MAGAZINARCHIV · 56 SEITEN
Taxikurier Oktober und November 2026Seite 12
Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Textansicht zu Seite 12
Der Text wurde aus der damaligen Online-Ausgabe übernommen. Reihenfolge und Texterkennung können von der gestalteten Originalseite abweichen.
LVBTM
AKTUELLES AUS DEM LANDESVERBAND
Von Rechtsanwalt Thomas Grätz
Aufsehenerregendes Urteil zu Sondervereinbarungen im Patientenbeförderungsbereich: VG München zieht Grenzen.
Ein Mitgliedsunternehmen des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagen hat erstinstanzlich eine bemerkenswerte
Entscheidung erstritten:
Das Verwaltungsgericht München (VG) lungen des Gerichts hatten schließlich dervereinbarung die Ordnung des Verkehrs-
hat mit Urteil vom 14. Januar 2026 zwölf der rund 30 Taxiunternehmer im marktes im Sinne des § 51 Abs. 2 Nummer 2
(Az. M 23 K 24.6284) eine Genehmi- Landkreis Rosenheim eine solche Vereinba- PBefG störe und damit die gesetzlichen
gung des Landratsamts Rosenheim für rung abgeschlossen. Auf diese Unterneh- Voraussetzungen für eine Genehmigung
eine Sondervereinbarung zwischen men entfielen 22 von insgesamt 50 Taxi- nicht vorlägen.
einem Taxiunternehmen und der DAK konzessionen. Damit war ein erheblicher
Gesundheit aufgehoben. Besonders be- Teil des örtlichen Taximarktes von der
deutsam ist, dass das Gericht nicht nur Sonderregelung erfasst. Drittschutz durch defensive
die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Konkurrentenklage
unterhalb des regulären Taxitarifs lie- Der klagende Taxiunternehmer schloss
genden Vergütung in den Blick nimmt. selbst keine Sondervereinbarung, wandte Interessant ist bereits die Zulässigkeitsprü-
Es erkennt § 51 Abs. 2 Nummer 2 PBefG sich aber gegen die erstgenannte Geneh- fung des VG. Der Kläger war nicht Vertrags-
(„Sondervereinbarung darf keine Stö- migung. Er machte insbesondere geltend, partner der Sondervereinbarung, sondern
rung der Verkehrsmarktordnung bewir- die vereinbarten Entgelte seien nicht wollte vielmehr eine seinem Konkurrenten
ken“) vielmehr als grundsätzlich dritt- auskömmlich und lägen teilweise bis zu erteilte Genehmigung beseitigen. Das Ge-
schützende Vorschrift an und eröffnet 15 Prozent unter den geltenden Taxitarifen. richt qualifizierte die Klage deshalb als ne-
damit Taxiunternehmen die Möglichkeit, Außerdem würden Wartezeiten sowie An- gative beziehungsweise defensive Konkur-
sich gegen eine solche an Konkurrenten und Abfahrten nicht angemessen vergütet. rentenklage. Grundsätzlich schützt das
erteilte Genehmigung zur Wehr zu Gerade bei Krankenfahrten sei aber mit PBefG einen Unternehmer nicht vor Kon-
s etzen. erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Die kurrenz als solcher. Die bloße Verschlechte-
Sondervereinbarung führe deshalb zu ei- rung der eigenen wirtschaftlichen Position
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine nem wirtschaftlichen Druck auf das örtliche reicht regelmäßig nicht aus, um einen
vom Landratsamt Rosenheim genehmigte Taxigewerbe und drohe so, die gesetzliche Anspruch auf gerichtliche Abwehr einer Ge-
Sondervereinbarung über die Beförderungs- Tarifpflicht auszuhöhlen. nehmigung zugunsten eines Wettbewerbers
entgelte für Krankenfahrten im Taxipflicht- zu begründen. Das VG sieht hier jedoch
fahrbereich. Ein Taxiunternehmen hatte im Das Landratsamt sah dies anders. Es ver- eine besondere Konstellation. Der Kläger
Juli 2024 die Genehmigung einer Vereinba- wies unter anderem darauf, dass die DAK konnte geltend machen, dass die Sonder-
rung mit der DAK Gesundheit beantragt. als einzelne Krankenkasse nur einen klei- vereinbarung in einen gesetzlich regulier-
Die Vereinbarung sah besondere Vergütun- nen Marktanteil habe und Krankenfahrten ten Verkehrsmarkt eingreift und gerade die
gen für Krankenfahrten der Versicherten nur einen Teil des gesamten Fahrtaufkom- Ordnung dieses Marktes betroffen ist. Nach
nach § 60 SGB V vor. Als Vertragsbeginn mens ausmachten. Zudem bestehe keine Auffassung des Gerichts hat § 51 Abs. 2
war der 1. Dezember 2023 vorgesehen; ge- Verpflichtung für alle Taxiunternehmen, Nummer 2 PBefG drittschützenden Charak-
kündigt werden konnte die Vereinbarung die Sondervereinbarung abzuschließen. Der ter. Die Vorschrift ist daher nicht lediglich
mit einer Frist von sechs Monaten zum Kläger könne sich daher frei entscheiden, eine Bestimmung im öffentlichen Interes-
Jahresende, frühestens zum 31. Dezember ob er sich zu den Sonderkonditionen an se, deren Einhaltung nur von der Behörde
2025. Eine feste Vertragslaufzeit mit einem dem Teilmarkt beteilige. Auch wurde argu- verlangt werden kann. Vielmehr kann sich
von vornherein bestimmten Enddatum mentiert, Krankenfahrten unterschieden ein konkurrierender Unternehmer unter be-
enthielt die Vereinbarung nicht. sich vom allgemeinen Gelegenheitsverkehr, stimmten Voraussetzungen auf sie berufen.
insbesondere weil dort keine Stand- und Der Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 2 Num-
Das Verfahren war kein Einzelfall. Parallel Wartezeiten anfielen. mer 2 PBefG enthalte ausdrücklich einen
beantragten mindestens fünf weitere Marktbezug. Deshalb seien wirtschaftliche
Taxiunternehmen Genehmigungen für im Das Verwaltungsgericht München ist dieser Auswirkungen auf die Marktteilnehmer
Wesentlichen inhaltsgleiche Sonderverein- Argumentation nicht gefolgt. Es hob den gerade nicht von vornherein unbeachtlich.
barungen mit der DAK. Nach den Feststel- Genehmigungsbescheid auf, weil die Son- Das Gericht macht deutlich, dass die
12 ⁄ TAXIKURIER ⁄ OKTOBER ⁄ NOVEMBER 2026