Page 30 - Taxikurier April und Mai 2026
P. 30
recht kompakt
VERKEHRSRECHT
DAS UMSATZSTEUERPRIVILEG DES TAXIS – TEIL II
Besonderheiten bei Patientenbeförderungen schen den Beförderungsarten bestehen und diese für den Nutzer
relevant sind . Als solche Unterschiede werden insbesondere die
4
Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf die ent- besonderen Verpflichtungen des Taxigewerbes gewertet, also
geltliche Lieferung oder Dienstleistung eines Unternehmers im die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Diese rechtlichen
Inland erhoben wird. Sie funktioniert nach dem Prinzip, dass Rahmenbedingungen rechtfertigen es, Taxiverkehre als eigen-
jeder Unternehmer auf seine Umsätze Steuer berechnet, ständige, begünstigte Dienstleistungskategorie zu behandeln.
gleichzeitig aber die Vorsteuer aus seinen eigenen Einkäufen Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unterschiede im konkreten
abziehen darf. Dadurch wird nur der tatsächliche Mehrwert Leistungsangebot auch tatsächlich zum Tragen kommen. Und
jeder Wirtschaftsstufe besteuert. Für Endverbraucher ist die hier kommen wir zu den Patientenbeförderungen, die häufig
Steuer endgültig, weil sie keine Vorsteuer abziehen können, sowohl für Taxi wie Mietwagen auf einer einheitlichen Sonder-
damit ist die ermäßigte Umsatzsteuer auch ein eminent wich- vereinbarung beruhen. Dazu der EuGH: Eine Angleichung der
tiges Verkaufsargument für das Taxi – auch bei den Patienten- Umsatzsteuerbehandlung kann sich hingegen bei Sonderverein-
beförderungen. barungen mit Großkunden bspw. im Krankenfahrtenbereich erge-
ben. Werden Beförderungsleistungen von Taxi- und Mietwagen-
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Patientenfahrten gehörte unternehmen zu identischen Bedingungen erbracht, ist die
viele Jahre zu den umstrittenen Themen im Personenbeförde- unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt,
rungsrecht. Im Kern ging es um die Frage, ob die Beförderung weil es in solchen Fällen aus Sicht des Durchschnittsnutzers an
eines Patienten von der Wohnung zur Behandlungseinrichtung dem spezifischen Unterschied fehlt: Das Entgelt ist einheitlich
und zurück als einheitliche Leistung zu qualifizieren ist oder ob festgelegt in der Sondervereinbarung und es gibt auch aus die-
zwei getrennte Beförderungsvorgänge vorliegen. Diese Abgren- sem Vertrag keine darüber hinaus gehende Beförderungs- und
zung ist nämlich entscheidend für die Anwendung des ermäßig- Betriebspflicht. Folge dessen ist, dass auch die Mietwagenunter-
ten oder des regulären Umsatzsteuersatzes. Ausgangspunkt ist nehmen unter dieser Voraussetzung der ermäßigten Umsatzbe-
die umsatzsteuergesetzliche Regelung, wonach für Beförderungen steuerung unterliegen.
im Nahverkehr bis zu einer Strecke von 50 Kilometern der ermä-
ßigte Steuersatz gilt . Maßgeblich ist dabei ausschließlich die Wo steht’s im Gesetz?
1
tatsächlich mit dem Fahrgast zurückgelegte Strecke; Leerfahrten 1 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die maßgebliche Strecke
diese Grenze, findet der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung. Welches Gericht hat so entschieden?
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat hierzu das ein- 2 grundlegend BFH, Urt. v. 24.10.1990 – V B 60/89 –;
leuchtende Kriterium entwickelt, dass entscheidend ist, ob Hin- 3 zu Wartefahrt/Doppelfahrt BFH, Urt. v. 19.07.2007 – V R 68/05 –;
und Rückfahrt als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang anzusehen 4 EuGH, Urt. v. 27.02.2014 – C-454/12 –
ist . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer wäh-
2
rend der Behandlung auf den Patienten wartet und die Fahrt le-
diglich unterbrochen wird. Bei dieser sogenannten „Wartefahrt“
liegt eine einheitliche Beförderungsleistung vor, deren Ge-
samtstrecke für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist. An-
ders verhält es sich bei der sogenannten „Doppelfahrt“: Wird die
Rückfahrt gesondert vereinbart oder erfolgt sie sogar erst nach
erneuter Bestellung, sind Hin- und Rückfahrt als zwei selbststän- Der Autor:
dige Leistungen zu behandeln. In diesem Fall ist jede Strecke Rechtsanwalt Thomas Grätz
einzeln zu bewerten, was regelmäßig zur Anwendung des ermä- ist seit über 30 Jahren mit
ßigten Steuersatzes führt, sofern die jeweilige Strecke von Hin- Personenbeförderungsrecht
bzw. Rückfahrt unterhalb der 50-Kilometer-Grenze liegt . befasst und war Geschäftsführer
3
vom damaligen Taxi-Bundes-
Zusätzliche Komplexität bei den Patientenfahrten ergibt sich aus verband BZP. Bekannt ist auch
der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Taxi- und sein PBefG- Standardwerk
Mietwagenverkehr. Während Taxifahrten im Nahverkehr grund- „Fielitz ⁄ Grätz“.
sätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt für Mietwa-
genleistungen regelmäßig der volle Steuersatz. Diese Differenzie-
rung war auch Gegenstand unionsrechtlicher Überprüfung. Der
Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass unterschiedliche
Steuersätze zulässig sind, sofern strukturelle Unterschiede zwi-
30 ⁄ TAXIKURIER ⁄ APRIL ⁄ MAI 2026

