Page 19 - Taxikurier Mai 2025
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„Anderer Verkehrsteilnehmer“ beim Fahrstreifenwechsel
ist nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs
Vom Fahrbahnrand Anfahrender nicht
vom Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO umfasst
Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein „anderer Verkehrsteil-
nehmer“ im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, so dass dieser nicht vom Bundesgerichtshof verneint Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO
Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein „anderer Verkehrs-
teilnehmer“ im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des flie- Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie
ßenden Verkehrs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. habe nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Es sei zu beachten,
dass die Vorschrift nur dem Schutz des fließenden Verkehrs diene.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 Der „andere Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift sei nur
kam es auf einer zweispurigen Straße in Düsseldorf zu einem Ver- der Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber der vom Fahr-
kehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw wechselte von der linken auf bahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Müsste
die rechte Fahrspur als die Fahrerin eines Opel Vivaro gerade aus der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern,
einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht herausfahren also auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfalts-
wollte. Es kam zu einer Kollision. Die Opelfahrerin klagte anschlie- anforderungen wie der Einfahrende wahren, wäre dies schwerlich
ßend auf Zahlung von Schadensersatz. mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden
Verkehrs vereinbar. Der Vorrang des fließenden Verkehrs werde
gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Ein-
Amtsgericht und Landgericht nahmen fahrenden begründet.
hälftige Schadensteilung vor
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf Möglicher Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltsanforderung
nahmen eine hälftige Schadensteilung vor. Während der Klägerin
ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen sei, habe die Beklagte Der Bundesgerichtshof hielt jedoch einen Verstoß gegen die allge-
gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung meine Sorgfaltsanforderung aus § 1 Abs. 2 StVO für möglich und
richtete sich die Revision der Beklagten. wies den Fall daher an das Landgericht zurück. Es sei zu prüfen, ob
die Beklagte den Ausparkvorgang des klägerischen Fahrzeugs habe
erkennen und somit vom Fahrstreifenwechsel habe absehen oder
diesen habe abbrechen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Bundesgerichtshof Urteil 08.03.2022
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