Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

MAGAZINARCHIV · 52 SEITEN

Taxikurier August und September 2026Seite 37

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 37 der Ausgabe Taxikurier August und September 2026
Originalseite 37
Textansicht zu Seite 37

Der Text wurde aus der damaligen Online-Ausgabe übernommen. Reihenfolge und Texterkennung können von der gestalteten Originalseite abweichen.

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom   Trunkenheitsfahrt in Parkhaus ist auch strafbar
           Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in
           nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach
           der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW   Öffentlich zugängliches Parkhaus bleibt auch bei kurzzeitiger
           (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).                  Sperrung der Ausfahrt eine öffentliche Verkehrsfläche.

                                                                Das Bayerische Oberstes Landesgericht hat die Revision eines
           Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidung erfolglos  Angeklagten, der wegen einer Trunkenheitsfahrt in einem Park-
                                                                haus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.
           Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rech-
           nungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 Euro) und der   Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts
           vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 Euro) in Höhe von   Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug
           1.081,57 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte   aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren.
           verurteilt, an den Kläger 452,48 Euro nebst Zinsen sowie vorge-  Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 2 % Promille erheblich
           richtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übri-    alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte,
           gen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 Euro     sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte
           hat der Kläger mit der Berufung geltend gemacht. Das Landgericht   auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte
           hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Bundesgerichtshof   setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück.
           bestätigt Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Mietwa-
           genkosten. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des
           Klägers hatte keinen Erfolg.                       Angeklagter rügt fehlende Teilnahme am öffentlichen
                                                                Straßenverkehr
           Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die
             Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete   Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
           Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist   Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
           zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Beru-  je 55 Euro verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperr-
           fungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei An-  frist von drei Monaten angeordnet. Das Landgericht Nürnberg-
           mietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatz-  Fürth hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des
           fahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen   Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungs-
           wären. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen   urteil legte der Angeklagte Revision zum Bayerischen Obersten
           gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändert jedoch nichts   Landesgericht ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil
           daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhän-  er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Da-
           gigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich ge-  durch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei,
           troffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von ent-  habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher
           scheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den   nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.
           Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat. Der Geschä-
           digte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das gerin-
           gerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich   Strafsenat bejaht öffentlichen Verkehrsraum trotz
           gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassen-    vorübergehend gesperrter Ausfahrt
           höheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn der
           Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren   Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestä-
             Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit her-  tigte das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Parkhaus
           geleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm   sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrs-
           Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichs-  rechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse
           ten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich   und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran än-
           bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen    dere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts,
           Eil- oder Notsituation.                            zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und
                                                              auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.
           Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den
           vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom   (Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 13.02.2026)
           Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko her-
           geleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens
           sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und
           zu vergleichen.

           (Bundesgerichtshof Urteil 19.05.2026)

                                                                               AUGUST ⁄ SEPTEMBER 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 37