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Taxikurier August und September 2026Seite 34
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Amtsblatt der Landeshauptstadt München – Nr. 17/2026
Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München
über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten 2.3 Das Mindestbeförderungsentgelt gilt unabhängig
für den Verkehr mit Mietwagen davon, ob die erforderliche Mietwagengenehmi-
gung durch die Landeshauptstadt München oder
durch eine andere Behörde erteilt wurde, sowie bei
Aufgrund des § 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgeset-
zes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au- Verstößen gegen den Genehmigungsvorbehalt.
gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 148) geändert 2.4 Das Mindestbeförderungsentgelt gilt nicht, sofern
worden ist in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 der Beförderungsauftrag nachweislich mindestens
der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 eine Stunde vor Fahrtantritt beim Mietwagenunter-
(GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 des nehmen eingegangen ist.
Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden
ist und § 11 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erlässt das Kreisverwaltungs- 3. Höhe
referat der Landeshauptstadt München als zuständige Kreis-
verwaltungsbehörde folgende 3.1 Das Mindestbeförderungsentgelt errechnet sich
unabhängig von der Zahl der zu befördernden
Allgemeinverfügung Personen aus dem Grundpreis zuzüglich eines
Kilometerpreises multipliziert mit der Anzahl der
beauftragten Kilometer. Maßgeblich für die Bemes-
1. Mindestbeförderungsentgelt, persönlicher sung der beauftragten Kilometer ist die kürzest-
Anwendungsbereich mögliche Fahrtstrecke zwischen dem Start- und
Zielort der Fahrt. Wenn tatsächlich eine längere
Mietwagenunternehmen müssen ihren Fahrgästen Strecke gefahren wird, muss dies nicht berück-
im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung sichtigt werden.
(Ziffer 2) das Mindestbeförderungsentgelt nach
Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 3 bis 6 3.2 Die Höhe des Grundpreises beträgt 5,13 Euro.
berechnen.
3.3 Die Höhe des Kilometerpreises beträgt bis
2. Geltungsbereich
einschließlich 7 km 2,43 Euro.
2.1 Das Mindestbeförderungsentgelt gilt für alle
Fahrten mit Mietwagen gemäß § 49 Abs. 4 PBefG, 3.4 Die Höhe des Kilometerpreises beträgt über 7 km
die entweder 2,25 Euro.
2.1.1 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München 3.5 Teilstrecken, die außerhalb des Stadtgebiets aber
beginnen und enden, oder innerhalb des Pflichtfahrgebietes gemäß § 1 der
Verordnung der Landeshauptstadt München über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-
2.1.2 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München gen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in
beginnen und im Pflichtfahrgebiet gemäß § 1 der der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar
Verordnung der Landeshauptstadt München über 2021 (MüABl. S. 98; zuletzt geändert durch Verord-
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingun-
gen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in nung vom 19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) verlaufen,
der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar und für die eine andere Genehmigungsbehörde
2021 (MüABl. S. 98; zuletzt geändert durch Verord- eine tarifbezogene Regelung nach § 51a Abs. 1
nung vom 19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) enden, PBefG erlassen hat, bleiben bei der Berechnung
des Mindestbeförderungsentgeltes nach dieser
oder
Allgemeinverfügung unberücksichtigt. Maßgeblich
für die Berechnung des Mindestbeförderungsent-
2.1.3 im Pflichtfahrgebiet gemäß § 1 der Verordnung der geltes nach dieser Allgemeinverfügung ist in
Landeshauptstadt München über Beförderungsent- diesem Fall die Summe der zu berücksichtigenden
gelte und Beförderungsbedingungen für den Ver- Teilstrecken.
kehr mit Taxen (Taxitarifordnung) in der Fassung der In diesen Fällen wird für die Berechnung des
Bekanntmachung vom 05. Februar 2021 (MüABl. Mindestbeförderungsentgelts nach dieser Allge-
S. 98; zuletzt geändert durch Verordnung vom meinverfügung der Grundpreis gemäß Ziff. 3.2
19. Mai 2026 (MüABl. S. 480)) beginnen und auf nur einmal berechnet und nicht für jede einzelne
dem Gebiet der Landeshauptstadt München enden. Teilstrecke.
2.2 Abweichend von Ziff. 2.1 gilt das Mindestbeförde- 3.6 Das Mindestbeförderungsentgelt wird auf ganze
rungsentgelt nicht für Fahrten, deren Fahrtstrecke Cent kaufmännisch gerundet.
zumindest teilweise außerhalb des Pflichtfahrge-
biets gemäß § 1 der Verordnung der Landeshaupt-
stadt München über Beförderungsentgelte und Be- 4. Das in Ziffer 3. definierte Mindestbeförderungsent-
förderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelt beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(Taxitarifordnung) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 05. Februar 2021 (MüABl. S. 98; zuletzt 5. Das Mindestbeförderungsentgelt darf überschritten
geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2026 werden. Das Mindestbeförderungsentgelt darf
(MüABl. S. 480)) verläuft. nicht unterschritten werden.
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