Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

MAGAZINARCHIV · 56 SEITEN

Taxikurier Oktober und November 2026Seite 13

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 13 der Ausgabe Taxikurier Oktober und November 2026
Originalseite 13
Textansicht zu Seite 13

Der Text wurde aus der damaligen Online-Ausgabe übernommen. Reihenfolge und Texterkennung können von der gestalteten Originalseite abweichen.

gesetzliche Tarifbindung im Taxiverkehr   im ländlich geprägten Landkreis Rosenheim   den (insofern) begünstigten Vertragspartei-
           nicht nur eine öffentlich-rechtliche Vorga-  könnten solche nicht vergüteten Zeiten   en zu überlassen, sei offenkundig zweck-
           be zwischen Unternehmer und Genehmi-  und Wege erhebliche Kosten verursachen.   widrig. Mithin könne gerade ein potenziell
           gungsbehörde ist. Sie besitze zugleich    Der Hinweis des Beklagten, andere Unter-  endloser Zeitraum nicht ausreichen, um
           eine marktordnende Funktion. Werde diese   nehmer hätten die Sondervereinbarung   den Anforderungen des § 51 Abs. 2 Num-
           Ordnung durch eine behördlich genehmigte   ebenfalls akzeptiert, überzeugte das Ge-  mer 1 PBefG zu entsprechen.
           Aus nahme in erheblichem Umfang ver-  richt nicht. Die Zahl der teilnehmenden
           ändert, können hiervon auch subjektive     Unternehmen sei gerade ein Indiz für die   Fazit: Nicht jeder wirtschaftliche Nachteil
             Rechte der übrigen Marktteilnehmer be-  Marktveränderung. Dass zwölf von rund   ist automatisch gerichtlich überprüfbar. Wo
           troffen sein.                     30 Unternehmen und damit 22 von 50 Kon-  aber eine staatlich genehmigte Sonderrege-
                                             zessionen beteiligt waren, zeige sehr deut-  lung die Marktbedingungen zugunsten ein-
                                             lich, dass die Vereinbarung keine lediglich   zelner Unternehmen verändert und zugleich
           Faktischer Tarifdruck durch       marginale Erscheinung im örtlichen Ver-  eine gesetzlich geschützte Marktordnung
             Sondervereinbarungstarife       kehrsmarkt mehr darstelle.        berührt, kann die Schwelle zur subjektiven
                                                                               Rechtsverletzung überschritten sein. Somit
           Bei der Begründetheitsprüfung stellt das                            war hier nach überzeugend zu lesender
           Gericht die Tarifpflicht in den Mittelpunkt   Marktverdrängung für den    Entscheidung des VG München die Sonder-
           seiner Argumentation. Sondervereinbarun-  Nicht-Unterzeichner       vereinbarungsgenehmigung der Behörde
           gen nach § 51 Abs. 2 PBefG sind ihrem                               aufzuheben.
             Wesen nach Ausnahmen von den regulären   Von weiterer Bedeutung ist die Frage, ob
           tarifrechtlichen Vorgaben. Sie ermöglichen   ein Unternehmer sich dem Tarifdruck ein-
           unter bestimmten gesetzlichen Vorausset-  fach dadurch entziehen kann, dass er die   Die möglichen Folgen beunruhigen
           zungen eine abweichende Vereinbarung von  Sondervereinbarung nicht unterschreibt.   nicht nur die Kassen: Berufung bereits
           Beförderungsentgelten. Gerade weil solche   Das VG verneint dies aus rechtlichen Grün-  eingelegt
           Vereinbarungen regelmäßig niedrigere Ent-  den: Der Kläger durfte Patientenfahrten der
           gelte als die allgemeine Taxitarifordnung   DAK nicht zu den günstigeren Konditionen   Die Tragweite und die denkbaren Folgen
           vorsehen, können sie den regulierten Markt   anbieten, weil er als Taxiunternehmer im   des bemerkenswerten Urteils, das bereits in
           beeinflussen. Das VG München stellt aus-  Pflichtfahrbereich an die gesetzlichen   das führende deutsche Online-Rechtsinfor-
           drücklich fest, § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG soll     beziehungsweise kommunalen Tarifvorga-  mationssystem juris aufgenommen wurde,
           auch vor einer Unterwanderung des regu-  ben gebunden blieb. Ein eigenmächtiges   stößt erwartungsgemäß nicht überall auf
           lierten Tarifsystems schützen. Die Taxitarife  Unterschreiten des Tarifs stelle aber eine   Zustimmung. Unternehmern, die gegen aus
           seien im durchregulierten Taximarkt ein   Ordnungswidrigkeit dar. So entstehe ein   ihrer Sicht benachteiligende Inhalte ähnli-
           wesentlicher Bestandteil des Verkehrsmark-  Wettbewerbsungleichgewicht: Nur der Ver-  cher Sondervereinbarungen vorgehen
           tes. Deshalb ist nicht allein entscheidend,   tragspartner darf seine Leistungen zu den   möchten, ist daher zunächst zum Abwarten
           ob ein einzelner Unternehmer freiwillig   vereinbarten Sonderkonditionen erbringen.   zu raten. Denn die Berufungsschrift ist
           eine Sondervereinbarung abschließt. Ent-  Der Unternehmer, der nicht Vertragspartei     bereits eingegangen, wobei der Absender
           scheidend ist vielmehr, welche Wirkung   ist, darf dies gerade nicht. Für die Versi-  ebenfalls sehr bemerkenswert ist: Nicht
           eine Vielzahl solcher Vereinbarungen auf   cherten der Krankenkasse besteht deshalb   etwa die DAK Gesundheit hat Berufung
           den gesamten Markt entfaltet. Wenn ein   quasi ein Zwang, die Leistungen des Ver-    eingelegt, sondern der Freistaat Bayern in
           erheblicher Teil der örtlichen Taxiunterneh-  tragspartners in Anspruch zu nehmen. Der   Gestalt seiner Landesanwaltschaft. Erst mal
           men zu Sonderkonditionen fährt, kann da-  nicht teilnehmende Unternehmer werde   zur Erklärung: Die Institution Landesan-
           durch ein faktischer Tarifdruck entstehen.     dadurch faktisch aus einem Teilmarkt der   waltschaft gibt es so nur in Bayern, tätig
           Für diejenigen Unternehmen, die nicht   Patientenfahrten verdrängt.  wird diese in Verfassungsstreitigkeiten so-
             teilnehmen, entsteht zugleich ein Wettbe-                         wie in Verfahren von grundsätzlicher staat-
           werbsnachteil, weil sie Patientenfahrten   Darüber hinaus mangele es der Sonderver-  licher Bedeutung. Das Verfahren ist also
           derselben Krankenkasse weiterhin nur zu   einbarung bereits an der Festlegung eines   mit „grundsätzlicher staatlicher Bedeu-
           den regulären Taxitarifen anbieten dürfen.  bestimmten Zeitraumes (§ 51 Abs. 2 Num-  tung“ sehr hoch angelegt und die juristi-
                                             mer 1 PBefG). Eine Regelung, die lediglich   schen Fragestellungen werden auf der Ebe-
           Genau diese Situation sah das Gericht im   das Startdatum ausdrücklich bestimmt, für   ne des Verwaltungsgerichtshofes Bayern in
           Landkreis Rosenheim als gegeben an. Die   das Enddatum jedoch als auslösendes Er-  einiger Zeit ihre Antworten erhalten. Man
           Sondertarife lagen unter den regulären Ta-  eignis auf eine Handlung einer Vertragspar-  darf sehr gespannt sein, ob die erstins-
           rifen. Nach den Feststellungen des Gerichts   tei, nämlich die Kündigung, abstellt, könne  tanzliche Entscheidung „hält“. Auf jeden
           waren insbesondere nur Besetztkilometer   keinen bestimmten Zeitraum, sondern le-  Fall werden einige bisher strittig diskutier-
           vergütet; Anfahrten sowie verkehrs- und   diglich einen (zukünftig) bestimmbaren   ter Fragen zu Sondervereinbarungen im
           personenbezogene Wartezeiten wurden   Zeitraum ergeben. Die Entscheidung über     Taxirecht einer obergerichtlichen Bewer-
           nicht angemessen berücksichtigt. Gerade   die Beendigung einer solchen Vereinbarung   tung zugeführt.

                                                                               OKTOBER ⁄ NOVEMBER 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 13