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Taxikurier August und September 2026Seite 36

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 36 der Ausgabe Taxikurier August und September 2026
Originalseite 36
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RECHTSPRECHUNG

           URTEILE                                            Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und keine Anwendung
                                                              der Niederlassungsfreiheit mangels grenzüberschreitenden Bezugs

           BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen        Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungs-
           nach dem Personenbeförderungsgesetz                gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das
                                                              Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswid-
                                                              rigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
           Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr des Mietwagens   Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte
           zum Betriebssitz stellt weder einen Verstoß gegen Unionsrecht   Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für
           noch gegen Verfassungsrecht dar                    eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle
                                                              einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Ein-
             Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Bun-  griff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch
             desgerichtshof hat entschieden, dass die sich aus dem Perso-  unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz auf-
             nenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Ver-  genommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz
             pflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach   der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen.
             Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüber-  Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung
             schreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Uni-  des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm ein-
             onsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmä-  geräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehal-
             ßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.  tung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender
                                                              Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.
           Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte
           führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient   Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat,
           sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein   die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht versto-
           auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug   ße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält
           in der Zeit von 10.10 Uhr bis 10.22 Uhr auf dem Breslauer Platz in   mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
           Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt.   schen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil
           Um 10.13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht,   vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar
           die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert   nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche
           wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jeden-    Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der
           falls bis 10.22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der   Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es
           Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbs-    bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG
           widrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende   anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten
           Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in   Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.
             Anspruch.
                                                              (Bundesgerichtshof Urteil 03.06.2026)

           Bestätigung des Unterlassungsanspruchs wegen Verstoßes
           gegen die Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr in vorherigen   Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall:
           Instanzen                                          Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bei Anmietung
                                                              eines Fahrzeuges niedrigerer Klasse
           Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
           klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichts-
           hof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf   Auch bei Wahl eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs
           Klageabweisung weiter. Die Revision der Beklagten hatte keinen   muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der
           Erfolg.                                              Schadensbehebung wählen

           Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen   Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte
             Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rück-  eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedri-
           kehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.  geren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten
                                                                Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.
           Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3
           Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs be-  Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist
           fugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen,   ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für
           dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehr-  die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem
           pflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Be-  Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0 l TDI
           klagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.         150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).

           36 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST ⁄ SEPTEMBER 2026