Page 27 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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lung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der währt. Wendet er sich sodann aber den Regelungen in § 21
A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen
nach „§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 PKW“. entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständli-
chen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls
Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw. dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzu-
Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt erworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahr-
seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige zeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz
Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechts-
lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die au- schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Er-
ßergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Scha- werb stehen. Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer
densersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass
des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen
Aussicht auf Erfolg habe. Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB
verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Gel- 1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die vereinbar-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstelle- te Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstreckt
rin aufgrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin bedingungsgemäß De- sich das Leistungsversprechen des Versicherers danach auch auf
ckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der
die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren, stattgege- Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den
ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Erwerb steht.
das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision
begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Nimmt der Versi che rungs nehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und
Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflich- § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, wird er er-
tet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die kennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertrags-
490 Euro. ab schluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche
vom Versi che rungs schutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versi-
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts che rungs schutz für Rechts schutzfälle der streit ge gen ständ lichen
insbesondere insoweit aufgehoben, als dieses die Klage auf Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versi che rungs vertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom
Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag abge- Versi che rungs schutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fah-
wiesen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten rer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versi-
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver- che rungs nehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs.
wiesen. Entgegen dessen Auffassung besteht für den geltend ge- 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsor ge ver si cherung wirksam wird.
machten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versi che rungs schutz
verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 auch für Rechts schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag
Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Ausle- über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durch schnittliche
gung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Da das Versi che rungs nehmer wird hieraus schließen, dass auch für den
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechts- Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeug-
schutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, er- gruppe nach Abschluss des Versi che rungs vertrags Versi che-
gibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 rungsfälle der streit ge gen ständ lichen Art vom Leistungs ver-
VRB 1994. Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut die- sprechen des Versicherers umfasst sind. Die somit bestehenden
ser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Ausle gungs zweifel gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahr- des Verwenders.
zeugs gewährt werden soll.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststel-
Nimmt der Versicherungsnehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und lungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ins-
Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch besondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17
eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusam- Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrneh-
menhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Iso- mung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende
liert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird er zwar noch Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderun-
nicht schließen, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor gen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatz-
dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versiche- anspruchs genügen.
rungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein
aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz ge- (Bundesgerichtshof Urteil 15.10.2025)
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