Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

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Taxikurier Juli 2022Seite 15

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 15 der Ausgabe Taxikurier Juli 2022
Originalseite 15
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TAXI-MÜNCHEN EG

                                                                 ➔ INTERN

            Kein Aufstellen von Verkehrsschildern mitten auf Fahrbahn  ➔ NEUE MITGLIEDER
                                                                Herzlich willkommen bei der Taxi-München eG
            Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar
            rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für   –  Murat Arin (Taxi1551 u.a.)
            diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandes-  –  Ngo Quoc Tuan (Taxi 278)
            gerichts fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährli-  –  Fridun Amiri (Taxi 3240)
            chen Verkehrshindernis für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen   –  Harpinder Singh u. A. Kaur gbR (Taxi 3080)
            wollen. Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn auf-  –  Löwenstar GmbH, GF Aslan Hulusi (Taxi 1676 und 2257)
            gestellt werden.                                    –  Hay Taxi und Mietwagen GmbH,
                                                                  GF Yakup Altindirek (Taxi 644 u.a.)
            (Oberlandesgericht Düsseldorf,                      –  Leonidas Karypidis & Georgios Safaridis GbR (Taxi 1461)
            Beschluss vom 14.03.2022 – 2 Rbs 31 ⁄ 22)

                                                                ➔ JUBILÄUM
            Fahrerlaubnisentziehung: Wertgrenze für bedeutenden   Wir gratulieren folgenden Mitgliedern der Taxi-München eG
            Schaden liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro €
                                                                25 Jahre
                                                                –  Hilgard Müller (eingetreten am 29.07.1997)
            Nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher   –  Mostafa Dastbarvardeh (eingetreten am 29.07.1997)
            Überschreitung der Wertgrenze
                                                                35 Jahre
            Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69   –  Alexius Chen (eingetreten am 24.07.1987)
            Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. Ist dieser   –  Martin Schmidt (eingetreten am 24.07.1987)
            Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschrit-
            ten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe ma-  43 Jahre
            chen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. In dem   –  Thomas Dunkel (eingetreten am 10.07.1979)
            zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Ent-
            ziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Gelsenkirchen   51 Jahre
            im Mai 2021. Das Landgericht Essen hatte die Entscheidung bestä-  –  Peter Schifferdecker (eingetreten am 21.07.1971)
            tigt. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann   –  Otto Maidl (eingetreten am 15.07.1971)
            eine  Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben   –  Dietmar Leppert (eingetreten am 01.07.1971)
              eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahr-
            zeug in Höhe von 1.768,86 Euro entstanden.          53 Jahre
                                                                –  Wolfgang Selck (eingetreten am 01.07.1969)

            Unzureichende Angaben zur Schadenshöhe

            Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden   atelier-tacke.de
              An gaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht. Zwar liege die
            Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69
            Abs. 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. Ist diese Grenze
            aber nur unwesentlich überschritten, müssen die in Ansatz gebrach-
            ten Kostenpositionen auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoran-
            schlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechtsmittelgericht
            in der Lage, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berück-
            sichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden
            Schadens zu überprüfen.

            (Oberlandesgericht Hamm,
            Beschluss vom 05.04.2022 – 5 RVs 31 ⁄ 22)

                                                                                           JULI 2022 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 15