Page 30 - Taxikurier April und Mai 2026
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recht kompakt


            VERKEHRSRECHT

            DAS UMSATZSTEUERPRIVILEG DES TAXIS – TEIL II




            Besonderheiten bei Patientenbeförderungen         schen den Beförderungsarten bestehen und diese für den Nutzer
                                                              relevant sind . Als solche Unterschiede werden insbesondere die
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              Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf die ent-  besonderen Verpflichtungen des Taxigewerbes gewertet, also
              geltliche Lieferung oder Dienstleistung eines Unternehmers im  die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Diese rechtlichen
              Inland erhoben wird. Sie funktioniert nach dem Prinzip, dass   Rahmenbedingungen rechtfertigen es, Taxiverkehre als eigen-
              jeder Unternehmer auf seine Umsätze Steuer berechnet,   ständige, begünstigte Dienstleistungskategorie zu behandeln.
              gleichzeitig aber die Vorsteuer aus seinen eigenen Einkäufen   Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unterschiede im konkreten
              abziehen darf.  Dadurch wird nur der tatsächliche Mehrwert   Leistungsangebot auch tatsächlich zum Tragen kommen. Und
                jeder Wirtschaftsstufe besteuert. Für Endverbraucher ist die   hier kommen wir zu den Patientenbeförderungen, die häufig
              Steuer endgültig, weil sie keine Vorsteuer abziehen können,     sowohl für Taxi wie Mietwagen auf einer einheitlichen Sonder-
              damit ist die ermäßigte Umsatzsteuer auch ein eminent wich-  vereinbarung beruhen. Dazu der EuGH: Eine Angleichung der
              tiges Verkaufsargument für das Taxi – auch bei den Patienten-    Umsatzsteuerbehandlung kann sich hingegen bei Sonderverein-
              beförderungen.                                  barungen mit Großkunden bspw. im Krankenfahrtenbereich erge-
                                                              ben. Werden Beförderungsleistungen von Taxi- und Mietwagen-
            Die umsatzsteuerliche Behandlung von Patientenfahrten gehörte   unternehmen zu identischen Bedingungen erbracht, ist die
            viele Jahre zu den umstrittenen Themen im Personenbeförde-  unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt,
            rungsrecht. Im Kern ging es um die Frage, ob die Beförderung   weil es in solchen Fällen aus Sicht des Durchschnittsnutzers an
              eines Patienten von der Wohnung zur Behandlungseinrichtung   dem spezifischen Unterschied fehlt: Das Entgelt ist einheitlich
            und zurück als einheitliche Leistung zu qualifizieren ist oder ob   festgelegt in der Sondervereinbarung und es gibt auch aus die-
            zwei getrennte Beförderungsvorgänge vorliegen. Diese Abgren-  sem Vertrag keine darüber hinaus gehende Beförderungs- und
            zung ist nämlich entscheidend für die Anwendung des ermäßig-  Betriebspflicht. Folge dessen ist, dass auch die Mietwagenunter-
            ten oder des regulären Umsatzsteuersatzes. Ausgangspunkt ist   nehmen unter dieser Voraussetzung der ermäßigten Umsatzbe-
            die umsatzsteuergesetzliche Regelung, wonach für Beförderungen  steuerung unterliegen.
            im Nahverkehr bis zu einer Strecke von 50 Kilometern der ermä-
            ßigte Steuersatz gilt . Maßgeblich ist dabei ausschließlich die   Wo steht’s im Gesetz?
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            tatsächlich mit dem Fahrgast zurückgelegte Strecke; Leerfahrten   1 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
            bleiben unberücksichtigt. Überschreitet die maßgebliche Strecke
            diese Grenze, findet der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung.   Welches Gericht hat so entschieden?
            Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat hierzu das ein-  2 grundlegend BFH, Urt. v. 24.10.1990 – V B 60/89 –;
            leuchtende Kriterium entwickelt, dass entscheidend ist, ob Hin-   3 zu Wartefahrt/Doppelfahrt BFH, Urt. v. 19.07.2007 – V R 68/05 –;
            und Rückfahrt als wirtschaftlich einheitlicher Vorgang anzusehen   4 EuGH, Urt. v. 27.02.2014 – C-454/12 –
            ist . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fahrer wäh-
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            rend der Behandlung auf den Patienten wartet und die Fahrt le-
            diglich unterbrochen wird. Bei dieser sogenannten „Wartefahrt“
            liegt eine einheitliche Beförderungsleistung vor, deren Ge-
            samtstrecke für die steuerliche Beurteilung maßgeblich ist. An-
            ders verhält es sich bei der sogenannten „Doppelfahrt“: Wird die
            Rückfahrt gesondert vereinbart oder erfolgt sie sogar erst nach
            erneuter Bestellung, sind Hin- und Rückfahrt als zwei selbststän-  Der Autor:
            dige Leistungen zu behandeln. In diesem Fall ist jede Strecke   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            einzeln zu bewerten, was regelmäßig zur Anwendung des ermä-  ist seit über 30 Jahren mit
            ßigten Steuersatzes führt, sofern die jeweilige Strecke von Hin-     Personenbeförderungsrecht
            bzw. Rückfahrt unterhalb der 50-Kilometer-Grenze liegt .  befasst und war Geschäftsführer
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                                                              vom  damaligen Taxi-Bundes-
            Zusätzliche Komplexität bei den Patientenfahrten ergibt sich aus   verband BZP.  Bekannt ist auch
            der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Taxi- und   sein PBefG- Standardwerk
            Mietwagenverkehr. Während Taxifahrten im Nahverkehr grund-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            sätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt für Mietwa-
            genleistungen regelmäßig der volle Steuersatz. Diese Differenzie-
            rung war auch Gegenstand unionsrechtlicher Überprüfung. Der
            Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass unterschiedliche
            Steuersätze zulässig sind, sofern strukturelle Unterschiede zwi-






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