Page 19 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
P. 19
recht kompakt
VERKEHRSRECHT
➔ EXPERIMENTIERKLAUSEL – TEIL III:
Das Prinzip des geschlossenen Kreises Betriebserfahrungen zu sammeln und wirtschaftliche Kennzahlen
im Personenbeförderungsrecht zu entwickeln. Viele innovative Verkehrskonzepte benötigen eine
Anlaufphase, die in strikt regulierten Märkten früher schlicht
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beruht seit seiner nicht möglich war. Gleichzeitig profitieren Behörden und Gesetz-
Einführung 1961 auf einem klaren Ordnungsprinzip: Nur die geber von mehr Zeit, die Ergebnisse eines Modellbetriebs auszu-
vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verkehrsarten und werten. Die Erprobung dient also der Vorbereitung für die spätere
-formen dürfen genehmigt und betrieben werden . Dieses gesetzgeberische Entscheidung, ob das PBefG um diese damit
1
Prinzip des geschlossenen Kreises sorgt dafür, dass das Perso- mit positiven Effekten erprobte Verkehrsart oder -form ergänzt
nenbeförderungsrecht eine abschließende Systematik vorgibt. werden soll. Trotz dieser erweiterten Möglichkeiten bleibt der
Mit diesem mehrteiligen Beitrag soll dargestellt werden, wie Rahmen klar begrenzt. Ein Anspruch auf Genehmigung existiert
wichtig es einerseits unverändert ist und welche Folgen und nicht. Vielmehr müssen die zuständigen Behörden im Einzelfall
Risiken zu bedenken sind, wenn es aufgeweicht wird. Der nun prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Erprobung besteht
dieses Thema abschließende Teil III stellt dar, wie – zumin- und ob dem Experiment öffentliche Verkehrsinteressen entgegen-
dest vorläufig und befristet – doch auch vollkommen neue stehen. Besonders sensibel ist hier die Frage der Auswirkungen
Verkehre genehmigungsfähig werden können. auf bestehende Verkehrsangebote. Denn die Experimentierklausel
darf nicht dazu führen, dass durch großflächige Testbetriebe der
Das Personenbeförderungsrecht hat in den letzten Jahrzehnten lokale Taxenverkehr oder die Linienverkehre unzumutbar beein-
manche Veränderungen erlebt gebracht. Zwischen politischen Er- trächtigt werden. Der Experimentiercharakter muss gewahrt blei-
wartungen an eine klimafreundliche Verkehrswende und seit neu- ben – und ein „Experiment“ kann nicht aus hunderten Fahrzeu-
erer Zeit den Herausforderungen der Digitalisierung und damit gen bestehen, die de facto ein neues Marktsegment dauerhaft
neuen Mobilitätsdiensten stehen Politik, Verwaltung und Unter- besetzen. Bemerkenswert ist zudem: Konkurrenten wie Taxen-
nehmen vor der Herausforderung, Innovationen zu ermöglichen, unternehmen können sich nicht gegen die einem anderen erteilte
ohne bewährte Strukturen zu destabilisieren. Eine zentrale Rolle Experimentgenehmigungen (hier war es MOIA) wehren.
spielt dabei die sogenannte Experimentierklausel des Personen- § 2 Abs. 7 verleiht ihnen kein subjektives Recht, und die Gerich-
beförderungsgesetzes – ein Instrument, das zwar häufig ge- te sehen auch kein Eingreifen des Berufsgrundrechts .
2
nannt, aber in seiner Bedeutung oft unterschätzt wird. Seit ihrer Die Be hörden müssen die Auswirkungen sorgfältigst abwägen,
Einführung im Jahr 1990 erlaubt § 2 Abs. 7 PBefG neue Beförde- weil niemand anderes dies im Rechtsweg überprüfen lassen kann.
rungsformen auszuprobieren, die nicht in das klassische System
des PBefG passen. Damit weicht die Klausel bewusst vom sonst Welches Gericht hat so entschieden?
strikt geltenden Prinzip des geschlossenen Kreises ab. Während 1 grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 07.04.1964 – BvL 12 ⁄ 63 –
also, wie im letzten Taxikurier gesehen, die Auffanggenehmigung 2 OVG Hamburg, Beschl. v. 01.07.2019 – 3 Bs 113 ⁄ 19 –
nach § 2 Abs. 6 nur Varianten zulässt, die bestehenden Ver-
kehrsformen noch ähnlich sind, öffnet die Experimentierklausel
den Raum für wirklich neue Mobilitätsmodelle, die ausprobiert
werden dürfen, bevor sie gesetzlich verankert werden. Selbst-
redend darf eine Experimentier-Genehmigung nicht erfolgen,
um damit eine wegen Verstoßes gegen die öffentlichen Verkehrs-
interessen nicht genehmigungsfähige Verkehrsart oder -form im
Umweg doch betreiben zu lassen. Ebenso wenig darf die experi- Der Autor:
mentelle Verkehrsart oder -form im Wege einer „kombinierten Rechtsanwalt Thomas Grätz
Genehmigung“ mit einer im PBefG geregelten Verkehrsart oder ist seit über 30 Jahren mit
-form verknüpft werden. Insoweit fehlt der Experimentiercharak- Personenbeförderungsrecht
ter, weil sich diese PBefG-Typen jahrzehntelang bewährt haben. befasst und war Geschäftsführer
Die Experimentierklausel soll vielmehr Innovation ermöglichen, vom damaligen Taxi-Bundes-
darf aber nicht als Hintertür dienen, um die Gesetzessystematik verband BZP. Bekannt ist auch
zu umgehen. sein PBefG- Standardwerk
„Fielitz ⁄ Grätz“.
Die Reform von 2021 hat diesen Versuchskorridor weiter gestärkt:
Statt maximal vier Jahren können Experimente nun bis zu fünf
Jahre betrieben werden – aber auch das nur einmalig. Eine Ver-
längerung bzw. Wiedererteilung ist nicht vorgesehen. Für Betrei-
ber bedeutet dies eine realistische Chance, Kunden zu erreichen,
DEZEMBER 2025 ⁄ JANUAR 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 19

