Page 25 - Taxikurier August und September 2025
P. 25
kehr auf der linken Spur versichert habe. Weder vorgetragen noch titel vorgelegt. Er habe deshalb daran glauben dürfen, dass das
ersichtlich sei zudem, dass der Fahrer des Ford vor dem Einscheren Fahrzeug diesem auch gehört habe.
auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr
den Abbruch des zunächst begonnenen Fahrstreifenwechsels ange-
zeigt habe. „Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem ge- Richter: Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel
scheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde erregen müssen
durch den kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben
bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben“, führte der Senat Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Der Käufer habe
weiter aus. trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig
gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben.
Gegen ein alleiniges Verschulden des Fahrers des Fords spreche Denn die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel
allerdings die vom Landgericht zutreffend angenommene unklare erregen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte.
Verkehrslage im Hinblick auf das Enden der vom Beklagten benutz- So habe dieser einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, ob-
ten Fahrspur sowie des starken Verkehrsaufkommens, bei dem auch wohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen
„mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war.
wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen“ gewesen sei, erläu- Auffällig sei ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt
terte der Senat die vorgenommene Haftungsverteilung von 50 % das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar ge-
zu 50 %. nannt habe. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte sei auch
das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungs- Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindli-
beschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. chen Ort. Nach alledem könne der Käufer dem Vorwurf der groben
Fahrlässigkeit nicht entgehen und habe den Schaden selbst zu
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil 29.04.2025) tragen, so der Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum
Fahrzeugbrief ist beim Gebrauchtwagenkauf Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.
nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend
(Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil 03.04.2025)
Müssen die Umstände des Verkaufs beim Käufer Zweifel erregen,
ist kein gutgläubiger Eigtentumserwerb möglich
Behörde kann nach Trunken heitsfahrt mit erlaubnisfreien
Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief Fahrzeug das Fahren mit Fahrrad und E-Scooter untersagen
vor, so kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass
er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier
Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, Fahrzeuge im Einzelfall
wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müs-
sen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wah- Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass
ren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kauf- die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall auf Grundlage des § 3 der
preis als Schaden sitzen. Das hat das Landgericht Frankenthal Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Untersagung aussprechen
entschieden und die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf kann, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen - dazu zählen etwa Fahrräder
einen Betrüger hereingefallen war. und E-Scooter - am Straßenverkehr teilzunehmen.
Der Käufer hatte den PKW von einem Betrüger für mehr als Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Stra-
35.000 Euro erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte ßenverkehr aufgefallen. Er ist nicht (mehr) im Besitz einer Fahrer-
die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentü- laubnis. Im Juli 2019 führte er ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa)
mer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es an- bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 Promille, über das
schließend für knapp 49.000 Euro weiter. Den Kaufpreis rekla- er wegen seiner Alkoholisierung die Kontrolle verlor. Daraufhin for-
mierte der betrogene Käufer für sich. Er sei trotz des Betruges derte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, seine Fahreignung medizi-
Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er sei im Internet auf das nisch-psychologisch begutachten zu lassen („MPU“). Dem kam der
Fahrzeug gestoßen und habe sich im Saarland zur Besichtigung Kläger nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das
verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.
dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und
in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er nunmehr § 3 FeV nach Ansicht des Klägers zu unbestimmt
umgeleitet worden, wo der Kauf auf dem Parkplatz durch Barzah-
lung auch abgewickelt worden sei. Der Betrüger habe einen ver- Dagegen hat der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung
meintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthalts- anderer Obergerichte unter anderem geltend gemacht, die Rechts-
AUGUST⁄SEPTEMBER 2025 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 25