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Taxikurier Oktober und November 2026Seite 13
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gesetzliche Tarifbindung im Taxiverkehr im ländlich geprägten Landkreis Rosenheim den (insofern) begünstigten Vertragspartei-
nicht nur eine öffentlich-rechtliche Vorga- könnten solche nicht vergüteten Zeiten en zu überlassen, sei offenkundig zweck-
be zwischen Unternehmer und Genehmi- und Wege erhebliche Kosten verursachen. widrig. Mithin könne gerade ein potenziell
gungsbehörde ist. Sie besitze zugleich Der Hinweis des Beklagten, andere Unter- endloser Zeitraum nicht ausreichen, um
eine marktordnende Funktion. Werde diese nehmer hätten die Sondervereinbarung den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Num-
Ordnung durch eine behördlich genehmigte ebenfalls akzeptiert, überzeugte das Ge- mer 1 PBefG zu entsprechen.
Aus nahme in erheblichem Umfang ver- richt nicht. Die Zahl der teilnehmenden
ändert, können hiervon auch subjektive Unternehmen sei gerade ein Indiz für die Fazit: Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil
Rechte der übrigen Marktteilnehmer be- Marktveränderung. Dass zwölf von rund ist automatisch gerichtlich überprüfbar. Wo
troffen sein. 30 Unternehmen und damit 22 von 50 Kon- aber eine staatlich genehmigte Sonderrege-
zessionen beteiligt waren, zeige sehr deut- lung die Marktbedingungen zugunsten ein-
lich, dass die Vereinbarung keine lediglich zelner Unternehmen verändert und zugleich
Faktischer Tarifdruck durch marginale Erscheinung im örtlichen Ver- eine gesetzlich geschützte Marktordnung
Sondervereinbarungstarife kehrsmarkt mehr darstelle. berührt, kann die Schwelle zur subjektiven
Rechtsverletzung überschritten sein. Somit
Bei der Begründetheitsprüfung stellt das war hier nach überzeugend zu lesender
Gericht die Tarifpflicht in den Mittelpunkt Marktverdrängung für den Entscheidung des VG München die Sonder-
seiner Argumentation. Sondervereinbarun- Nicht-Unterzeichner vereinbarungsgenehmigung der Behörde
gen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind ihrem aufzuheben.
Wesen nach Ausnahmen von den regulären Von weiterer Bedeutung ist die Frage, ob
tarifrechtlichen Vorgaben. Sie ermöglichen ein Unternehmer sich dem Tarifdruck ein-
unter bestimmten gesetzlichen Vorausset- fach dadurch entziehen kann, dass er die Die möglichen Folgen beunruhigen
zungen eine abweichende Vereinbarung von Sondervereinbarung nicht unterschreibt. nicht nur die Kassen: Berufung bereits
Beförderungsentgelten. Gerade weil solche Das VG verneint dies aus rechtlichen Grün- eingelegt
Vereinbarungen regelmäßig niedrigere Ent- den: Der Kläger durfte Patientenfahrten der
gelte als die allgemeine Taxitarifordnung DAK nicht zu den günstigeren Konditionen Die Tragweite und die denkbaren Folgen
vorsehen, können sie den regulierten Markt anbieten, weil er als Taxiunternehmer im des bemerkenswerten Urteils, das bereits in
beeinflussen. Das VG München stellt aus- Pflichtfahrbereich an die gesetzlichen das führende deutsche Online-Rechtsinfor-
drücklich fest, § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG soll beziehungsweise kommunalen Tarifvorga- mationssystem juris aufgenommen wurde,
auch vor einer Unterwanderung des regu- ben gebunden blieb. Ein eigenmächtiges stößt erwartungsgemäß nicht überall auf
lierten Tarifsystems schützen. Die Taxitarife Unterschreiten des Tarifs stelle aber eine Zustimmung. Unternehmern, die gegen aus
seien im durchregulierten Taximarkt ein Ordnungswidrigkeit dar. So entstehe ein ihrer Sicht benachteiligende Inhalte ähnli-
wesentlicher Bestandteil des Verkehrsmark- Wettbewerbsungleichgewicht: Nur der Ver- cher Sondervereinbarungen vorgehen
tes. Deshalb ist nicht allein entscheidend, tragspartner darf seine Leistungen zu den möchten, ist daher zunächst zum Abwarten
ob ein einzelner Unternehmer freiwillig vereinbarten Sonderkonditionen erbringen. zu raten. Denn die Berufungsschrift ist
eine Sondervereinbarung abschließt. Ent- Der Unternehmer, der nicht Vertragspartei bereits eingegangen, wobei der Absender
scheidend ist vielmehr, welche Wirkung ist, darf dies gerade nicht. Für die Versi- ebenfalls sehr bemerkenswert ist: Nicht
eine Vielzahl solcher Vereinbarungen auf cherten der Krankenkasse besteht deshalb etwa die DAK Gesundheit hat Berufung
den gesamten Markt entfaltet. Wenn ein quasi ein Zwang, die Leistungen des Ver- eingelegt, sondern der Freistaat Bayern in
erheblicher Teil der örtlichen Taxiunterneh- tragspartners in Anspruch zu nehmen. Der Gestalt seiner Landesanwaltschaft. Erst mal
men zu Sonderkonditionen fährt, kann da- nicht teilnehmende Unternehmer werde zur Erklärung: Die Institution Landesan-
durch ein faktischer Tarifdruck entstehen. dadurch faktisch aus einem Teilmarkt der waltschaft gibt es so nur in Bayern, tätig
Für diejenigen Unternehmen, die nicht Patientenfahrten verdrängt. wird diese in Verfassungsstreitigkeiten so-
teilnehmen, entsteht zugleich ein Wettbe- wie in Verfahren von grundsätzlicher staat-
werbsnachteil, weil sie Patientenfahrten Darüber hinaus mangele es der Sonderver- licher Bedeutung. Das Verfahren ist also
derselben Krankenkasse weiterhin nur zu einbarung bereits an der Festlegung eines mit „grundsätzlicher staatlicher Bedeu-
den regulären Taxitarifen anbieten dürfen. bestimmten Zeitraumes (§ 51 Abs. 2 Num- tung“ sehr hoch angelegt und die juristi-
mer 1 PBefG). Eine Regelung, die lediglich schen Fragestellungen werden auf der Ebe-
Genau diese Situation sah das Gericht im das Startdatum ausdrücklich bestimmt, für ne des Verwaltungsgerichtshofes Bayern in
Landkreis Rosenheim als gegeben an. Die das Enddatum jedoch als auslösendes Er- einiger Zeit ihre Antworten erhalten. Man
Sondertarife lagen unter den regulären Ta- eignis auf eine Handlung einer Vertragspar- darf sehr gespannt sein, ob die erstins-
rifen. Nach den Feststellungen des Gerichts tei, nämlich die Kündigung, abstellt, könne tanzliche Entscheidung „hält“. Auf jeden
waren insbesondere nur Besetztkilometer keinen bestimmten Zeitraum, sondern le- Fall werden einige bisher strittig diskutier-
vergütet; Anfahrten sowie verkehrs- und diglich einen (zukünftig) bestimmbaren ter Fragen zu Sondervereinbarungen im
personenbezogene Wartezeiten wurden Zeitraum ergeben. Die Entscheidung über Taxirecht einer obergerichtlichen Bewer-
nicht angemessen berücksichtigt. Gerade die Beendigung einer solchen Vereinbarung tung zugeführt.
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