Page 24 - Taxikurier November 2025
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tungen zusammenwirken, um den Anforde-  mitzuführen und zuständigen Personen auf   (Sicherheitscode u. a.) vorschreibt, welche
           rungen moderner, inklusiver Mobilität ge-  Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Die   sich mit einer simplen Kopie gerade nicht
           recht zu werden.                  Norm richtet sich an die fahrzeugführende   nachweisen lassen.
                                             Person, also an den Fahrer und nicht nur
           Activa Automobil-Service GmbH     an den Halter. Sie ist eine dokumentenbe-  Die bundeseinheitliche Sanktionsmöglich-
           Fahrzeugeinrichtungen & Sonderfahrzeugbau  zogene (ZB I) sowie auch verhaltensbezo-  keit von EUR 10,00 stellt klar auf „nicht
           Zur Heide 9                       gene Pflicht (weil auf das „Mitführen und   mitgeführt“ bzw. „nicht ausgehändigt“ ab.
           46325 Borken                      Aushändigen“ abgestellt wird).    Eine Kopie wird in der Regel nicht als Erfül-
           Telefon: 02861-6 66 42                                              lung gewertet. Das stützt die Auslegung,
           www.activa-automobilservice.de    Rechtsfolgen bei Verstößen (BKatV): Das   dass das Original der ZB I verlangt ist.
                                             Akronym BKatV ist die „Bußgeldkatalog-
                                             Verordnung“, eine Rechtsverordnung des   Digitaler Fahrzeugschein: Eine amtliche di-
           Fahrzeugschein – besser Schein    deutschen Bundesverkehrsministeriums, die  gitale ZB I als vollwertiger Ersatz existiert
           als sein. Fahrzeugschein Original?    im sogenannten Bußgeldkatalog die Regel-  derzeit nicht. Das Erfordernis des Mitfüh-
           Mitführen. Punkt.                 sätze für Bußgelder und Verwarnungsgelder   rens bleibt daher alleine physisch. Sofern
                                             bei Verkehrsordnungswidrigkeiten festsetzt   künftige Spezialregelungen – etwa für au-
           1.  Rechtslage, Rechtsprechung und Praxis  und die Voraussetzungen für die Dauer   tonome/ferngelenkte Fahrzeuge – Abwei-
                                               eines Regelfahrverbots definiert. Im vor-  chungen zulassen, sind diese ausdrücklich
           Muss der Fahrzeugführer die Zulassungsbe-  liegenden Fall ist das Verhalten bußgeld-  normiert und auf diese Sonderfälle be-
           scheinigung Teil I im Original mit führen?  bewehrt:                schränkt.

           Kurzantwort: ja.                  ➔  ZB I nicht mitgeführt: 10 Euro
                                             ➔  ZB I auf Verlangen nicht       Ergebnis: Eine Kopie genügt nicht.
           Die Zulassungsbescheinigung Teil I    ausgehändigt: 10 Euro         Erforderlich ist die Original-ZB I.
           (ZB I, umgangssprachlich „Fahrzeugschein“
           genannt) ist nach geltendem Recht von der   Die BKat-Anlage verweist ausdrücklich auf   4.  Strafrechtliche Risiken
           das Fahrzeug führenden Person während   § 13 Abs. 6 Satz 1 FZV als verletzte Norm.
           der Fahrt                         Die Ahndung erfolgt in der Regel über das   Der BGH unterscheidet klar:
                                             jeweilige Verwarnungsgeld (beide Varianten
           ➔  mitzuführen und                EUR 10,00). Ein Fahrverbot oder gar Punk-  ➔  Einfache Fotokopien, die als Kopie er-
           ➔  auf Verlangen auskunftsberechtigten   te sind nicht vorgesehen.    kennbar sind, sind keine Urkunden im
             Personen auszuhändigen.                                             Sinne des § 267 StGB.
                                             Geltung für Taxis und Mietwagen:
           Das ergibt sich unmittelbar aus § 13 Abs. 6   Das FZV-Gebot gilt fahrzeugartübergreifend   ➔  Eine Kopie kann zur „Urkunde“ werden,
           FZV. Die Vorschrift verlangt eine Urkunde –   und damit auch für Taxen und Mietwagen.   wenn sie als Original in den Verkehr
           also das Original. Eine bloße Kopie (egal   Die FZV ist die Verordnung über die Zulas-    gebracht wird, also der Anschein eines
           ob Papier oder digital) genügt nicht. Wer   sung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr.  echten Originals erweckt wird („unechte
           die ZB I nicht mitführt oder nicht vorzeigt,   Sie hat die zulassungstechnischen Teile der   Urkunde“). In diesem Fall kommen
           begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Buß-  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und     Herstellen und Gebrauchen einer un-
           geldkatalog sieht dafür regelmäßig EUR   die bisherige Fahrzeugregisterverordnung   echten Urkunde als Straftatbestand in
           10,00 Verwarnungsgeld vor (unterschieden   abgelöst und normiert die Zulassung von   Betracht.
           nach: „nicht mitgeführt“ bzw. „auf Verlan-  Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr
           gen nicht ausgehändigt“). Für den Taxi-  in Deutschland. Sonderregelungen im PBefG   Anwendung auf die Taxipraxis:
           betrieb gilt nichts Abweichendes – das   oder der BOKraft ändern daran nichts. Das
           FZV-Gebot gilt uneingeschränkt auch für   BVerwG hat zur Dokumenten-/Ausweispflicht   ➔  Mitführen und Vorzeigen einer erkenn-
           Taxen und Mietwagen.              im Taxi-Kontext generell festgestellt, dass   baren Kopie ist keine offenkundige Ur-
                                             der Verordnungsgeber Anforderungen an das   kundenfälschung, erfüllt aber nicht die
           Das Mitführen einer Kopie ist allerdings   Verhalten von Betriebsbediensteten (z. B.   Mitführpflicht. Die Folge ist eine Ord-
           nicht strafbar. Urkundenfälschung (§ 267   Ausweis im Taxi) regeln darf.   nungswidrigkeit in Höhe von 10 Euro.
           StGB) kommt nur in Betracht, wenn eine
           Kopie als Original in den Verkehr gebracht   3.  Reicht eine Kopie?    ➔  Strafrechtlich relevant kann es dann
           wird, also der Eindruck eines echten Doku-  (Papierkopie oder Digitalbild)  werden, wenn jemand wissentlich und
           ments erweckt werden soll. Das hat der                                wollentlich eine Kopie als vermeintli-
           BGH mehrfach klargestellt.        § 13 Abs. 6 FZV verlangt die Zulassungsbe-  ches Original ausgeben will (z. B. Farb-
                                             scheinigung Teil I im Original, also keine   kopie, laminiert, manipulierter Eindruck
           2.  Rechtsgrundlagen              Reproduktion mit Zusatz „Abschrift“ oder   o.ä.). Dann kann § 267 StGB einschlä-
                                             „Kopie“. Grundsätzlich ist bei Urkunden-  gig sein.
           Die zentrale Vorschrift, der sich entnehmen   pflichten im Zweifel vom Original auszuge-
           lässt, dass sowohl eine Mitführungs- als   hen. Nur bei diesen ist die Beweisfunktion   ➔  Tipp: die ZB I nur in schwarz-weißer
           auch Vorlagepflicht besteht, ist § 13 Abs. 6   und Fälschungssicherheit gewährleistet.     Kopie anfertigen und erkennbar auf
           FZV: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I   Das spiegelt sich auch im System der FZV   der Vorder- und Rückseite mit „Kopie“
           ist von der das Fahrzeug führenden Person   wider, das für die ZB I Sicherheitsmerkmale   beschriften.




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