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Taxikurier August und September 2026Seite 34

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 34 der Ausgabe Taxikurier August und September 2026
Originalseite 34
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Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 17/2026

                  Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München
                  über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten   2.3  Das Mindestbeförderungsentgelt gilt unabhängig
                  für den Verkehr mit Mietwagen                     davon, ob die erforderliche Mietwagengenehmi-
                                                                    gung durch die Landeshauptstadt München oder
                                                                    durch eine andere Behörde erteilt wurde, sowie bei
                  Aufgrund des § 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgeset-
                  zes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-  Verstößen gegen den Genehmigungsvorbehalt.
                  gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des
                  Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert   2.4  Das Mindestbeförderungsentgelt gilt nicht, sofern
                  worden ist in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1   der Beförderungsauftrag nachweislich mindestens
                  der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015   eine Stunde vor Fahrtantritt beim Mietwagenunter-
                  (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 des   nehmen eingegangen ist.
                  Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden
                  ist und § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erlässt das Kreisverwaltungs-  3.  Höhe
                  referat der Landeshauptstadt München als zuständige Kreis-
                  verwaltungsbehörde folgende                  3.1  Das Mindestbeförderungsentgelt errechnet sich
                                                                    unabhängig von der Zahl der zu befördernden
                  Allgemeinverfügung                                  Personen aus dem Grundpreis zuzüglich eines
                                                                      Kilometerpreises multipliziert mit der Anzahl der
                                                                    beauftragten Kilometer. Maßgeblich für die Bemes-
                   1.   Mindestbeförderungsentgelt, persönlicher    sung der beauftragten Kilometer ist die kürzest-
                          Anwendungsbereich                         mögliche Fahrtstrecke zwischen dem Start- und
                                                                    Zielort der Fahrt. Wenn tatsächlich eine längere
                        Mietwagenunternehmen müssen ihren Fahrgästen   Strecke gefahren wird, muss dies nicht berück-
                        im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung   sichtigt werden.
                          (Ziffer 2) das Mindestbeförderungsentgelt nach
                        Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3 bis 6   3.2  Die Höhe des Grundpreises beträgt 5,13 Euro.
                          berechnen.
                                                               3.3  Die Höhe des Kilometerpreises beträgt bis
                   2.   Geltungsbereich
                                                                      einschließlich 7 km 2,43 Euro.
                   2.1  Das Mindestbeförderungsentgelt gilt für alle
                          Fahrten mit Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 PBefG,   3.4  Die Höhe des Kilometerpreises beträgt über 7 km
                        die entweder                                2,25 Euro.
                   2.1.1  auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München   3.5  Teilstrecken, die außerhalb des Stadtgebiets aber
                        beginnen und enden, oder                    innerhalb des Pflichtfahrgebietes gemäß § 1 der
                                                                    Verordnung der Landeshauptstadt München über
                                                                    Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-
                   2.1.2  auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München   gen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in
                        beginnen und im Pflichtfahrgebiet gemäß § 1 der   der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar
                        Verordnung der Landeshauptstadt München über   2021 (MüABl. S. 98; zuletzt geändert durch Verord-
                        Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-
                        gen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in   nung vom 19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) verlaufen,
                        der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar   und für die eine andere Genehmigungsbehörde
                        2021 (MüABl. S. 98; zuletzt geändert durch Verord-  eine tarifbezogene Regelung nach § 51a Abs. 1
                        nung vom 19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) enden,   PBefG erlassen hat, bleiben bei der Berechnung
                                                                    des Mindestbeförderungsentgeltes nach dieser
                        oder
                                                                      Allgemeinverfügung unberücksichtigt. Maßgeblich
                                                                    für die Berechnung des Mindestbeförderungsent-
                   2.1.3  im Pflichtfahrgebiet gemäß § 1 der Verordnung der   geltes nach dieser Allgemeinverfügung ist in
                        Landeshauptstadt München über Beförderungsent-    diesem Fall die Summe der zu berücksichtigenden
                        gelte und Beförderungsbedingungen für den Ver-  Teilstrecken.
                        kehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in der Fassung der   In diesen Fällen wird für die Berechnung des
                        Bekanntmachung vom 05. Februar 2021 (MüABl.     Mindestbeförderungsentgelts nach dieser Allge-
                        S. 98; zuletzt geändert durch Verordnung vom   meinverfügung der Grundpreis gemäß Ziff. 3.2
                        19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) beginnen und auf   nur einmal berechnet und nicht für jede einzelne
                        dem Gebiet der Landeshauptstadt München enden.  Teilstrecke.
                   2.2  Abweichend von Ziff. 2.1 gilt das Mindestbeförde-  3.6  Das Mindestbeförderungsentgelt wird auf ganze
                        rungsentgelt nicht für Fahrten, deren Fahrtstrecke   Cent kaufmännisch gerundet.
                        zumindest teilweise außerhalb des Pflichtfahrge-
                        biets gemäß § 1 der Verordnung der Landeshaupt-
                        stadt München über Beförderungsentgelte und Be-  4.  Das in Ziffer 3. definierte Mindestbeförderungsent-
                        förderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen   gelt beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.
                        (Taxitarifordnung) in der Fassung der Bekanntma-
                        chung vom 05. Februar 2021 (MüABl. S. 98; zuletzt   5.  Das Mindestbeförderungsentgelt darf überschritten
                        geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2026   werden. Das Mindestbeförderungsentgelt darf
                        (MüABl. S. 480)) verläuft.                  nicht unterschritten werden.

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           34 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST ⁄ SEPTEMBER 2026