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Taxikurier Februar und März 2026Seite 13

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 13 der Ausgabe Taxikurier Februar und März 2026
Originalseite 13
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➔  BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR   3.   Personenbeförderungsrechtliche Folgen:   Mindestlohn 2026 –
             569/19: Grundsatz zur Haftungs-/Versi-  Bei wiederholten oder gravierenden Ver-  was der Taxi- und Mietwagen-
             cherungsaufklärung. Relevanz für Scha-  kehrsverstößen bzw. bei Tatsachen, die   unternehmer wissen muss
             denminderungspflichten.           die „Zuverlässigkeit“ des Unternehmers
                                               oder verantwortlicher Personen in Zwei-
           ➔  PBefG § 13, § 25 PBefG: Zuverlässigkeit   fel ziehen, drohen Konsequenzen aus   Hintergrund und Fakten
             bzw. Widerruf von Taxi-/Mietwagen-  dem PBefG bis hin zum Widerruf von
             genehmigungen sowie BVerwG-Leitsätze   Genehmigungen (§§ 13 i.V.m. 25   In Deutschland wird der gesetzliche
             zur Abwägung von Zuverlässigkeit und   PBefG). Betriebseinstellungen durch so-  Mindestlohn zum 1. Januar 2026
             Verhältnismäßigkeit.              fortige Vollziehung solcher Bescheide     deutlich angehoben: von derzeit
                                               sind in der Praxis existenzgefährdend.  12,82 Euro brutto pro Stunde auf
                                                                                 13,90 Euro brutto pro Stunde
           3. Relevanz für das Taxi-Gewerbe  4.  Praktische Konsequenzen /       (Erhöhung: 8,4%).
                                               Handlungsempfehlungen
           1.   Versicherungsrisiken: Ein erteiltes
             Schuldanerkenntnis kann die Position   ➔  Klare Betriebsanweisung: Fahrer ver-
             des Unfallgegners stärken. In Verbin-  pflichten, keine schuldbezogenen For-
             dung mit einer Regulierungszusage der   mulierungen am Unfallort zu unter-
             Haftpflichtversicherung entstehen für   schreiben. Statt „Ich war schuld.“
             das Unternehmen bzw. den Versiche-  zählen nur Zahlen, Daten und Fakten
             rungsnehmer verbindliche Rechtsfolgen.   (Ort, Zeit, Name, Versicherungsdaten,
             Versicherungssachbearbeiter werten   sachliche Schilderung des Unfallher-
               Erklärungen am Unfallort sehr unter-  gangs). Empfehlenswert: Dokumentation
             schiedlich. Daher besteht ein nicht   der Unfallstelle durch Fotos und Videos
               unbedeutendes Regress- oder Kürzungs-  und Feststellung etwaiger Zeugen.
             risiko, insbesondere bei Obliegenheits-
             verletzungen (z. B. Alkoholfahrt,    ➔  Sofortige Melde- und Dokumentations-
             grobe Fahrlässigkeit oder ähnliche   pflichten: Verkehrsunfall melden, Bewei-
               Tatbestände).                   se sichern (Dashcam auslesen, Zeugen-
                                               feststellung, ausreichend viele Fotos der
           2.   Straf- und ordnungsrechtliche Folgen:   Unfallstelle aus unterschiedlichen Pers-
             Eine Schuldanerkennungserklärung am   pektiven usw.), keine rechtsverbindli-
             Unfallort verhindert nicht automatisch   chen Zusagen ohne Rücksprache mit der
             strafrechtliche Verfahren (z. B. nicht die   Geschäftsführung und/oder der Versi-
             sogenannte „Fahrerflucht“ gemäß § 142   cherungsgesellschaft.
             StGB) oder berufsrechtliche Konsequen-
             zen, jedenfalls insoweit nicht, wie Tat-  ➔  Versicherungsschutz prüfen: Vertrags-
             bestände wie Gefährdung des Straßen-  klauseln zu Rückgriff- und Obliegenheits-
             verkehrs vorliegen.               verletzungen regelmäßig prüfen. Gegebe-
                                               nenfalls Nachschulungen für Fahrer.

                                             5. Unsere Einschätzung            Diese Anpassung ist Teil einer sozialpart-
                                                                               nerschaftlich vereinbarten Anpassung
                          Ankauf             Juristisch gesehen ist die am Unfallort ab-  durch die sogenannte Mindestlohnkommis-
                                             gegebene Schulderklärung in der Regel kein  sion, in der Gewerkschaften, Arbeitgeber
                                             ausreichendes Schuldanerkenntnis, tatsäch-  und Arbeitsmarktexperten vertreten sind.
                  Sämtliche Fahrzeuge        lich kann sie aber eine gewisse indizieren-
                  – gebraucht                de Wirkung haben. Für Taxi-Unternehmer   Diese Anhebung ist de facto die größte Er-
                                             liegt das Hauptrisiko nicht primär in der   höhung seit Einführung des Mindestlohns
                  – unfallbeschädigt         rechtlichen Qualifikation der Aussage oder   2015 (damals 8,50 Euro).
                  – technisch defekt         Bestätigung, sondern in den praktischen
                                             Folgen: versicherungstechnische Bindung,   Insgesamt wird der Mindestlohn in zwei
              Taxihandel Günther             Regress- und Strafrisiken für den Fahrzeug-  Stufen erhöht: von 13,90 Euro ab dem
                                                                               01.01.2026 auf 14,60 Euro ab dem
                                             führer sowie mögliche Auswirkungen auf
               Tel - Fax 0811 / 54 19 97 45  die Zuverlässigkeitsprüfung nach PBefG.  01.01.2027. ➔
             taxihandel-guenther@web.de

                                                                                  FEBRUAR ⁄ MÄRZ 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 13