Page 15 - Taxikurier Dezember 2020
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Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld
            nicht unter 25.000 Euro, sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-
            kosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob
            das Pferd während eines Überholvorgangs nach links – in Rich-
            tung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen in Richtung   Anscheins für ein Alleinverschulden des Ausparkenden. Dieser
            des Randsteins ausweichen musste. Das Gericht hörte beide   Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, wenn es
            Parteien zum Unfallhergang an. Es war danach nicht überzeugt,   dem Ausparkenden gelingt nachzuweisen, dass er schon so lan-
            dass der Vortrag einer Seite plausibler war als der andere, oder   ge auf der bevorrechtigten Fahrbahn stand, dass der fließende
            dass eine Partei glaubwürdiger war. In dieser Situation ent-  Verkehr sich auf ihn einstellen konnte. Dies hat das Oberlan-
            schied das Gericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin   desgericht Saarbrücken entschieden.
            (sog. „non liquet“).
                                                               Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nach-
            Einen Anspruch konnte die Klägerin nach Auffassung des Ge-  mittag im Juni 2018 kam es im Saarland zu einem Verkehrs-
            richts auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des   unfall zwischen einem Toyota Aygo und einem Ford Fiesta. Die
            Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten   Fahrerin des Toyota fuhr aus einer auf dem Bürgersteig befind-
            Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich   lichen Parklücke aus. Als sich der Pkw auf der Fahrbahn befand,
            entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg   kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Ford, der zu dieser
            ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht   Zeit auf der Fahrbahn fuhr. Die Toyota-Fahrerin sah sich nicht
            bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem   als Unfallverursacherin und erhob daher gegen die Ford-Fahre-
            selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf   rin und deren Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von
            einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen.   Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, schon einige Zeit auf
            Das Gericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der   der Fahrbahn gestanden zu haben als es zur Kollision kam. Das
            Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens   Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete
            ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Dar-  sich die Berufung der Klägerin.
            stellung jedenfalls den Mindestabstand beim Überholen ekla-
            tant unterschritten hätte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern   Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung
            ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang   des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Scha-
              regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten,   densersatz zu. Denn diese hafte allein für die Unfallfolgen. Es
            um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker   spreche der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß ge-
            des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 bis   gen § 10 Satz 1 StVO und somit für ein Alleinverschulden der
            40 cm genügt jedenfalls nicht.                     Klägerin. Dabei komme es nicht darauf an, ob ihr Fahrzeug zum
                                                               Zeitpunkt der Kollision gestanden oder sich in Bewegung be-
            (Landgericht München I, Urteil vom 19.10.2020 – 19 O 6004 ⁄ 20)   funden hat. Wer rückwärts ausparkt, habe nach der Vorschrift
                                                               jede Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.

            Verkehrsunfall beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf   Der Klägerin sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht
            Fahrbahn spricht für Alleinverschulden des Ausparkenden  gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht
                                                               beweisen können, dass sie bereits solange auf dem bevorrech-
            Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Nachweis des   tigten Fahrbahnteil gestanden hat, dass sich der fließende Ver-
              längeren Stehens auf bevorrechtigter Fahrbahn    kehr auf sie einstellen konnte.

            Kommt es beim Rückwärtseinfahren vom Parkplatz auf die Fahr-  (Oberlandesgericht Saarbrücken,
            bahn zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten   Urteil vom 13.08.2020 – 4 U 6 ⁄ 20)






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