Page 17 - Taxikurier Januar 2023
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VERKEHRSRECHT


            MOBILITÄTSDATENBEREITSTELLUNGSPFLICHT –
                                                  recht kompakt
            EIN LANGES WORT UND EIN KOMPLEXER INHALT






              Im August 2021 ist gesetzlich eine Verpflichtung für Unter-  Die Mobilitätsdatenbereitstellungspflicht ist zwar auf dem
              nehmer und Vermittler wie insbesondere auch Taxizentralen     Papier im wesentlichen komplett. Die technische Ausrüstung
              zur Lieferung von Mobilitätsdaten eingeführt worden. Mobi-  vieler Taxizentralen/Vermittler macht für diese die Bereitstel-
              litätsdaten, also die im Zusammenhang mit der Beförderung   lungspflicht auch erfüllbar, für die kleineren Unternehmen
              entstehenden Daten, sollen an einen staatlich eingerichte-  passt es noch überhaupt nicht. Schon die Eingabe der stati-
              ten Server, den Nationalen Zugangspunkt (NAP), weiterge-  schen Stammdaten ist recht schwierig, die dynamische Daten-
              leitet werden. Abgewickelt wird die Datenbereitstellung   lieferung in Echtzeit dürfte schon gar nicht klappen.
              über die von der Bundesanstalt für Straßenwesen angebote-
              ne Mobilithek, die quasi als Datendrehscheibe per Internet   Wichtig: Die Mobilitätsdatenbereitstellungspflicht ist (derzeit)
              fungiert. Der NAP darf die von den Unternehmern und Ver-  nicht bußgeldbewehrt! Die Sinnhaftigkeit des Vorgehens des
              mittlern zu übersendenden Mobilitätsdaten erheben, spei-  Gesetzgebers, die Verpflichtung nicht mit Bußgeldern durch-
              chern und verwenden.                            setzen zu wollen, leuchtet zwar nicht ein. Aber dem Unterneh-
                                                              mer, der sich sagt, das schaue ich mir erst mal an, kann derzeit
            Zu unterscheiden sind dabei statische Daten und dynamische   nicht viel passieren. Aufs Ganze betrachtet sollte die Branche
            Daten. Die erstgenannten sind nur einmal bzw. nur bei Ände-  aber ein großes Interesse daran haben, dass das Instrument
            rungen anzugeben und betreffen Grundinformationen über den   Mobilitätsdatenbereitstellungspflicht auch durchgesetzt wird.
            Betrieb wie bspw. Name des Beförderungsdienstleisters, dessen   Denn es kann den Genehmigungsbehörden bisher ungeahnte,
            Kontaktdaten sowie Art der Dienstleistungen (bspw. Taxi) und   weil praktikabel zu handhabende, Möglichkeiten zur Gestaltung
            Preise (Tarif). Dynamische Daten sind Informationen, die re-  und Überwachung eines regelkonform arbeitenden Marktes ge-
            gelmäßig aktualisiert werden müssen, weil sich zeitabhängig   ben. So kann die Einhaltung der Rückkehrpflicht bei Mietwagen
            und asynchron ändern, sobald neue Informationen verfügbar   und auch ggf. des gebündelten Bedarfsverkehrs vom Behörden-
            werden (bspw. neuer Taxikunde mit neuem Einsteige- und Aus-  schreibtisch aus einfach überprüft werden.
            steigeort u.ä.). Da die für Jedermann zur Verfügung stehenden
            Beförderungen im Fokus der neuen Pflicht stehen, sind Sonder-  Wo steht’s im Gesetz?
            fahrten und insbesondere auch Krankenfahrten mit Taxis oder   §§ 3a bis 3c PBefG und Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
            Mietwagen von der Datenbereitstellungspflicht ausgenommen.
            Einzelunternehmer müssen nicht liefern, wobei unter Einzelun-  Wo kann ich mich näher informieren, wenn ich die Daten
            ternehmer nur solche ohne eigene Mitarbeiter oder sog. Solo-    bereitstellen möchte? www.mobilithek.info
            selbständige zu verstehen sind. Der Unternehmer kann sich zur
            Erfüllung seiner Verpflichtung Hilfestellung holen. Im Taxen-
            verkehr bietet es sich an, dass er für die Mobilitätsdatenbereit-
            stellung die Taxizentrale, bei der er angeschlossen ist, beauf-
            tragt. Diese hat sich dann mit entsprechenden Nachweisen als
            Erfüllungsgehilfe zu registrieren.
                                                              Der Autor:
            Was ist denn nun der Sinn dieser Pflicht? Am bedeutsamsten   Rechtsanwalt Thomas Grätz
            kann es sein, dass Behörden die Einhaltung von personenbeför-  ist seit über 30 Jahren mit
            derungsrechtlichen Verpflichtungen wie Tarifpflichten, Rück-    Personenbeförderungsrecht
            kehrpflichten u.ä. überprüfen können, indem sie die Mobilitäts-  befasst und war Geschäftsführer
            daten des eines Verstoßes verdächtigen Unternehmens von der   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            NAP mittels ausdrücklicher Anfrage einfordern können. Ferner   verband BZP.  Bekannt ist auch
            soll die Datenweiterleitung der öffentlichen Hand eine effizien-  sein PBefG- Standardwerk
            tere Verkehrsplanung und -lenkung ermöglichen. Die Datenbe-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            reitstellung an „Dritte“ soll schließlich dazu dienen, die Er-
            bringung bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen sowie
            die Entwicklung multimodaler Reiseinformationsdienste zu er-
            leichtern. Umfangreiche Vorschriften sollen Missbrauch verhin-
            dern und verpflichten sämtliche Empfängergruppen nach der
            Nutzung zur unverzüglichen Löschung der bezogenen Daten.






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