Page 19 - Taxikurier Mai 2025
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„Anderer Verkehrsteilnehmer“ beim Fahrstreifenwechsel
           ist nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs


           Vom Fahrbahnrand Anfahrender nicht
           vom Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO umfasst

           Der vom Fahrbahnrand Anfahrende ist kein „anderer Verkehrsteil-
           nehmer“ im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO, so dass dieser nicht vom   Bundesgerichtshof verneint Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO
           Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird. Ein „anderer Verkehrs-
           teilnehmer“ im Sinne der Vorschrift ist nur ein Teilnehmer des flie-  Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie
           ßenden Verkehrs. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.  habe nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Es sei zu beachten,
                                                              dass die Vorschrift nur dem Schutz des fließenden Verkehrs diene.
           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018   Der „andere Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der Vorschrift sei nur
           kam es auf einer zweispurigen Straße in Düsseldorf zu einem Ver-  der Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber der vom Fahr-
           kehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw wechselte von der linken auf   bahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende. Müsste
           die rechte Fahrspur als die Fahrerin eines Opel Vivaro gerade aus   der Fahrstreifenwechsler gegenüber allen Verkehrsteilnehmern,
           einer längs zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht herausfahren   also auch gegenüber Einfahrenden, dieselben höchsten Sorgfalts-
           wollte. Es kam zu einer Kollision. Die Opelfahrerin klagte anschlie-  anforderungen wie der Einfahrende wahren, wäre dies schwerlich
           ßend auf Zahlung von Schadensersatz.               mit dem sich aus § 10 StVO ergebenden Vorrang des fließenden
                                                              Verkehrs vereinbar. Der Vorrang des fließenden Verkehrs werde
                                                                gerade mit den besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Ein-
           Amtsgericht und Landgericht nahmen                 fahrenden begründet.
           hälftige   Schadensteilung vor

           Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf   Möglicher Verstoß gegen allgemeine Sorgfaltsanforderung
             nahmen eine hälftige Schadensteilung vor. Während der Klägerin
           ein Verstoß gegen § 10 StVO vorzuwerfen sei, habe die Beklagte   Der Bundesgerichtshof hielt jedoch einen Verstoß gegen die allge-
           gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung   meine Sorgfaltsanforderung aus § 1 Abs. 2 StVO für möglich und
             richtete sich die Revision der Beklagten.        wies den Fall daher an das Landgericht zurück. Es sei zu prüfen, ob
                                                              die Beklagte den Ausparkvorgang des klägerischen Fahrzeugs habe
                                                              erkennen und somit vom Fahrstreifenwechsel habe absehen oder
                                                              diesen habe abbrechen können.
                                                              © urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2025

                                                              Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
                                                              Bundesgerichtshof Urteil 08.03.2022






             Werther   von Kummer   Nöker   Dr. Schwerdt

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