Page 12 - Taxikurier Juli 2022
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VERKEHRSRECHT


             DIE NEUE VERKEHRSFORM: GEBÜNDELTER BEDARFSVERKEHR
                                              recht kompakt
             WAS IST DAS EIGENTLICH? (TEIL I)






               Mit dem gebündelten Bedarfsverkehr ist letztes Jahr eine   Verwechslungen mit dem Taxen- und dem Mietwagenverkehr
               neuartige Verkehrsform in Gestalt eines bedarfsgesteuerten   sind zu unterlassen. Dies gilt für die Vermittlung, Annahme und
               Sammelverkehrs („Pooling-Verkehr“) geschaffen worden.   Ausführung von Beförderungsaufträgen. Aber auch das Bereit-
               Durch dieses flexible Angebot im Gelegenheitsverkehr will der   halten sowie die Werbung darf nicht geeignet sein, zu Verwechs-
               Gesetzgeber Bedienprobleme insbesondere im ländlichen Be-  lungen mit den anderen Gelegenheitsverkehrsformen zu führen.
               reich und in den Randlagen der Städte lösen, denen der auf   Ein vergleichbares Verwechselungsverbot kennen wir schon bis-
               den Massenverkehr zugeschnittene Linienverkehr aus diver-  her im Verhältnis Mietwagen zum Taxiverkehr. Deshalb dürfen
               sen, insbesondere finanziellen, Gründen nicht ausreichend   vom gebündelten Bedarfsverkehr auch keine den Taxen und Miet-
               genügen kann (im Linienverkehr ist mit dem Linienbedarfs-  wagen vorbehaltene Zeichen und Merkmale wie beispielsweise
               verkehr ebenfalls eine Sammelverkehrsart neu eingeführt   das Taxischild oder die Ordnungsnummernschilder in gelb (Taxi)
               worden; darauf gehen wir in der nächsten TAXIKURIER-   oder blau (neuerdings beim Mietwagen) verwendet werden. Der
               Ausgabe ein). Die Verkehrsform gebündelter Bedarfsverkehr   gebündelte Bedarfsverkehr hat hingegen ein grünes Ordnungs-
               ist dadurch geprägt, dass Personen mit Pkw befördert wer-  nummernschild zu führen.
               den, wobei mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher
               Wegstrecken gebündelt („gepoolt“) ausgeführt werden.   Für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten also weder Betriebs-
                                                               pflicht noch Beförderungspflicht, da dieser Verkehr nicht wie der
             Im Unterschied zum Mietwagen ist dem gebündelten Bedarfsver-  Taxenverkehr öffentliches Verkehrsmittel ist. Eine eingeschränk-
             kehr die sitzplatzweise Vermietung erlaubt, ansonsten wäre die   te Tarifpflicht gibt es aber; auf diese wie auch andere wichtige
             Bündelung mehrerer Fahraufträge gar nicht möglich. Zur Abgren-  Aspekte der Neuregelung und insbesondere die Bündelungsquote
             zung zum Taxenverkehr, aber auch zum Schutz des Linienver-  kommen wir im nächsten TAXIKURIER.
             kehrs darf vom gebündelten Bedarfsverkehr ausschließlich der
             Vorbestellmarkt bedient werden. Damit ist also weder eine Auf-  Wo steht’s im Gesetz?
             tragsanbahnung durch Warten an als auftragsintensiv bekannten   § 50 PBefG, insbesondere Absatz 1; hinsichtlich der grünen
             Örtlichkeiten wie Bahnhof, Flughafen, am Rande von Fußgänger-    Ordnungsnummer § 27 Absatz 4 BOKraft
             zonen oder in der Nähe von Taxen- bzw. Linienhaltestellen er-
             laubt, noch die Aufnahme eines „Winkers“. Denn sowohl der War-
             te- wie auch der Winkmarkt ist dem Taxenverkehr vorbehalten.   Der Autor: Rechtsanwalt Thomas Grätz ist seit über 30 Jahren
             Bedient werden für die Abholung darf vom gebündelten Bedarfs-  mit Personenbeförderungsrecht befasst und war Geschäftsführer
             verkehr ausschließlich an den mit dem Beförderungssuchenden   vom damaligen Taxi-Bundesverband BZP. Bekannt ist auch sein
             abgesprochenen oder den angebotenen Stellen („virtuelle Halte-  PBefG-Standardwerk „Fielitz ⁄ Grätz“.
             stelle“). Der Absetzpunkt des Fahrgastes ist offen und unterliegt
             nur den straßenverkehrlichen Regelungen, insbes. ist das allge-
             meine absolute Halteverbot wie auch das Halteverbot an Linien-
             und Taxenhaltestellen zu beachten.

             Eine Rückkehrpflichtverpflichtung von auftragslosen Fahrzeugen
             des gebündelten Bedarfsverkehrs zum Betriebssitz oder zu einem
             anderen geeigneten Abstellort kann von der Genehmigungsbe-
             hörde auferlegt werden. Aber nur dann, so weit öffentliche Ver-
             kehrsinteressen dies erfordern. Dieses Merkmal liegt dann vor,
             wenn die ÖPNV-Verkehrsträger inklusive des Taxenverkehrs durch
             den nicht an Beförderungs- und Betriebspflicht sowie nur einge-
             schränkt der Tarifpflicht unterliegenden gebündelten Bedarfs-
             verkehr in ihrer Funktion bedroht werden. Soweit eine solche
               Bedrohung naheliegt, kann also durch eine Rückkehrpflichtbe-
             stimmung bspw. dafür gesorgt werden, dass das Verkehrsangebot
             des gebündelten Bedarfsverkehrs vor allem in den Innenstädten
             und Kernbereichen der Kommunen zurückgefahren wird.







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