Page 11 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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die die Daten aus Wegstreckenzähler i. S.   DSFinV-TW zu erfüllen. Nr. I. und III.1 sind   Zu einer ausgestellten Rechnung (ggf. auch
           d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 KassenSichV   zu beachten.                 in Form einer Quittung) ist ein Doppel
           weiterverarbeiten, können die Vorgaben                              (z. B. als Durchschrift) aufzubewahren
           der DSFinV-TW freiwillig entsprechend   3. Andere Wegstreckenzähler   (§ 14b Absatz 1 UStG). Soweit der Unter-
             anwenden.                                                         nehmer Rechnungen mithilfe elektronischer
                                             Wegstreckenzähler, die nicht unter Nr. III.2   Aufzeichnungssysteme (z. B. Taxameter,
           Nach § 10 Satz 2 KassenSichV hat das Bun-  fallen (sonstige Wegstreckenzähler und Alt-  Wegstreckenzähler oder Kassensysteme)
           desministerium der Finanzen den Zeit-  geräte), können aus steuerlicher Sicht nur     erteilt, ist es hinsichtlich einer erteilten
           punkt, zu dem die Voraussetzungen des   genutzt werden, soweit durch sie und et-  Rechnung im Sinne des § 33 UStDV ausrei-
           § 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 KassenSichV   waige Ergänzungen (z. B. andere Systeme   chend, wenn ein Doppel der Ausgangsrech-
           erstmals vorliegen im Bundessteuerblatt   oder Papieraufzeichnungen) die Anforde-  nung aus den unveränderbaren digitalen
           Teil I bekannt zu geben. Gemäß § 10   rungen an die Einzelaufzeichnungspflicht   Aufzeichnungen reproduziert werden kann,
           Satz 3 KassenSichV gilt § 8 KassenSichV   und die Unveränderbarkeit der Daten erfüllt  die auch die übrigen Anforderungen der
           nur für Wegstreckenzähler, die ab dem in   werden und die Daten während der Dauer   GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Novem-
           der Bekanntmachung genannten Zeitpunkt   der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar   ber 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbe-
           neu in den Verkehr gebracht werden.   sind. Elektronische Daten müssen unver-  sondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und
                                             züglich lesbar bereitgestellt und maschinell   Zeitgerechtigkeit der Erfassung.
           Aufgrund dieser Ermächtigung fallen alle   auswertbar aufbewahrt werden.
           Wegstreckenzähler, die am oder nach dem                             V. Aufhebung von BMF-Schreiben
           1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr ge-  Auch Nr. I und III.1 sind zu beachten. Die
           bracht werden, in den Anwendungsbereich   Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt dabei   Das BMF-Schreiben vom 26. November
           des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8   auch, sofern eine Befreiung vom Erforder-  2010, BStBl I S. 1342, wird aufgehoben.
           KassenSichV.                      nis eines Wegstreckenzählers nach § 43
                                             Absatz 1 BOKraft durch die Genehmigungs-  Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt
           Für Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli   behörden erteilt wurde.   Teil I veröffentlicht.
           2024 in Verkehr gebracht worden sind,
             besteht keine Verpflichtung, die Vorgaben   IV. Umsatzsteuerliche Aufbewahrungs-
           des § 146a AO, der KassenSichV und der   pflicht für Rechnungsdoppel






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              mit neuem Style und klarer Botschaft   Hierfür wenden Sie sich zur    Bitte bringen Sie zur Erfassung der Fahr-
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