Page 27 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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lung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der   währt. Wendet er sich sodann aber den Regelungen in § 21
           A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung   Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen
           nach „§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 PKW“.     entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständli-
                                                              chen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls
           Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw.   dann  Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzu-
           Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt   erworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahr-
           seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige   zeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz
           Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte   nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechts-
           lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die au-  schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Er-
           ßergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Scha-  werb stehen. Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer
           densersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin     Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass
           des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine   Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen
           Aussicht auf Erfolg habe.                          Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen
                                                              für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit
           Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte   dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB
           verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Gel-  1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die vereinbar-
           tendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstelle-  te Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstreckt
           rin aufgrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin bedingungsgemäß De-  sich das Leistungsversprechen des Versicherers danach auch auf
           ckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen,   die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der
           die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren, stattgege-  Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den
           ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht     Erwerb steht.
           das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision
           begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen   Nimmt der Versi che rungs nehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und
           Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflich-  § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, wird er er-
           tet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die   kennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich
           Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von   die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertrags-
           490 Euro.                                            ab schluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche
                                                              vom Versi che rungs schutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versi-
           Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts   che rungs schutz für Rechts schutzfälle der streit ge gen ständ lichen
             insbesondere insoweit aufgehoben, als dieses die Klage auf   Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der
             Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von   Versi che rungs vertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom
           Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag abge-  Versi che rungs schutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fah-
           wiesen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten   rer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versi-
           Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-  che rungs nehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs.
           wiesen. Entgegen dessen Auffassung besteht für den geltend ge-  3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsor ge ver si cherung wirksam wird.
           machten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer  Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versi che rungs schutz
           verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3   auch für Rechts schutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag
           Satz 4 VRB 1994 sind unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Ausle-  über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durch schnittliche
           gung gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Da das   Versi che rungs nehmer wird hieraus schließen, dass auch für den
           Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechts-  Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeug-
           schutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, er-  gruppe nach Abschluss des Versi che rungs vertrags Versi che-
           gibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1   rungsfälle der streit ge gen ständ lichen Art vom Leistungs ver-
           VRB 1994. Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut die-  sprechen des Versicherers umfasst sind. Die somit bestehenden
           ser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für   Ausle gungs zweifel gehen gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten
           Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahr-  des Verwenders.
           zeugs gewährt werden soll.
                                                              Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststel-
           Nimmt der Versicherungsnehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und   lungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ins-
           Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch   besondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17
           eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusam-  Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrneh-
           menhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Iso-  mung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende
           liert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird er zwar noch  Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderun-
           nicht schließen, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor   gen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatz-
           dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versiche-  anspruchs genügen.
           rungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein
           aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz ge-  (Bundesgerichtshof Urteil 15.10.2025)






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