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Taxikurier August und September 2026Seite 36
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RECHTSPRECHUNG
URTEILE Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und keine Anwendung
der Niederlassungsfreiheit mangels grenzüberschreitenden Bezugs
BGH bestätigt Rückkehrpflicht für Mietwagen Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungs-
nach dem Personenbeförderungsgesetz gericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswid-
rigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr des Mietwagens Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte
zum Betriebssitz stellt weder einen Verstoß gegen Unionsrecht Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für
noch gegen Verfassungsrecht dar eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle
einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Ein-
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Bun- griff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch
desgerichtshof hat entschieden, dass die sich aus dem Perso- unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz auf-
nenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Ver- genommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz
pflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen.
Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüber- Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung
schreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Uni- des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm ein-
onsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmä- geräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehal-
ßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht. tung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender
Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.
Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte
führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat,
sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht versto-
auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug ße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält
in der Zeit von 10.10 Uhr bis 10.22 Uhr auf dem Breslauer Platz in mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. schen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil
Um 10.13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar
die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche
wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jeden- Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der
falls bis 10.22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es
Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbs- bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG
widrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten
Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.
Anspruch.
(Bundesgerichtshof Urteil 03.06.2026)
Bestätigung des Unterlassungsanspruchs wegen Verstoßes
gegen die Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr in vorherigen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall:
Instanzen Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bei Anmietung
eines Fahrzeuges niedrigerer Klasse
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichts-
hof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Auch bei Wahl eines klassenniedrigeren Ersatzfahrzeugs
Klageabweisung weiter. Die Revision der Beklagten hatte keinen muss der Geschädigte den wirtschaftlichsten Weg der
Erfolg. Schadensbehebung wählen
Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Geschädigte
Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rück- eines Verkehrsunfalls auch bei Anmietung eines klassenniedri-
kehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt. geren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten
Weg der Schadensbehebung zu wählen hat.
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3
Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs be- Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist
fugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für
dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehr- die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem
pflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Be- Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0 l TDI
klagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet. 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).
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