Page 26 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5 bei Kollision        Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten
           zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver   (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Be-
           durchführendem PKW                                 triebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, länge-
                                                              res Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führe
             Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot   zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und
             mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich   1/5 zu Lasten des Klägers.
             einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu
               einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist   Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
             eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und
             1/5 zulasten des PKW angemessen, entschied das Oberlandes-  (Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil 23.09.2025)
             gericht Frankfurt am Main (OLG).

           Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammen-  Verkehrsrechtsschutzversicherung erstreckt sich
           hang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt am   auch auf Streitigkeiten um den Fahrzeugkauf
           Main wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr
           mit dem PKW seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche
           Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte   Bundesgerichtshof zur Auslegung von Klauseln in einer
           Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Links-  Verkehrsrechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit
           abbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem   einer Dieselklage
             Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als
           fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der   Anlässlich einer Dieselklage entschied der Bundesgerichtshof
           entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte   eine lange umstrittene Rechtsfrage zur Verkehrsrechtsschutz-
             einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem   versicherung. Der Versicherungsschutz umfasst auch rechtliche
           Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün   Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines
             gezeigt.                                           Fahrzeugs.

           Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage bei Annahme einer   Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige
           alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend stattgegeben.   IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
           Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied   vom Versicherer in einer Verkehrsrechtsschutzversicherung verwen-
           der zuständige 10. Zivilsenat, dass den Kläger eine Mithaftung in   deten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB
           Höhe von 1/5 treffe.                               1994 unklar sind, so dass die Zweifel bei der Auslegung gemäß
                                                              § 305 c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ausschöp-
           Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen,   fung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden kann aus
           dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Er-  Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach den
           eignis gewesen sei, führte der Senat aus. Zu Lasten des Beklagten   maßgeblichen Versicherungsbedingungen Deckungsschutz nicht
           wirke, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision   nur für Ereignisse bestehen, die dem Versicherungsnehmer als
           bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt habe. Dass eine     Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen
           Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen     Fahrzeugs mit dem Fahrzeug widerfahren, sondern er wird einen
           habe, sei auszuschließen. Die Ampelanlage sei auf ihre Funktions-  Deckungsanspruch jedenfalls auch für Ereignisse für möglich
           fähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus sei zu berücksichti-    halten, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch
           gen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht über-    zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Gruppe des versicherten Fahr-
           höhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zulasten des Klägers wirke,   zeugs betreffen.
           dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufge-
           halten habe. Er habe unter Nutzung der Linksabbiegespur ein
             Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch habe er sich infolge der   Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf
             geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich
           (4–4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er habe    Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadensabwickler des Rechts-
           die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger   schutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewäh-
           Bremsung vermeiden können. Zudem sei von einem Gelblicht-  rung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen
           verstoß des Klägers auszugehen.                    Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger
                                                              Abschalt ein rich tungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr
                                                              erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichtertei-






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