Page 18 - Taxikurier Mai 2025
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE
Autokäufer hat bei Nichtlieferung des bestellten
Elektroautos Anspruch auf Schadensersatz wegen
geringerem Umweltbonus
Autohaus lieferte bestellten Hyundai Kona Elektro nicht
Kann ein Autohaus ein bestelltes Elektroauto innerhalb einer
gesetzten Frist nicht liefern und hat der Kunde daher das Recht
von dem Vertrag zurückzutreten und muss sich in der Folge um
eine Ersatzbeschaffung kümmern, dann hat der Kunde, wenn Eine Exkulpation sei der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte
sich der Umweltbonus inzwischen verringert hat, einen An- beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktions-
spruch auf die Differenz gegen das Autohaus. Dies entschied engpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu
das Amtsgericht München. belegen.
Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022
bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Differenz beim Umweltbonus als Schaden
Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben.
Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung
Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 Euro. verlangen, § 281 BGB. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs
durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug ange-
schafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umwelt-
Autohaus konnte gekauftes E-Auto nicht liefern prämie nur mehr 4.500 Euro betrug, anstatt wie im Juni 2022
noch 6.000 Euro, könne der Kläger die Differenz von 1.500 Euro
Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches
am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat gelte für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der
nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb an- Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfül-
schließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40 lung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht
Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023 angefallen.
belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 Euro.
Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten
seien seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Es ergebe sich aus
Kläger verlangt Schadenersatz dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den
Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro leisten wollte,
Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher
Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz seien bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.
der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach
(2.798,40 Euro netto), sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und § 254 BGB liege nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis
Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten
Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stelle in diesem Fall
des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht
Amts gericht München. nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf
die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das
beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungs-
verhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich
Diese Pflicht zur Lieferung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts des über die Zahlung von 1.250 Euro.
Klägers fällig gewesen, da der Kläger, wie es die AGB der Beklag-
ten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschrei- © urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2025
tung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt
hatte und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm ⁄ pt)
hat. Amtsgericht München Urteil 01.02.2024
18 ⁄ TAXIKURIER ⁄ MAI 2025