Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

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Taxikurier August und September 2026Seite 35

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 35 der Ausgabe Taxikurier August und September 2026
Originalseite 35
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Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 17/2026

                                                          Gründe
                6.   Rabatte
                                                          I.
                     Das Mindestbeförderungsentgelt muss den Fahr-
                     gästen gegenüber komplett berechnet werden. Ins-  Das Kreisverwaltungsreferat leitete als zuständige Genehmi-
                     besondere dürfen Rabatte (einschließlich einer   gungs- und Aufsichtsbehörde für den örtlichen Gelegenheits-
                     ganzen oder teilweisen Übernahme der Entgelt-  verkehr nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1-3 PBefG von Amts wegen
                     schuld, sog. entgeltauffüllender Zahlungen, Bonus-  eine Prüfung darüber ein, ob tarifbezogene Regelungen für
                     zahlungen, Sonderzahlungen, Cashbacks, o. ä.),   den Mietwagenverkehr zum Schutze der öffentlichen Ver-
                     die vom Mietwagenunternehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4,   kehrsinteressen notwendig erscheinen.
                     1 Abs. 1 PBefG, ggf. i. V. m. § 1 Abs. 1a PBefG)   WERBUNG
                     oder Dritten (insbesondere Vermittlern gemäß § 2   Das Kreisverwaltungsreferat kann eine erhebliche Zunahme
                     Abs. 1b PBefG) gewährt werden, nicht dafür sor-  von taxiähnlichen Mietwagenverkehren im Bereich der Lan-
                     gen, dass das vom Fahrgast zu entrichtende Beför-  deshauptstadt München feststellen. Durch die zunehmende
                     derungsentgelt unterhalb des Mindestbeförde-  Verbreitung appbasierter Vermittlungsplattformen, die Beför-
                     rungsentgelts liegt.                      IM TAXIKURIER.
                                                          derungsdienstleistungen im Bereich der Landeshauptstadt
                                                          München vermitteln, steigt die Anzahl der in München betrie-
                7.   Dokumentation                        benen Mietwagen stetig an. Der Anstieg erstreckt sich vor
                                                               STARKE
                                                            allem auf solche Mietwagen, die zwar ihre Beförderungs-
                7.1  Unternehmer müssen jede mit Mietwagen durchge-  leistung im Bereich der Landeshauptstadt München anbieten,
                     führte Beförderung im Geltungsbereich nach Ziff. 2   jedoch in einem anderen Landkreis genehmigt sind. Dabei
                     unter Angabe des eingesetzten Fahrzeugs (amtli-  wurde auch festgestellt, dass insbesondere im Münchener
                                                               ARGUMENTE,
                     ches Kennzeichen), des Start- und Zielortes, der   Umland eine so außergewöhnlich hohe Mietwagendichte je
                     beauftragten Kilometer nach Ziff. 3.1 sowie des be-  Einwohner besteht, dass anzunehmen ist, dass diese Miet-
                     rechneten Beförderungsentgelts (einschl. Mehr-  wagen ihr Geschäft zu nicht unerheblichen Teilen in München
                     wertsteuer) dokumentieren und die Dokumentation   und nicht in der Betriebssitzgemeinde finden.
                     auf Anfrage dem Kreisverwaltungsreferat der Lan-
                     deshauptstadt München übermitteln. Soweit sich   Diese Mietwagenverkehre kennzeichnet, dass sie zur unmit-
                     ein Unternehmer auf die Ausnahme nach Ziff. 2.4   telbaren Durchführung von Beförderungsaufträgen bereitge-
                     berufen will, erstreckt sich die Pflicht auch auf den   halten und spontan gebucht und somit „ta
                                                               STARKExiähnlich“ werden.
                                                               WIRKUNG!
                     Zeitpunkt des Eingangs des Beförderungsauftra-  Dies erfolgt jedoch ohne an die für Taxen herrschenden
                     ges und den vereinbarten Abholzeitpunkt.  Pflichten, nämlich die Betriebspflicht (§ 21 PBefG), die Beför-
                                                          derungspflicht (§ 22 PBefG) oder die Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5,
                7.2  Die Dokumentation nach Ziff. 7.1 muss digital in ei-  §  39 Abs. 3 und 1 PBefG) gebunden zu sein.
                     nem elektronisch weiterverarbeitbaren Format, z.
                     B. csv oder Excel, erfolgen.         Darüber hinaus hat das Kreisverwaltungsreferat festgestellt,
                                                          dass sich die im Bereich der Landeshauptstadt München
                8.   Ordnungswidrigkeiten                   angewandte Preispolitik taxiähnlicher Mietwagenverkehre in
                                                               ➔ AUFLAGE 4.500 PRO AUSGABE
                                                          sehr vielen Fällen dadurch auszeichnet, dass der behördliche
                8.1  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die-  Taxitarif systematisch unterboten wird. Lediglich bei unwirt-
                                                               ➔ HOCHWERTIGER DRUCK
                     ser Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkei-  schaftlichen Strecken, die das Taxi aufgrund der Beförde-
                     ten nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG dar.  rungspflicht bedienen muss, wurden gegenüber dem Taxitarif
                                                               ➔ FREI IM INTERNET ABRUFBAR
                                                          höhere Mietwagenpreise festgestellt. Auf wirtschaftlichen
                8.2  Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich   Strecken, auf die das Taxi im Rahmen seiner Mischkalkulation
                                                               ➔ 12.000 LESER PRO AUSGABE
                     dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrläs-  angewiesen ist, wurde ein systematisches Unterbieten fest-
                     sig als Unternehmer ein Entgelt für Personenbeför-  gestellt. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen von
                                                               ➔ GRÖSSTE TAXI-GENOSSENSCHAFT
                     derungen mit Mietwagen berechnet, das nicht den   den Mietwagenplattformen Rabatte gewährt werden. Die
                     Vorgaben der Ziffern 3 bis 6 entspricht.  Unter suchung umfasste dabei verschiedene typische Test-
                                                               ➔ DEUTSCHLANDS
                                                          strecken und einen Betrachtungszeitraum von über einem
                8.3  Ordnungswidrig handelt auch, wer im Geltungsbe-  Jahr. Daneben wurde festgestellt, dass die Preise für Miet-
                                                               ➔ 2.450 ANGESCHLOSSENE FAHRZEUGE
                     reich dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder   wagenfahrten hohen Schwankungen unterliegen, die für die
                     fahrlässig als Unternehmer Personenbeförderun-  Fahrgäste nicht vorhersehbar und intransparent sind.
                                                               ➔  1.000 TAXI-UNTERNEHMEN
                     gen im Mietwagenverkehr durchführt, ohne diese
                     entsprechend der Vorgaben nach Ziff. 7 zu doku-  Außerdem wurde festgestellt, dass die Auftragslage der Taxen
                                                                  MIT 7.500 TAXIFAHRER ⁄ INNEN
                     mentieren oder die Dokumentation auf Verlangen   bei Spontanfahrten kontinuierlich abnimmt. Stattdessen findet
                     dem Kreisverwaltungsreferat nicht, nicht vollstän-  eine Verlagerung auf regelmäßige Auftragsfahrten, wie z. B.
                                                               ➔ 100.000 FAHRTEN TÄGLICH
                     dig oder nicht in einem der Ziff. 7.2 entsprechen-  Krankenfahrten statt. Auf Anfrage stellten die Vermittlungsak-
                     den Format übermittelt.              tuere Taxi-München eG, IsarFunk Taxizentrale GmbH & Co.
                                                          KG und Intelligent Apps GmbH (freenow by lyft) die Anzahl der
                8.4  Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungs-  vermittelten Taxifahrten im Pflichtfahrtgebiet laut Taxitarif-
                     widrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 Alt. 2 PBefG   ordnung für die Jahre 2019 bis 2025 bereit. Der Verlauf zeigt
                     mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet wer-  einen deutlichen Einbruch der Auftragslage. Im Jahr 2025
                     den, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit   wurden rund 35 % weniger Fahrten als im Jahr 2019, das im
                     Strafe bedroht sind.                 Münchner Taxigewerbe als das umsatzstärkste Kalenderjahr
                                                          der vergangenen zehn Jahre gilt.
                9.   Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
                     Nr. 4 VwGO wird für die Ziffern 1 bis 7 angeordnet.   Weiterhin wurde im Rahmen von Betriebsprüfungen festge-
                                                          stellt, dass es bei im taxiähnlichen Bereich tätigen Mietwa-
                10.  Die Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.  genunternehmen regelmäßig zu systematischen Verstößen
                                                          gegen personenbeförderungs- sowie arbeits- und sozialrecht-
                11.  Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 04.07.2026.  liche Vorschriften kommt.
                                                               Informieren Sie sich, wir beraten Sie gern!
                                                               Per Mail unter anzeigen@tmeg.de
                                                               oder telefonisch unter: (089) 21 61 877  503
                                                                               AUGUST ⁄ SEPTEMBER 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 35