Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

MAGAZINARCHIV · 56 SEITEN

Taxikurier Oktober und November 2026Seite 12

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 12 der Ausgabe Taxikurier Oktober und November 2026
Originalseite 12
Textansicht zu Seite 12

Der Text wurde aus der damaligen Online-Ausgabe übernommen. Reihenfolge und Texterkennung können von der gestalteten Originalseite abweichen.

LVBTM

           AKTUELLES AUS DEM LANDESVERBAND

           Von Rechtsanwalt Thomas Grätz

           Aufsehenerregendes Urteil zu Sondervereinbarungen im Patientenbeförderungsbereich: VG München zieht Grenzen.
           Ein Mitgliedsunternehmen des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagen hat erstinstanzlich eine bemerkenswerte
           Entscheidung erstritten:

             Das Verwaltungsgericht München (VG)   lungen des Gerichts hatten schließlich   dervereinbarung die Ordnung des Verkehrs-
             hat mit Urteil vom 14. Januar 2026    zwölf der rund 30 Taxiunternehmer im   marktes im Sinne des § 51 Abs. 2 Nummer 2
             (Az. M 23 K 24.6284) eine Genehmi-  Landkreis Rosenheim eine solche Vereinba-  PBefG störe und damit die gesetzlichen
             gung des Landratsamts Rosenheim für   rung abgeschlossen. Auf diese Unterneh-    Voraussetzungen für eine Genehmigung
             eine Sondervereinbarung zwischen   men entfielen 22 von insgesamt 50 Taxi-  nicht vorlägen.
               einem Taxiunternehmen und der DAK   konzessionen. Damit war ein erheblicher
               Gesundheit aufgehoben. Besonders be-  Teil des örtlichen Taximarktes von der
             deutsam ist, dass das Gericht nicht nur     Sonderregelung erfasst.  Drittschutz durch defensive
             die wirtschaftlichen Auswirkungen einer                             Konkurrentenklage
             unterhalb des regulären Taxitarifs lie-  Der klagende Taxiunternehmer schloss
             genden Vergütung in den Blick nimmt.   selbst keine Sondervereinbarung, wandte   Interessant ist bereits die Zulässigkeitsprü-
             Es erkennt § 51 Abs. 2 Nummer 2 PBefG   sich aber gegen die erstgenannte Geneh-  fung des VG. Der Kläger war nicht Vertrags-
             („Sondervereinbarung darf keine Stö-  migung. Er machte insbesondere geltend,   partner der Sondervereinbarung, sondern
             rung der Verkehrsmarktordnung bewir-  die vereinbarten Entgelte seien nicht   wollte vielmehr eine seinem Konkurrenten
             ken“) vielmehr als grundsätzlich dritt-    auskömmlich und lägen teilweise bis zu   erteilte Genehmigung beseitigen. Das Ge-
             schützende Vorschrift an und eröffnet   15 Prozent unter den geltenden Taxitarifen.  richt qualifizierte die Klage deshalb als ne-
             damit Taxiunternehmen die Möglichkeit,   Außerdem würden Wartezeiten sowie An-   gative beziehungsweise defensive Konkur-
             sich gegen eine solche an Konkurrenten   und Abfahrten nicht angemessen vergütet.   rentenklage. Grundsätzlich schützt das
             erteilte Genehmigung zur Wehr zu   Gerade bei Krankenfahrten sei aber mit   PBefG einen Unternehmer nicht vor Kon-
               s etzen.                        erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Die   kurrenz als solcher. Die bloße Verschlechte-
                                             Sondervereinbarung führe deshalb zu ei-  rung der eigenen wirtschaftlichen Position
           Ausgangspunkt des Verfahrens war eine   nem wirtschaftlichen Druck auf das örtliche   reicht regelmäßig nicht aus, um einen
           vom Landratsamt Rosenheim genehmigte   Taxigewerbe und drohe so, die gesetzliche     Anspruch auf gerichtliche Abwehr einer Ge-
           Sondervereinbarung über die Beförderungs-  Tarifpflicht auszuhöhlen.  nehmigung zugunsten eines Wettbewerbers
           entgelte für Krankenfahrten im Taxipflicht-                         zu begründen. Das VG sieht hier jedoch
           fahrbereich. Ein Taxiunternehmen hatte im   Das Landratsamt sah dies anders. Es ver-  eine besondere Konstellation. Der Kläger
           Juli 2024 die Genehmigung einer Vereinba-  wies unter anderem darauf, dass die DAK   konnte geltend machen, dass die Sonder-
           rung mit der DAK Gesundheit beantragt.   als einzelne Krankenkasse nur einen klei-  vereinbarung in einen gesetzlich regulier-
           Die Vereinbarung sah besondere Vergütun-  nen Marktanteil habe und Krankenfahrten   ten Verkehrsmarkt eingreift und gerade die
           gen für Krankenfahrten der Versicherten   nur einen Teil des gesamten Fahrtaufkom-  Ordnung dieses Marktes betroffen ist. Nach
           nach § 60 SGB V vor. Als Vertragsbeginn   mens ausmachten. Zudem bestehe keine   Auffassung des Gerichts hat § 51 Abs. 2
           war der 1. Dezember 2023 vorgesehen; ge-  Verpflichtung für alle Taxiunternehmen,    Nummer 2 PBefG drittschützenden Charak-
           kündigt werden konnte die Vereinbarung   die Sondervereinbarung abzuschließen. Der   ter. Die Vorschrift ist daher nicht lediglich
           mit einer Frist von sechs Monaten zum   Kläger könne sich daher frei entscheiden,   eine Bestimmung im öffentlichen Interes-
           Jahresende, frühestens zum 31. Dezember   ob er sich zu den Sonderkonditionen an   se, deren Einhaltung nur von der Behörde
           2025. Eine feste Vertragslaufzeit mit einem   dem Teilmarkt beteilige. Auch wurde argu-  verlangt werden kann. Vielmehr kann sich
           von vornherein bestimmten Enddatum   mentiert, Krankenfahrten unterschieden   ein konkurrierender Unternehmer unter be-
           enthielt die Vereinbarung nicht.  sich vom allgemeinen Gelegenheitsverkehr,   stimmten Voraussetzungen auf sie berufen.
                                             insbesondere weil dort keine Stand- und   Der Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 2 Num-
           Das Verfahren war kein Einzelfall. Parallel   Wartezeiten anfielen.  mer 2 PBefG enthalte ausdrücklich einen
           beantragten mindestens fünf weitere                                 Marktbezug. Deshalb seien wirtschaftliche
             Taxiunternehmen Genehmigungen für im   Das Verwaltungsgericht München ist dieser   Auswirkungen auf die Marktteilnehmer
           Wesentlichen inhaltsgleiche Sonderverein-  Argumentation nicht gefolgt. Es hob den     gerade nicht von vornherein unbeachtlich.
           barungen mit der DAK. Nach den Feststel-  Genehmigungsbescheid auf, weil die Son-  Das Gericht macht deutlich, dass die

           12 ⁄ TAXIKURIER ⁄ OKTOBER ⁄ NOVEMBER 2026