Page 10 - Taxikurier Dezember 2025 / Januar 2026
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weder in einem nachgelagerten elektroni-  3. Andere Taxameter       ➔  gezahltes Trinkgeld (sofern steuerlich
           schen Aufzeichnungssystem (sog. „ergän-                               relevant)
           zendes System“; z. B. Back-Office-System)   Taxameter, die nicht unter § 1 Absatz 2
           oder in einer anderen geeigneten und zu-  Nummer 1 KassenSichV fallen (z. B. Taxa-  Ist der Wegstreckenzähler dazu in der Lage,
           gelassenen Form (z. B. händisch) erfolgen.   meter, die unter § 9 KassenSichV fallen),   sind alle vorgenannten Daten mit diesem
                                             können aus steuerlicher Sicht nur genutzt   in elektronischer Form aufzuzeichnen.
           Eine Ergänzung oder Korrektur kann insbe-  werden, soweit durch sie und etwaige
           sondere notwendig sein, wenn für die tat-    Ergänzungen (z. B. andere Systeme oder   Soweit die Daten zulässigerweise nicht
           sächlich durchgeführte Fahrt nicht der in   Papieraufzeichnungen) die Anforderungen   durch den Wegstreckenzähler aufgezeichnet
           dem Gerät einprogrammierte (und aufge-  an die Einzelaufzeichnungspflicht und die   werden (können), werden die erforderli-
           zeichnete) Tarif gilt, weil es sich beispiels-  Unveränderbarkeit der Daten erfüllt werden   chen Daten durch Ergänzungen oder Kor-
           weise um eine Kranken- oder Privatfahrt   und die Daten während der Dauer der Auf-  rekturen manuell erfasst. Dies kann ent-
           handelt.                          bewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind.   weder in einem ergänzenden System oder
                                             Elektronische Daten müssen unverzüglich   in einer anderen geeigneten und zugelasse-
           Soweit die Aufzeichnungen durch ein Taxa-  lesbar bereitgestellt und maschinell aus-  nen Form (z. B. händisch) erfolgen.
           meter oder mithilfe eines ergänzenden   wertbar aufbewahrt werden. Auch Nr. I und
             Systems erfolgen, sind die zum jeweiligen   II.1 sind zu beachten.   Soweit die Aufzeichnungen im Wegstrecken-
           Gerät gehörenden Organisationsunterlagen                            zähler oder mithilfe eines ergänzenden
           (Verfahrensdokumentation i. S. d. Tz. 10.1   III. Mietwagenunternehmen     Systems erfolgen, sind die zum Gerät
           der GoBD; z. B. Bedienungsanleitung, Pro-                             ge hörenden Organisationsunterlagen (Ver-
           grammieranleitung, Dokumentation der   1. Allgemein                 fahrensdokumentation i. S. d. Tz. 10.1 der
           Programmierung) ebenfalls aufzubewahren                             GoBD; Bedienungsanleitung, Programmier-
           (§ 147 Absatz 1 AO). Zudem sind die kon-  Zur Erfüllung der steuerlichen Buchfüh-  anleitung, Dokumentation der Programmie-
           kreten Einsatzorte und -zeiträume der   rungs- und Aufzeichnungspflichten sind   rung) ebenfalls aufzubewahren (§ 147
           Taxameter im Rahmen der allgemeinen   mindestens die folgenden branchenübli-    Absatz 1 AO). Zudem sind die konkreten
           Pflichten zu protokollieren (§ 145 Absatz 1   chen Daten aufzuzeichnen:   Einsatzorte und -zeiträume der Wegstre-
           AO, § 63 Absatz 1 UStDV) und diese Proto-                           ckenzähler im Rahmen der allgemeinen
           kolle ebenfalls aufzubewahren (§ 147 Ab-  Allgemeine Daten pro Schicht bzw.   Pflichten zu protokollieren (§ 145 Absatz 1
           satz 1 AO). Einsatzort eines Taxameters ist     Abrechnungstag      AO, § 63 Absatz 1 UStDV) und diese Proto-
           das Fahrzeug, in dem das Gerät verwendet                            kolle ebenfalls aufzubewahren (§ 147 Ab-
           wird. Als Einsatzzeitraum gilt der Zeitraum   ➔  eindeutige Fahrerkennung   satz 1 AO). Einsatzort eines Wegstrecken-
           zwischen der Inbetriebnahme und der   ➔  Mietwagenkennung (Ordnungsnummer   zählers ist das Fahrzeug, in dem das Gerät
             Außerbetriebnahme des Taxameters.   des Fahrzeugs)                verwendet wird. Als Einsatzzeitraum gilt
                                             ➔  Kilometerstand laut Tachometer    der Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme
           2. EU-Taxameter                     (bei arbeitstäglichen Fahrtbeginn)   und der Außerbetriebnahme des Weg-
                                             ➔  Daten der Summierwerke (vgl. Tz.   streckenzählers.
           Bei der Verwendung von EU-Taxametern i.   4.2.3.1 AEAO zu § 146a AO) mindestens
           S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 1 KassenSichV   arbeitstäglich            2. Wegstreckenzähler i. S. d. § 1 Absatz 2
           (vgl. Nr. 1.3 des AEAO zu § 146a) sind   ➔  Summe der Gesamteinnahmen nach   Nummer 2 KassenSichV
             zusätzlich die in der Nr. 3 des AEAO zu     Zahlungsarten
           § 146a AO näher beschriebenen Vorgaben   ➔  Schichtdauer (Datum und Uhrzeit zu   Bei der Verwendung von Wegstreckenzäh-
           zu beachten.                        Schichtbeginn und -ende) – soweit eine   lern i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Kassen-
                                               Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer   SichV (vgl. Nr. 1.4 des AEAO zu § 146a)
           Bei Verwendung eines EU-Taxameters rich-  den Mietwagen fährt       sind zusätzlich die in der Nr. 4 des AEAO
           ten sich die aufzuzeichnenden Daten sowie                           zu § 146a AO näher beschriebenen Vorga-
           die Art und Weise der Aufzeichnung nur   Einzeldaten je Geschäftsvorfall   ben zu beachten.
           nach den speziellen Vorgaben des § 146a
           AO und der KassenSichV.           ➔  Fahrtbeginn und Fahrtende      Bei Verwendung eines Wegstreckenzählers
                                               (Datum und Uhrzeit)             i. S. d. § 1 Absatz 2 Nummer 2 KassenSichV
           Darüber hinaus gilt für EU-Taxameter die   ➔  Fahrttyp (Tariffahrt oder    richten sich die aufzuzeichnenden Daten
           Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung   sonstige Fahrt)       sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
           für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler   ➔  zurückgelegte Strecke    nur nach den speziellen Vorgaben des
           (DSFinV-TW). Ergänzende Systeme, die   (nur bei Fahrttyp Tariffahrten)   § 146a AO und der KassenSichV.
             Daten aus EU-Taxametern weiterverarbei-  ➔  In Rechnung gestellte Gesamtsumme
           ten, können die Vorgaben der DSFinV-TW   ➔  Umsatzsteuersatz        Darüber hinaus gilt für diese Wegstrecken-
           freiwillig entsprechend anwenden.   ➔  Zahlungsart (z. B. bar, unbar)   zähler die DSFinV-TW. Ergänzende Systeme,






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