Page 13 - Taxikurier April und Mai 2026
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Paukenschlag in Nürnberg:
           faire Regeln für Taxi, Uber und Co.


           Parallelgesellschaft für Mietwagen –
           nein danke

             Marktordnung im Fokus: Nürnberg
               verschärft die Aufsicht im Personen-
             beförderungsmarkt

           Mit rund 530.000 Einwohnern zählt Nürn-
           berg zu den 15 größten Städten Deutsch-
           lands. In der Rangfolge der Großstädte
           liegt die fränkische Metropole auf Platz 14
           – vor Duisburg und knapp hinter Hannover.
           Sie ist die größte Stadt in der Metropol-
           region und nach München die zweitgrößte
           Stadt in Bayern. Mit dieser Größenordnung
           korrespondiert ein ausdifferenzierter Perso-
           nenbeförderungsmarkt im sogenannten
             Gelegenheitsverkehr. Die Strukturdaten für   nach § 47 PBefG. Rechtsgrundlage ist § 13   und Mobilität. Der Staat hat die Aufgabe,
           Nürnberg sind:                    Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz. Da-  sicherzustellen, dass diese Leistungen allen
                                             nach kann eine Genehmigungsbehörde die   Menschen zugänglich sind – auch in den
           Anzahl Taxi-Unternehmen  300      Erteilung weiterer Taxigenehmigungen ver-  gesellschaftlichen Bereichen, in denen sie
                                             sagen, wenn die Funktionsfähigkeit des   nicht wirtschaftlich/rentabel angeboten
           Anzahl Taxi-Genehmigungen  500    örtlichen Taxigewerbes gefährdet ist. Die   werden können.
           Anzahl 1-Taxi-Unternehmen  240    Funktionsfähigkeit des Taxi-Gewerbes ist
           Kontingent für Taxi-   ja         von zentraler Bedeutung, da das Taxi einen   Die Folge der Kontingentierung: Seit Jah-
           Genehmigungen                     integralen Bestandteil der öffentlichen Da-  ren werden in Nürnberg keine neuen Taxi-
                                             seinsvorsorge darstellt. Die Kontingentie-  genehmigungen erteilt. Der Zugang zum
           Rückgaben von Taxi-    5          rung, also die Limitierung der Taxi-Konzes-  Markt erfolgt faktisch nur durch Übertra-
           Genehmigungen (jüngst)
                                             sionen, dient dazu, dieses Gewerbe vor   gung von Bestandsgenehmigungen im
           Anzahl Mietwagen-      35         ruinösem Wettbewerb zu schützen und eine   Wege der Betriebsveräußerung (Normalfall)
           Unternehmen                       flächendeckende, zuverlässige Personen-  oder Schenkung. Die Limitierungspraxis ist
           Anzahl Mietwagen-      250        beförderung am örtlichen Verkehrsmarkt zu   insoweit Ausdruck der gesetzlich anerkann-
           Genehmigungen                     gewährleisten.                    ten Schutzfunktion zugunsten eines funk-
                                                                               tionalen Taxi-Gewerbes.
           App-Vermittlungs plattformen  Uber und
                                  Bolt
                                             Grundbegriff Daseinsvorsorge      Hintergrund ist die besondere Stellung des
           % der Taxi-Unternehmen,    50 %                                     Taxis im System des öffentlichen Personen-
           die mit Uber oder Bolt            Daseinsvorsorge bezeichnet die Gesamtheit   nahverkehrs (ÖPNV). Nach § 8 Abs. 2 PBefG
             kooperieren                     von staatlich oder kommunal zu organisie-  ist der Verkehr mit Taxen Teil der öffentli-
           Mietwagen-Plattformen    Uber und   renden Leistungen und Dienstleistungen,   chen Daseinsvorsorge – was aber auch ein-
           mit Taxi-Vermittlung   Bolt       die für die Sicherung einer menschenwürdi-  hergeht mit Auftrag, Zuständigkeit und
                                             gen Existenz und die gleichwertige Teilha-  Verantwortung: Taxis unterliegen der Be-
           App-Vermittlung Freenow  ausschließ-
                                  lich Taxi  be aller Bürger am gesellschaftlichen Leben   triebspflicht (§ 21 PBefG), der Beförde-
                                             unerlässlich sind. Sie leitet sich aus dem   rungspflicht (§ 22 PBefG) sowie der Tarif-
                                             Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG   pflicht (§ 39 PBefG). Sie gewährleisten
           Kontingentierung des Taxi-Gewerbes    und dem Recht auf kommunale Selbstver-  flächendeckende, jederzeit verfügbare Mo-
           als ordnungsrechtliches Instrument  waltung (Art. 28 Abs. 2 GG) ab. Konkreti-  bilität – auch in Schwachlastzeiten und
                                             siert wird sie in den Gemeindeordnungen   Randlagen. Bekanntermaßen ist der Verkehr
           Das Taxi-Gewerbe unterliegt in Nürnberg –   und vielfältigen speziellen Rechtsnormen.   mit Mietwagen nach § 49 PBefG grundsätz-
           wie in vielen anderen Großstädten – einer   Diese Leistungen umfassen grundlegende   lich nicht kontingentiert. Mietwagen unter-
           Kontingentierung, das heißt einer zahlen-  Bedürfnisse wie Versorgung mit Energie,   liegen keiner Tarifbindung und kennen
           mäßigen Begrenzung der Genehmigungen   Wasser, Gesundheit, Bildung, Sicherheit   auch keine Beförderungspflicht. Im unmit-






                                                                                     APRIL ⁄ MAI 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 13
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