Page 26 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5 bei Kollision Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten
zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Be-
durchführendem PKW triebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, länge-
res Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führe
Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und
mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich 1/5 zu Lasten des Klägers.
einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu
einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und
1/5 zulasten des PKW angemessen, entschied das Oberlandes- (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil 23.09.2025)
gericht Frankfurt am Main (OLG).
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammen- Verkehrsrechtsschutzversicherung erstreckt sich
hang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt am auch auf Streitigkeiten um den Fahrzeugkauf
Main wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr
mit dem PKW seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche
Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Bundesgerichtshof zur Auslegung von Klauseln in einer
Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Links- Verkehrsrechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit
abbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem einer Dieselklage
Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als
fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der Anlässlich einer Dieselklage entschied der Bundesgerichtshof
entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte eine lange umstrittene Rechtsfrage zur Verkehrsrechtsschutz-
einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem versicherung. Der Versicherungsschutz umfasst auch rechtliche
Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
gezeigt. Fahrzeugs.
Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage bei Annahme einer Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige
alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend stattgegeben. IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied vom Versicherer in einer Verkehrsrechtsschutzversicherung verwen-
der zuständige 10. Zivilsenat, dass den Kläger eine Mithaftung in deten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB
Höhe von 1/5 treffe. 1994 unklar sind, so dass die Zweifel bei der Auslegung gemäß
§ 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ausschöp-
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, fung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden kann aus
dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Er- Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach den
eignis gewesen sei, führte der Senat aus. Zu Lasten des Beklagten maßgeblichen Versicherungsbedingungen Deckungsschutz nicht
wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision nur für Ereignisse bestehen, die dem Versicherungsnehmer als
bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt habe. Dass eine Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen
Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug widerfahren, sondern er wird einen
habe, sei auszuschließen. Die Ampelanlage sei auf ihre Funktions- Deckungsanspruch jedenfalls auch für Ereignisse für möglich
fähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus sei zu berücksichti- halten, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch
gen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht über- zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Gruppe des versicherten Fahr-
höhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zulasten des Klägers wirke, zeugs betreffen.
dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufge-
halten habe. Er habe unter Nutzung der Linksabbiegespur ein
Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich
(4–4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er habe Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadensabwickler des Rechts-
die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger schutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewäh-
Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblicht- rung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen
verstoß des Klägers auszugehen. Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger
Abschalt ein rich tungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr
erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichtertei-
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