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Taxikurier Februar und März 2026Seite 17
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
DAS UMSATZSTEUERPRIVILEG DES TAXIS – TEIL I
Abgrenzung, Herleitung und Rechtsprechung sprechen. Voraussetzung ist insbesondere das Bereithalten an öf-
fentlich zugänglichen Stellen, eine faktische Beförderungspflicht,
Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf die ent- die Zielbestimmung durch den Fahrgast sowie eine tarifliche
geltliche Lieferung oder Dienstleistung eines Unternehmers im Entgeltregelung durch verbindliche Beförderungsentgelte. Fehlt
Inland erhoben wird. Sie funktioniert nach dem Prinzip, dass eines dieser Merkmale, liegt beim Pferdefuhrwerk kein privile-
jeder Unternehmer auf seine Umsätze Steuer berechnet, gierter Taxen-, sondern Mietwagenverkehr vor, der ausdrücklich
gleichzeitig aber die Vorsteuer aus seinen eigenen Einkäufen vom Anwendungsbereich der Steuerermäßigung ausgeschlossen
abziehen darf. Dadurch wird nur der tatsächliche Mehrwert ist. Diese Rechtsprechung fand sogar Eingang in den Umsatz-
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jeder Wirtschaftsstufe besteuert. Für Endverbraucher ist die steuer-Anwendungserlass und hat damit verbindlichen Verwal-
Steuer endgültig, weil sie keine Vorsteuer abziehen können, tungscharakter erlangt. Weiterhin ist zu beachten, dass die
damit ist die ermäßigte Umsatzsteuer auch ein eminent Steuerermäßigung leistungsbezogen und nicht personenbezogen
wichtiges Verkaufsargument für das Taxi. ausgestaltet ist. Der Wortlaut der Regelung des Umsatzsteuerge-
setzes verlangt nicht, dass der Genehmigungsinhaber die Beför-
Die umsatzsteuerliche Behandlung des Taxenverkehrs nimmt im derung selbst mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Nach ständiger
System der Personenbeförderung eine Sonderstellung ein. Diese Rechtsprechung der Finanzgerichte bleibt der ermäßigte Steuer-
knüpft maßgeblich an die Einstufung des Taxis als öffentliches satz auch dann anwendbar, wenn die Personenbeförderung durch
Verkehrsmittel an und führt deshalb zur Anwendung des ermä- Subunternehmer mit fremden Taxen, aber im eigenen Namen und
ßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent . Im Einzelnen: Be- auf eigene Rechnung erbracht wird . Entscheidend ist für die um-
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günstigt ist die Beförderung von Personen mit Taxen innerhalb satzsteuerrechtliche Betrachtung, dass aus der maßgeblichen
einer Gemeinde unabhängig von der Streckenlänge sowie ge- Sicht des Leistungsempfängers die entgeltliche Personenbeförde-
meindeübergreifend, sofern die Beförderungsstrecke nicht mehr rungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.
als 50 Kilometer beträgt. Demgegenüber unterliegen Beförderun-
gen außerhalb dieser Grenzen sowie Taxeneinsätze ohne Perso- Wo steht’s im Gesetz?
nenbeförderung – etwa Kurier- und Botenfahrten – dem Regel- 1 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG)
steuersatz von 19 %. Der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt
ebenfalls für den Mietwagenverkehr (fast immer, zur Ausnahme Welches Gericht hat so entschieden?
einer Mietwagenbeförderung mit 7 Prozent mehr im Teil II). Die- 2 BVerfG, Beschl. v. 11.02.1992 – 1 BvL 29/87 –;
se steuerliche Differenzierung ist verfassungsrechtlich abgesi- 3 BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 –;
chert. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich bereits 1992 4 BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 9/18 –;
entschieden, dass die Bevorzugung des Taxenverkehrs gegenüber 5 BFH, Urt. v. 02.07.14 – V R 4/15 –
dem Mietwagenverkehr mit dem Gleichheitsgrundrecht und auch
dem Berufsgrundrecht vereinbar ist, da das Taxi als Teil des
öffentlichen Verkehrs besonderen rechtlichen Bindungen (Be-
triebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht) unterliegt. Mietwagen-
unternehmer, deren Leistungen stets dem Regelsteuersatz von
19 Prozent unterfallen, sind daher nicht gleichzustellen . Auch
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das oberste Finanzgericht hat mehrfach bestätigt, dass die natio-
nale Regelung zudem europarechtlich in Ordnung geht. Der ermä-
ßigte Umsatzsteuersatz für Taxen im Nahverkehr darf unions- Der Autor:
rechtlich auf diesen Verkehrsbereich beschränkt werden und muss Rechtsanwalt Thomas Grätz
nicht auf vergleichbare Leistungen von Mietwagenunternehmern ist seit über 30 Jahren mit
erstreckt werden . Damit bleibt die umsatzsteuerliche Privilegie- Personenbeförderungsrecht
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rung des Taxenverkehrs ein zentraler, rechtlich auch im Steuer- befasst und war Geschäftsführer
recht abgesicherter Bestandteil der besonderen Stellung des vom damaligen Taxi-Bundes-
Taxis im Personenbeförderungsrecht. verband BZP. Bekannt ist auch
sein PBefG- Standardwerk
Eine zunächst ungewöhnlich wirkende Entscheidung stellt fest, „Fielitz ⁄ Grätz“.
dass auch andere Verkehrsarten im steuerlichen Sinne als Taxen-
verkehr gelten können. Atypische Beförderungsmittel – etwa
Pferdefuhrwerke in einer Gemeinde (Insel Norderney), in welcher
der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist – können steuerlich
begünstigt sein, sofern sie dem Leitbild des Taxenverkehrs ent-
FEBRUAR ⁄ MÄRZ 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 17