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Taxikurier Februar und März 2026Seite 17

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 17 der Ausgabe Taxikurier Februar und März 2026
Originalseite 17
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT

            DAS UMSATZSTEUERPRIVILEG DES TAXIS – TEIL I

            Abgrenzung, Herleitung und Rechtsprechung         sprechen. Voraussetzung ist insbesondere das Bereithalten an öf-
                                                              fentlich zugänglichen Stellen, eine faktische Beförderungspflicht,
              Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf die ent-  die Zielbestimmung durch den Fahrgast sowie eine tarifliche
              geltliche Lieferung oder Dienstleistung eines Unternehmers im   Entgeltregelung durch verbindliche Beförderungsentgelte. Fehlt
              Inland erhoben wird. Sie funktioniert nach dem Prinzip, dass   eines dieser Merkmale, liegt beim Pferdefuhrwerk kein privile-
              jeder Unternehmer auf seine Umsätze Steuer berechnet,   gierter Taxen-, sondern Mietwagenverkehr vor, der ausdrücklich
              gleichzeitig aber die Vorsteuer aus seinen eigenen Einkäufen   vom Anwendungsbereich der Steuerermäßigung ausgeschlossen
              abziehen darf. Dadurch wird nur der tatsächliche Mehrwert   ist. Diese Rechtsprechung  fand sogar Eingang in den Umsatz-
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                jeder Wirtschaftsstufe besteuert. Für Endverbraucher ist die   steuer-Anwendungserlass und hat damit verbindlichen Verwal-
              Steuer endgültig, weil sie keine Vorsteuer abziehen können,   tungscharakter erlangt. Weiterhin ist zu beachten, dass die
              damit ist die ermäßigte Umsatzsteuer auch ein eminent     Steuerermäßigung leistungsbezogen und nicht personenbezogen
                wichtiges Verkaufsargument für das Taxi.      ausgestaltet ist. Der Wortlaut der Regelung des Umsatzsteuerge-
                                                              setzes verlangt nicht, dass der Genehmigungsinhaber die Beför-
            Die umsatzsteuerliche Behandlung des Taxenverkehrs nimmt im   derung selbst mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Nach ständiger
            System der Personenbeförderung eine Sonderstellung ein. Diese   Rechtsprechung der Finanzgerichte bleibt der ermäßigte Steuer-
            knüpft maßgeblich an die Einstufung des Taxis als öffentliches   satz auch dann anwendbar, wenn die Personenbeförderung durch
            Verkehrsmittel an und führt deshalb zur Anwendung des ermä-  Subunternehmer mit fremden Taxen, aber im eigenen Namen und
            ßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent . Im Einzelnen: Be-  auf eigene Rechnung erbracht wird . Entscheidend ist für die um-
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            günstigt ist die Beförderung von Personen mit Taxen innerhalb   satzsteuerrechtliche Betrachtung, dass aus der maßgeblichen
            einer Gemeinde unabhängig von der Streckenlänge sowie ge-  Sicht des Leistungsempfängers die entgeltliche Personenbeförde-
            meindeübergreifend, sofern die Beförderungsstrecke nicht mehr   rungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.
            als 50 Kilometer beträgt. Demgegenüber unterliegen Beförderun-
            gen außerhalb dieser Grenzen sowie Taxeneinsätze ohne Perso-  Wo steht’s im Gesetz?
            nenbeförderung – etwa Kurier- und Botenfahrten – dem Regel-  1 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
            steuersatz von 19 %. Der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt
            ebenfalls für den Mietwagenverkehr (fast immer, zur Ausnahme   Welches Gericht hat so entschieden?
            einer Mietwagenbeförderung mit 7 Prozent mehr im Teil II). Die-  2 BVerfG, Beschl. v. 11.02.1992 – 1 BvL 29/87 –;
            se steuerliche Differenzierung ist verfassungsrechtlich abgesi-  3 BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 –;
            chert. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bereits 1992   4 BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 9/18 –;
            entschieden, dass die Bevorzugung des Taxenverkehrs gegenüber   5 BFH, Urt. v. 02.07.14 – V R 4/15 –
            dem Mietwagenverkehr mit dem Gleichheitsgrundrecht und auch
            dem Berufsgrundrecht vereinbar ist, da das Taxi als Teil des
              öffentlichen Verkehrs besonderen rechtlichen Bindungen (Be-
            triebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht) unterliegt. Mietwagen-
            unternehmer, deren Leistungen stets dem Regelsteuersatz von
            19 Prozent unterfallen, sind daher nicht gleichzustellen . Auch
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            das oberste Finanzgericht hat mehrfach bestätigt, dass die natio-
            nale Regelung zudem europarechtlich in Ordnung geht. Der ermä-
            ßigte Umsatzsteuersatz für Taxen im Nahverkehr darf unions-  Der Autor:
            rechtlich auf diesen Verkehrsbereich beschränkt werden und muss  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            nicht auf vergleichbare Leistungen von Mietwagenunternehmern   ist seit über 30 Jahren mit
            erstreckt werden . Damit bleibt die umsatzsteuerliche Privilegie-    Personenbeförderungsrecht
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            rung des Taxenverkehrs ein zentraler, rechtlich auch im Steuer-  befasst und war Geschäftsführer
            recht abgesicherter Bestandteil der besonderen Stellung des   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            Taxis im Personenbeförderungsrecht.               verband BZP.  Bekannt ist auch
                                                              sein PBefG- Standardwerk
            Eine zunächst ungewöhnlich wirkende Entscheidung stellt fest,     „Fielitz ⁄ Grätz“.
            dass auch andere Verkehrsarten im steuerlichen Sinne als Taxen-
            verkehr gelten können. Atypische Beförderungsmittel – etwa
            Pferdefuhrwerke in einer Gemeinde (Insel Norderney), in welcher
            der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist – können steuerlich
            begünstigt sein, sofern sie dem Leitbild des Taxenverkehrs ent-

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