Page 18 - Taxikurier März 2021
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TITELTHEMA






           § 4 Begriffsbestimmungen                           § 7 Abrechnung, Zahlungsweise

           (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.  (1)  Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose
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                                                              Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden.
           (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am   2 Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschie-
           Ziel entlassen wird.                               denen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleis-
                                                              ten.  Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf
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           (3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II ihr Ziel   Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines
             haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Tarifzone I   amtlichen Ausweispapiers nachweist.  Die Beförderung von
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           zurückfahren.                                        Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein
                                                              funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor
           (4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur   Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
           Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
                                                              (2)  Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen
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                                                              die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Grün-
           § 5 Abweichende Fahrpreise                         den, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern
                                                              muss.  Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung
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           (1) Beförderungsentgelte, die von den in § 2 festgesetzten Tarifen   der Zahlungsmöglichkeit i.S.d. Abs. 1 (innerhalb von drei Werk-
           abweichen (insbesondere zur Krankenbeförderung), sind nur nach   tagen) verpflichtet.  Die Landeshauptstadt München kann das
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           Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sondervereinbarungen     Unternehmen auf Antrag von der Verpflichtung aus Abs. 1 vorüber-
           innerhalb des Pflichtfahrgebietes bedürfen der Genehmigung durch   gehend befreien, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung
           die Landeshauptstadt München.                      nachweislich ausgeschlossen ist.  Das Fahrpersonal hat unaufge-
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                                                              fordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund
           (2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das   oder über die Befreiung nach Satz 3 zu informieren.  Auf Verlangen
                                                                                                    5
           Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der   ist den Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 zur
           Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Verein-  Einsicht auszuhändigen.
           barung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten
           Beförderungsentgelte als vereinbart.               (3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes
                                                              kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrprei-
                                                              ses verlangt werden.
           § 6 Fahrpreisanzeiger
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           (1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem ein-  50,00 Euro wechseln können.  Fahrten zum Zweck des Geldwech-
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           geschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es   sels gehen zu Lasten des Fahrers.
           handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.
                                                              (5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils
           (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu infor-  gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Anga-
           mieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu   be der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens
           berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde   des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.
           zu legen.
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           (3)  Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des   ten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.
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           Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden.  Übersteigt die Warte-
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           zeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,50 Euro pro
           Minute zu berechnen.                               § 8 Beförderungspflicht
           (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu   (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des
             beseitigen.                                      Pflichtfahrgebietes.























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