Page 19 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT


             ➔ EXPERIMENTIERKLAUSEL – TEIL III:



            Das Prinzip des geschlossenen Kreises             Betriebserfahrungen zu sammeln und wirtschaftliche Kennzahlen
            im Personenbeförderungsrecht                      zu entwickeln. Viele innovative Verkehrskonzepte benötigen eine
                                                              Anlaufphase, die in strikt regulierten Märkten früher schlicht
              Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beruht seit seiner   nicht möglich war. Gleichzeitig profitieren Behörden und Gesetz-
              Einführung 1961 auf einem klaren Ordnungsprinzip: Nur die   geber von mehr Zeit, die Ergebnisse eines Modellbetriebs auszu-
              vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verkehrsarten und   werten. Die Erprobung dient also der Vorbereitung für die spätere
              -formen dürfen genehmigt und betrieben werden . Dieses   gesetzgeberische Entscheidung, ob das PBefG um diese damit
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              Prinzip des geschlossenen Kreises sorgt dafür, dass das Perso-  mit positiven Effekten erprobte Verkehrsart oder -form ergänzt
              nenbeförderungsrecht eine abschließende Systematik vorgibt.   werden soll. Trotz dieser erweiterten Möglichkeiten bleibt der
              Mit diesem mehrteiligen Beitrag soll dargestellt werden, wie   Rahmen klar begrenzt. Ein Anspruch auf Genehmigung existiert
              wichtig es einerseits unverändert ist und welche Folgen und   nicht. Vielmehr müssen die zuständigen Behörden im Einzelfall
              Risiken zu bedenken sind, wenn es aufgeweicht wird. Der nun   prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Erprobung besteht
              dieses Thema abschließende Teil III stellt dar, wie – zumin-  und ob dem Experiment öffentliche Verkehrsinteressen entgegen-
              dest vorläufig und befristet – doch auch vollkommen neue   stehen. Besonders sensibel ist hier die Frage der Auswirkungen
              Verkehre genehmigungsfähig werden können.       auf bestehende Verkehrsangebote. Denn die Experimentierklausel
                                                              darf nicht dazu führen, dass durch großflächige Testbetriebe der
            Das Personenbeförderungsrecht hat in den letzten Jahrzehnten   lokale Taxenverkehr oder die Linienverkehre unzumutbar beein-
            manche Veränderungen erlebt gebracht. Zwischen politischen Er-  trächtigt werden. Der Experimentiercharakter muss gewahrt blei-
            wartungen an eine klimafreundliche Verkehrswende und seit neu-  ben – und ein „Experiment“ kann nicht aus hunderten Fahrzeu-
            erer Zeit den Herausforderungen der Digitalisierung und damit   gen bestehen, die de facto ein neues Marktsegment dauerhaft
            neuen Mobilitätsdiensten stehen Politik, Verwaltung und Unter-  besetzen. Bemerkenswert ist zudem: Konkurrenten wie Taxen-
            nehmen vor der Herausforderung, Innovationen zu ermöglichen,   unternehmen können sich nicht gegen die einem anderen erteilte
            ohne bewährte Strukturen zu destabilisieren. Eine zentrale Rolle   Experimentgenehmigungen (hier war es MOIA) wehren.
            spielt dabei die sogenannte Experimentierklausel des Personen-  § 2 Abs. 7 verleiht ihnen kein subjektives Recht, und die Gerich-
            beförderungsgesetzes – ein Instrument, das zwar häufig ge-  te sehen auch kein Eingreifen des Berufsgrundrechts .
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            nannt, aber in seiner Bedeutung oft unterschätzt wird. Seit ihrer   Die Be hörden müssen die Auswirkungen sorgfältigst abwägen,
            Einführung im Jahr 1990 erlaubt § 2 Abs. 7 PBefG neue Beförde-  weil  niemand anderes dies im Rechtsweg überprüfen lassen kann.
            rungsformen auszuprobieren, die nicht in das klassische System
            des PBefG passen. Damit weicht die Klausel bewusst vom sonst   Welches Gericht hat so entschieden?
            strikt geltenden Prinzip des geschlossenen Kreises ab. Während   1  grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 07.04.1964 – BvL 12 ⁄ 63 –
            also, wie im letzten Taxikurier gesehen, die Auffanggenehmigung   2  OVG Hamburg, Beschl. v. 01.07.2019 – 3 Bs 113 ⁄ 19 –
            nach § 2 Abs. 6 nur Varianten zulässt, die bestehenden Ver-
            kehrsformen noch ähnlich sind, öffnet die Experimentierklausel
            den Raum für wirklich neue Mobilitätsmodelle, die ausprobiert
            werden dürfen, bevor sie gesetzlich verankert werden. Selbst-
            redend darf eine Experimentier-Genehmigung nicht erfolgen,
            um damit eine wegen Verstoßes gegen die öffentlichen Verkehrs-
            interessen nicht genehmigungsfähige Verkehrsart oder -form im
            Umweg doch betreiben zu lassen. Ebenso wenig darf die experi-  Der Autor:
            mentelle Verkehrsart oder -form im Wege einer „kombinierten   Rechtsanwalt Thomas Grätz
              Genehmigung“ mit einer im PBefG geregelten Verkehrsart oder   ist seit über 30 Jahren mit
            -form verknüpft werden. Insoweit fehlt der Experimentiercharak-    Personenbeförderungsrecht
            ter, weil sich diese PBefG-Typen jahrzehntelang bewährt haben.   befasst und war Geschäftsführer
            Die Experimentierklausel soll vielmehr Innovation ermöglichen,   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            darf aber nicht als Hintertür dienen, um die Gesetzessystematik   verband BZP.  Bekannt ist auch
            zu umgehen.                                       sein PBefG- Standardwerk
                                                                „Fielitz ⁄ Grätz“.
            Die Reform von 2021 hat diesen Versuchskorridor weiter gestärkt:
            Statt maximal vier Jahren können Experimente nun bis zu fünf
            Jahre betrieben werden – aber auch das nur einmalig. Eine Ver-
            längerung bzw. Wiedererteilung ist nicht vorgesehen. Für Betrei-
            ber bedeutet dies eine realistische Chance, Kunden zu erreichen,






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