Page 10 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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weder in einem nachgelagerten elektroni- 3. Andere Taxameter ➔ gezahltes Trinkgeld (sofern steuerlich
schen Aufzeichnungssystem (sog. „ergän- relevant)
zendes System“; z. B. Back-Office-System) Taxameter, die nicht unter § 1 Absatz 2
oder in einer anderen geeigneten und zu- Nummer 1 KassenSichV fallen (z. B. Taxa- Ist der Wegstreckenzähler dazu in der Lage,
gelassenen Form (z. B. händisch) erfolgen. meter, die unter § 9 KassenSichV fallen), sind alle vorgenannten Daten mit diesem
können aus steuerlicher Sicht nur genutzt in elektronischer Form aufzuzeichnen.
Eine Ergänzung oder Korrektur kann insbe- werden, soweit durch sie und etwaige
sondere notwendig sein, wenn für die tat- Ergänzungen (z. B. andere Systeme oder Soweit die Daten zulässigerweise nicht
sächlich durchgeführte Fahrt nicht der in Papieraufzeichnungen) die Anforderungen durch den Wegstreckenzähler aufgezeichnet
dem Gerät einprogrammierte (und aufge- an die Einzelaufzeichnungspflicht und die werden (können), werden die erforderli-
zeichnete) Tarif gilt, weil es sich beispiels- Unveränderbarkeit der Daten erfüllt werden chen Daten durch Ergänzungen oder Kor-
weise um eine Kranken- oder Privatfahrt und die Daten während der Dauer der Auf- rekturen manuell erfasst. Dies kann ent-
handelt. bewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind. weder in einem ergänzenden System oder
Elektronische Daten müssen unverzüglich in einer anderen geeigneten und zugelasse-
Soweit die Aufzeichnungen durch ein Taxa- lesbar bereitgestellt und maschinell aus- nen Form (z. B. händisch) erfolgen.
meter oder mithilfe eines ergänzenden wertbar aufbewahrt werden. Auch Nr. I und
Systems erfolgen, sind die zum jeweiligen II.1 sind zu beachten. Soweit die Aufzeichnungen im Wegstrecken-
Gerät gehörenden Organisationsunterlagen zähler oder mithilfe eines ergänzenden
(Verfahrensdokumentation i. S. d. Tz. 10.1 III. Mietwagenunternehmen Systems erfolgen, sind die zum Gerät
der GoBD; z. B. Bedienungsanleitung, Pro- ge hörenden Organisationsunterlagen (Ver-
grammieranleitung, Dokumentation der 1. Allgemein fahrensdokumentation i. S. d. Tz. 10.1 der
Programmierung) ebenfalls aufzubewahren GoBD; Bedienungsanleitung, Programmier-
(§ 147 Absatz 1 AO). Zudem sind die kon- Zur Erfüllung der steuerlichen Buchfüh- anleitung, Dokumentation der Programmie-
kreten Einsatzorte und -zeiträume der rungs- und Aufzeichnungspflichten sind rung) ebenfalls aufzubewahren (§ 147
Taxameter im Rahmen der allgemeinen mindestens die folgenden branchenübli- Absatz 1 AO). Zudem sind die konkreten
Pflichten zu protokollieren (§ 145 Absatz 1 chen Daten aufzuzeichnen: Einsatzorte und -zeiträume der Wegstre-
AO, § 63 Absatz 1 UStDV) und diese Proto- ckenzähler im Rahmen der allgemeinen
kolle ebenfalls aufzubewahren (§ 147 Ab- Allgemeine Daten pro Schicht bzw. Pflichten zu protokollieren (§ 145 Absatz 1
satz 1 AO). Einsatzort eines Taxameters ist Abrechnungstag AO, § 63 Absatz 1 UStDV) und diese Proto-
das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet kolle ebenfalls aufzubewahren (§ 147 Ab-
wird. Als Einsatzzeitraum gilt der Zeitraum ➔ eindeutige Fahrerkennung satz 1 AO). Einsatzort eines Wegstrecken-
zwischen der Inbetriebnahme und der ➔ Mietwagenkennung (Ordnungsnummer zählers ist das Fahrzeug, in dem das Gerät
Außerbetriebnahme des Taxameters. des Fahrzeugs) verwendet wird. Als Einsatzzeitraum gilt
➔ Kilometerstand laut Tachometer der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme
2. EU-Taxameter (bei arbeitstäglichen Fahrtbeginn) und der Außerbetriebnahme des Weg-
➔ Daten der Summierwerke (vgl. Tz. streckenzählers.
Bei der Verwendung von EU-Taxametern i. 4.2.3.1 AEAO zu § 146a AO) mindestens
S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 1 KassenSichV arbeitstäglich 2. Wegstreckenzähler i. S. d. § 1 Absatz 2
(vgl. Nr. 1.3 des AEAO zu § 146a) sind ➔ Summe der Gesamteinnahmen nach Nummer 2 KassenSichV
zusätzlich die in der Nr. 3 des AEAO zu Zahlungsarten
§ 146a AO näher beschriebenen Vorgaben ➔ Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu Bei der Verwendung von Wegstreckenzäh-
zu beachten. Schichtbeginn und -ende) – soweit eine lern i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Kassen-
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer SichV (vgl. Nr. 1.4 des AEAO zu § 146a)
Bei Verwendung eines EU-Taxameters rich- den Mietwagen fährt sind zusätzlich die in der Nr. 4 des AEAO
ten sich die aufzuzeichnenden Daten sowie zu § 146a AO näher beschriebenen Vorga-
die Art und Weise der Aufzeichnung nur Einzeldaten je Geschäftsvorfall ben zu beachten.
nach den speziellen Vorgaben des § 146a
AO und der KassenSichV. ➔ Fahrtbeginn und Fahrtende Bei Verwendung eines Wegstreckenzählers
(Datum und Uhrzeit) i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 KassenSichV
Darüber hinaus gilt für EU-Taxameter die ➔ Fahrttyp (Tariffahrt oder richten sich die aufzuzeichnenden Daten
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung sonstige Fahrt) sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ➔ zurückgelegte Strecke nur nach den speziellen Vorgaben des
(DSFinV-TW). Ergänzende Systeme, die (nur bei Fahrttyp Tariffahrten) § 146a AO und der KassenSichV.
Daten aus EU-Taxametern weiterverarbei- ➔ In Rechnung gestellte Gesamtsumme
ten, können die Vorgaben der DSFinV-TW ➔ Umsatzsteuersatz Darüber hinaus gilt für diese Wegstrecken-
freiwillig entsprechend anwenden. ➔ Zahlungsart (z. B. bar, unbar) zähler die DSFinV-TW. Ergänzende Systeme,
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