Page 28 - Taxikurier August und September 2025
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ DER TAXISTANDPLATZ – TEIL II



            Eine Menge Regeln für ein bisschen Fläche         teilgenommen und erfolgreich eine Prüfung darüber abgelegt
                                                              hat. Gegen den Unterlassungsanspruch kann auch nicht einge-
              Taxistandplätze sind ein wichtiger Bestandteil des öffentli-  wendet werden, dass das Taxiunternehmen, bei dem er beschäf-
              chen Verkehrsnetzes. Sie ermöglichen es Taxis, an bestimmten   tigt ist, die vertragliche Nutzungsberechtigung für diese Halte-
              Stellen auf Fahrgäste zu warten. Über das Bereithalten auf   plätze erworben hat . Diskriminierung i.S.d. des Kartellrechts
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              den Taxistandplätzen  haben wir im Teil I einiges erfahren.   liegt nicht etwa darin, dass die örtliche Taxivereinigung als
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              Nunmehr geht es um die Frage, wo die Standplätze eingerich-    Partnerin eines Gestattungsvertrages nur die Nutzungsrechte
              tet werden dürfen, nur im öffentlichen Raum oder auch auf   an sämtlichen Taxistandplätzen auf privaten Flächen der DB in
              Privatgelände?                                  der Stadt vergibt .
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            Primär müssen Taxihalteplätze auf Straßen liegen, die dem öf-  Somit lässt sich festhalten, dass die rechtlichen Grundlagen für
            fentlichen Verkehr gewidmet sind. Dies bedeutet, dass sie nach   Taxistandplätze klar geregelt sind. Sowohl öffentliche als auch
            Landes- oder Bundesstraßengesetzen als Straßen, Wege oder   private Halteplätze unterliegen bestimmten Vorschriften, die si-
            Plätze ausgewiesen sein müssen. Nicht gewidmete, aber so ge-  cherstellen, dass nur berechtigte Taxiunternehmen diese Plätze
            nannte „tatsächlich öffentliche Wege und Plätze“ (Verkehrsflä-  nutzen dürfen.
            chen, die faktisch von der Allgemeinheit genutzt werden, auch
            wenn sie nicht offiziell als öffentliche Straßen gewidmet sind)   Wo steht’s im Gesetz?
            begründen keinen Gemeingebrauch, so dass auch dort keine   1 § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG
              öffentlichen Standplätze für Taxis ausgewiesen werden können,
              deren  Benutzung jedem Taxifahrer offen steht.  Welches Gericht hat so entschieden?
                                                              2   OVG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2007 – 1 Bs 182/06 –
            Es ist jedoch auch zulässig, Taxistandplätze auf privatem Gelände   sowie OLG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2010 – 1 – 14/10 (RB) –
            einzurichten . Dies ist vor Allem an Bahnhöfen und Flughäfen   3   Ss 39/10 (OWi);
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              relevant. In solchen Fällen ist es wichtig zu beachten, dass das   3   LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2019 –
            Bereithalten von Taxis im Unterschied zu den öffentlich gewid-  3-08 O 113/18 –;
            meten Taxihalteplätzen dort keinen Gemeingebrauch darstellt.   4   OLG Frankfurt, Urt. v. 05.01.2017 – 6 U 24/16 –;
            Taxifahrer benötigen eine Erlaubnis des Eigentümers oder eines   5   OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 120/20 –;
            sonstigen Berechtigten, um diese Plätze nutzen zu dürfen . Ein   6   OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2014 – 6 U 246/13 –;
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            Verkehrszeichen, das dort einen Taxistandplatz ausweist, hat   7   LG München I, Urt. v. 09.03.1994 – 21 O 22738/91 –
              keine konstitutive, also keine rechtserzeugende, Wirkung. Es
            zeigt lediglich die behördlich zugelassenen Stellen an, an denen
            Taxis bereitgehalten werden dürfen. Das Verkehrszeichen selbst
            gewährt jedoch kein Recht auf Nutzung des Platzes .
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            In vielen Fällen müssen Taxiunternehmen Standplatzgebühren
            entrichten, um bestimmte Halteplätze nutzen zu dürfen. Dies
            ist sehr häufig an Bahnhöfen oder Flughäfen der Fall. Gestat-
            tungsverträge zwischen dem Grundstückseigentümer, wie der
            Deutschen Bahn AG oder einem Flughafenbetreiber, und einer   Der Autor:
            örtlichen Taxivereinigung sind in solchen Fällen üblich. Diese   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            Verträge können auch das Recht beinhalten, Dritte von der Nut-  ist seit über 30 Jahren mit
            zung der Halteplätze auszuschließen. Die Nutzung von Taxihalte-    Personenbeförderungsrecht
            plätzen, die durch einen Gestattungsvertrag nur bestimmten   befasst und war Geschäftsführer
              Taxiunternehmen vorbehalten sind, durch nicht berechtigte Fah-  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            rer stellt eine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen   verband BZP.  Bekannt ist auch
            den unlauteren Wettbewerb dar. Ein nicht berechtigter Fahrer,   sein PBefG- Standardwerk
            der einen solchen Halteplatz nutzt, nimmt den berechtigten     „Fielitz ⁄ Grätz“.
              Taxiunternehmen eine Erwerbschance . Vergleichbares gilt auch
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            für einen Taxifahrer, der nicht im Besitz einer von der Taxiverei-
            nigung ausgegebenen Karte ist, die nachweist, dass der Betroffe-
            ne an einem von der Taxivereinigung durchgeführten Seminar zu
            besonderen Anforderungen des Taxiverkehrs an dem Flughafen






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