Page 18 - Taxikurier Mai 2025
P. 18

RECHTSPRECHUNG


            ➔ URTEILE



           Autokäufer hat bei Nichtlieferung des bestellten
             Elektroautos Anspruch auf Schadensersatz wegen
             geringerem Umweltbonus


           Autohaus lieferte bestellten Hyundai Kona Elektro nicht

             Kann ein Autohaus ein bestelltes Elektroauto innerhalb einer
             gesetzten Frist nicht liefern und hat der Kunde daher das Recht
             von dem Vertrag zurückzutreten und muss sich in der Folge um
             eine Ersatzbeschaffung kümmern, dann hat der Kunde, wenn   Eine Exkulpation sei der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte
             sich der Umweltbonus inzwischen verringert hat, einen An-  beruft sich pauschal auf Lieferverzögerungen und Produktions-
             spruch auf die Differenz gegen das Autohaus. Dies entschied   engpässe beim Hersteller, ohne diese näher darzustellen oder zu
             das Amtsgericht München.                         belegen.

           Der Kläger aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022
           bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro.   Differenz beim Umweltbonus als Schaden
           Als unverbindlicher Liefertermin war das Jahr 2022 angegeben.
           Im Jahr 2022 bestand bei Kauf eines Elektroneufahrzeugs ein   Als Rechtsfolge kann der Kläger Schadensersatz statt der Leistung
             Anspruch auf Zahlung einer Umweltprämie von 6.000 Euro.  verlangen, § 281 BGB. In Folge der Nichtlieferung des Fahrzeugs
                                                              durch die Beklagte hat sich der Kläger ein Ersatzfahrzeug ange-
                                                              schafft. Da zum Zeitpunkt dieser Ersatzbeschaffung die Umwelt-
           Autohaus konnte gekauftes E-Auto nicht liefern     prämie nur mehr 4.500 Euro betrug, anstatt wie im Juni 2022
                                                              noch 6.000 Euro, könne der Kläger die Differenz von 1.500 Euro
           Nachdem keine Lieferung erfolgte, setzte der Kläger dem Autohaus   als Schadensersatz statt der Leistung geltend machen. Gleiches
           am 20.02.2023 eine Frist zur Lieferung bis 08.03.2023 und trat   gelte für die Fahrzeugbereitstellungskosten und die Kosten der
           nach deren Ablauf vom Kaufvertrag zurück. Der Kläger erwarb an-  Fahrzeugabholung. Auch diese wären bei ordnungsgemäßer Erfül-
           schließend bei einem anderen Händler das Elektroauto Volvo XC 40   lung der Pflichten aus dem Kaufvertrag durch die Beklagte nicht
           Recharge und finanzierte dieses per Leasing. Ab dem 01.01.2023   angefallen.
           belief sich die Umweltprämie nur noch auf 4.500 Euro.
                                                              Die seitens des Klägers geltend gemachten höheren Leasingkosten
                                                              seien seitens der Beklagten nicht zu ersetzen. Es ergebe sich aus
           Kläger verlangt Schadenersatz                      dem Leasingvertrag, dass der Kläger beim Leasingvertrag für den
                                                              Kona eine Sonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro leisten wollte,
           Der Kläger verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des   die im Leasingantrag für den Volvo nicht aufgeführt ist. Von daher
           Hyundai Kona Elektro nunmehr von dem Autohaus die Differenz   seien bereits die Konditionen der Verträge nicht vergleichbar.
           der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten   Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers nach
           (2.798,40 Euro netto), sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und   § 254 BGB liege nicht vor. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, bis
             Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge.    zur Lieferung seines Neuwagens den ihm zur Verfügung gestellten
           Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit    Mietwagen weiter zu nutzen. Der Mietwagen stelle in diesem Fall
           des Liefertermins verweigerte, erhob der Kläger Klage vor dem   keinen gleichwertigen Ersatz dar, da mit einem Mietvertrag nicht
           Amts gericht München.                              nur Rechte sondern auch Pflichten des Mieters verbunden sind, auf
                                                              die sich der Kläger nicht längerfristig einlassen musste.
           Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte das
           beklagte Autohaus zur Zahlung von 1.924,04 Euro.   Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungs-
                                                              verhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich
           Diese Pflicht zur Lieferung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts des   über die Zahlung von 1.250 Euro.
           Klägers fällig gewesen, da der Kläger, wie es die AGB der Beklag-
           ten vorschreiben, der Beklagten sechs Wochen nach Überschrei-  © urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2025
           tung des unverbindlichen Liefertermins eine Lieferfrist gesetzt
           hatte und die Beklagte auch innerhalb dieser Frist nicht geleistet   Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm ⁄ pt)
           hat.                                               Amtsgericht München Urteil 01.02.2024






           18 ⁄ TAXIKURIER ⁄ MAI 2025
   13   14   15   16   17   18   19   20   21   22   23