Page 28 - Taxikurier August und September 2025
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
➔ DER TAXISTANDPLATZ – TEIL II
Eine Menge Regeln für ein bisschen Fläche teilgenommen und erfolgreich eine Prüfung darüber abgelegt
hat. Gegen den Unterlassungsanspruch kann auch nicht einge-
Taxistandplätze sind ein wichtiger Bestandteil des öffentli- wendet werden, dass das Taxiunternehmen, bei dem er beschäf-
chen Verkehrsnetzes. Sie ermöglichen es Taxis, an bestimmten tigt ist, die vertragliche Nutzungsberechtigung für diese Halte-
Stellen auf Fahrgäste zu warten. Über das Bereithalten auf plätze erworben hat . Diskriminierung i.S.d. des Kartellrechts
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den Taxistandplätzen haben wir im Teil I einiges erfahren. liegt nicht etwa darin, dass die örtliche Taxivereinigung als
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Nunmehr geht es um die Frage, wo die Standplätze eingerich- Partnerin eines Gestattungsvertrages nur die Nutzungsrechte
tet werden dürfen, nur im öffentlichen Raum oder auch auf an sämtlichen Taxistandplätzen auf privaten Flächen der DB in
Privatgelände? der Stadt vergibt .
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Primär müssen Taxihalteplätze auf Straßen liegen, die dem öf- Somit lässt sich festhalten, dass die rechtlichen Grundlagen für
fentlichen Verkehr gewidmet sind. Dies bedeutet, dass sie nach Taxistandplätze klar geregelt sind. Sowohl öffentliche als auch
Landes- oder Bundesstraßengesetzen als Straßen, Wege oder private Halteplätze unterliegen bestimmten Vorschriften, die si-
Plätze ausgewiesen sein müssen. Nicht gewidmete, aber so ge- cherstellen, dass nur berechtigte Taxiunternehmen diese Plätze
nannte „tatsächlich öffentliche Wege und Plätze“ (Verkehrsflä- nutzen dürfen.
chen, die faktisch von der Allgemeinheit genutzt werden, auch
wenn sie nicht offiziell als öffentliche Straßen gewidmet sind) Wo steht’s im Gesetz?
begründen keinen Gemeingebrauch, so dass auch dort keine 1 § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG
öffentlichen Standplätze für Taxis ausgewiesen werden können,
deren Benutzung jedem Taxifahrer offen steht. Welches Gericht hat so entschieden?
2 OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2007 – 1 Bs 182/06 –
Es ist jedoch auch zulässig, Taxistandplätze auf privatem Gelände sowie OLG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2010 – 1 – 14/10 (RB) –
einzurichten . Dies ist vor Allem an Bahnhöfen und Flughäfen 3 Ss 39/10 (OWi);
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relevant. In solchen Fällen ist es wichtig zu beachten, dass das 3 LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2019 –
Bereithalten von Taxis im Unterschied zu den öffentlich gewid- 3-08 O 113/18 –;
meten Taxihalteplätzen dort keinen Gemeingebrauch darstellt. 4 OLG Frankfurt, Urt. v. 05.01.2017 – 6 U 24/16 –;
Taxifahrer benötigen eine Erlaubnis des Eigentümers oder eines 5 OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 120/20 –;
sonstigen Berechtigten, um diese Plätze nutzen zu dürfen . Ein 6 OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2014 – 6 U 246/13 –;
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Verkehrszeichen, das dort einen Taxistandplatz ausweist, hat 7 LG München I, Urt. v. 09.03.1994 – 21 O 22738/91 –
keine konstitutive, also keine rechtserzeugende, Wirkung. Es
zeigt lediglich die behördlich zugelassenen Stellen an, an denen
Taxis bereitgehalten werden dürfen. Das Verkehrszeichen selbst
gewährt jedoch kein Recht auf Nutzung des Platzes .
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In vielen Fällen müssen Taxiunternehmen Standplatzgebühren
entrichten, um bestimmte Halteplätze nutzen zu dürfen. Dies
ist sehr häufig an Bahnhöfen oder Flughäfen der Fall. Gestat-
tungsverträge zwischen dem Grundstückseigentümer, wie der
Deutschen Bahn AG oder einem Flughafenbetreiber, und einer Der Autor:
örtlichen Taxivereinigung sind in solchen Fällen üblich. Diese Rechtsanwalt Thomas Grätz
Verträge können auch das Recht beinhalten, Dritte von der Nut- ist seit über 30 Jahren mit
zung der Halteplätze auszuschließen. Die Nutzung von Taxihalte- Personenbeförderungsrecht
plätzen, die durch einen Gestattungsvertrag nur bestimmten befasst und war Geschäftsführer
Taxiunternehmen vorbehalten sind, durch nicht berechtigte Fah- vom damaligen Taxi-Bundes-
rer stellt eine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen verband BZP. Bekannt ist auch
den unlauteren Wettbewerb dar. Ein nicht berechtigter Fahrer, sein PBefG- Standardwerk
der einen solchen Halteplatz nutzt, nimmt den berechtigten „Fielitz ⁄ Grätz“.
Taxiunternehmen eine Erwerbschance . Vergleichbares gilt auch
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für einen Taxifahrer, der nicht im Besitz einer von der Taxiverei-
nigung ausgegebenen Karte ist, die nachweist, dass der Betroffe-
ne an einem von der Taxivereinigung durchgeführten Seminar zu
besonderen Anforderungen des Taxiverkehrs an dem Flughafen
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