkten, Bahnhöfen, Busbahnhöfen
            oder in der Nähe von Einkaufsstraßen . Auch die Berufsaus-  Welches Gericht hat so entschieden?
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            übungsfreiheit gemäß Grundgesetz unterstützt die Einrichtung   2   VG Oldenburg, Beschl. v. 24.08.2007 – 7 B 2197 ⁄ 07 —
            von Taxistandplätzen in größeren Gemeinden. So können Taxi-  und VGH Bayern, Urt. v. 15.03.1978 – 732 XI 77 —;
            unternehmer ihrer Betriebspflicht nicht nur vom Betriebssitz    3  VGH Bayern, Beschl. v. 23.03.2017 – 11 ZB 16.1828 —;
            aus, sondern auch direkt vom Standplatz aus nachkommen .   4   OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.09.1985 – 7 A 21 ⁄ 85 —
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              Allerdings gibt diese Regelung einem einzelnen Taxiunternehmer   und VGH Bayern, Beschl. v. 23.03.2017 – 11 ZB 16.1828;
              keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein bestimmter Standplatz   5  BayVGH, Beschl. v. 03.03.2016 – 11 CE 16.219 —;
            eingerichtet oder dauerhaft erhalten wird. Deshalb handelt eine   6  OVG Hamburg, Beschl. v. 07.03.2006 – 3 Bf 392 ⁄ 05 —;
            Straßenverkehrsbehörde auch nicht unverhältnismäßig oder feh-  7  BVerwG, Urt. v. 09.04.2014 – 3 C 5.13 —;
            lerhaft, wenn sie zum Beispiel aus Rücksicht auf die Nachtruhe   8  BayObLG, Beschl. v. 17.11.1970 – 5 St 131 ⁄ 70 —
            der Anwohner die Nutzung eines Taxistandplatzes vor Wohnhäu-
            sern nur tagsüber erlaubt und nachts auf einen anderen Stand-
            platz verweist . Die Gemeinden haben also zwar die Pflicht, im
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            öffentlichen Interesse genügend Taxistandplätze einzurichten.
            Taxiunternehmer und -fahrer haben auch einen Anspruch darauf,
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            (zu privaten Plätzen mehr im nächsten TAXIKURIER), zu nutzen.   Der Autor:
            Das bedeutet aber nicht, dass sie ein individuelles Recht haben,   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            zu bestimmen, wo genau diese Plätze eingerichtet werden oder   ist seit über 30 Jahren mit
            dass ein bestimmter Platz bestehen bleibt .         Personenbeförderungsrecht
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                                                              befasst und war Geschäftsführer
            Wenn jemand, auch ein Taxifahrer, verbotswidrig an einem Taxi-  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            stand hält oder parkt, darf das Fahrzeug grundsätzlich abge-  verband BZP.  Bekannt ist auch
            schleppt werden – auch dann, wenn dadurch noch keine konkrete  sein PBefG- Standardwerk
            Beeinträchtigung des Taxiverkehrs eingetreten . Das Verkehrszei-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
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            chen 229 („Taxistandplatz“) soll sicherstellen, dass der Taxiver-
            kehr ungestört ablaufen kann. Deshalb gilt das absolute Halt-
            verbot unabhängig davon, ob dort gerade Taxis stehen oder
            nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein unrechtmäßig geparktes
            Auto auf einem Taxistand abgeschleppt wird, liegt allein beim






                                                                                          JUNI 2025 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 25
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