Page 21 - Taxikurier Januar 2023
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gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außer-
           orts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht
             werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu
           Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewalt-
           sam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen
             Kosten in Höhe 150 Euro verlangte das Ordnungsamt vom Fahr-
           zeughalter ersetzt. Dieser war damit nicht einverstanden und
             erhob  daher Klage gegen den Kostenbescheid.


           Rechtmäßiger Kostenbescheid

           Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeug-
           halter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kosten-
           bescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug   eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt
             gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein   worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindig-
           Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen.  keitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die
                                                                Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraft-
                                                              fahreignung. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Verstöße
           Keine Pflicht zur Suche nach Halter                mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere
                                                                Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich
           Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwal-  kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen.
           tungsgericht, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem   Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel
             gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern   zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis
           sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittel-    angewiesen.
           bar zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines
           Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach
           dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, denn deren Erfolg   Vielzahl der Bagatellverstöße begründet fehlende Eignung
           sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen.   zum Führen eines Kraftfahrzeuges
           Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der
           Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des   Das VG hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von
           Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erschei-    einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Zwar
           nen würden.                                        hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswid-
                                                              rigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Be-
           (Verwaltungsgericht Düsseldorf,                    tracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offen-
           Urteil vom 13.09.2022 – 14 K 7125 ⁄ 21)            sichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten
                                                              und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschrif-
                                                              ten zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich
           Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen     genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im
             entzogen werden                                  Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des
                                                              Klägers. Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere
                                                              Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn
           159 Parkverstöße rechtfertigen Entzug der Fahrerlaubnis  derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide
                                                              erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend
           Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße     gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unter-
             begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm    nehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als
           kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das   einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Ent-
             Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden.    scheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch
                                                              nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich
           Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damali-    benötige.
           gen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und
           Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb   (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456 ⁄ 21)






                                                                                        JANUAR 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 21
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