Page 14 - Taxikurier Dezember 2020
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RECHTSPRECHUNG
➔ URTEILE Die Klage hatte Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Ab-
schleppkosten sei rechtswidrig, so die Koblenzer Verwaltungs-
richter, weil die beklagte Stadt den Nachweis der Wirksamkeit
des Halteverbots gegenüber der Ehefrau des Klägers schuldig
Halteverbotsschilder: geblieben sei. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig
Keine Abschleppkosten bei unklarer Beschilderung aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst
anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Ver-
Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie waltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der
von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen Schilder nicht hinreichend dokumentiert. Erforderlich sei inso-
des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. Das fern der Nachweis einer Beschilderung, die es einem durch-
ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder muss von der zustän- schnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr
digen Verkehrsbehörde dokumentiert werden; andernfalls ist erforderlichen Sorgfalt ermögliche, sich nach dem Abstellen
eine spätere Heranziehung zu Abschleppkosten rechtswidrig. und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. vergewissern, ob ein Halt- oder Parkverbot bestehe oder nicht.
Hier sei nicht hinreichend sicher, ob die Schilder für die Ehe-
frau des Klägers erkennbar gewesen seien. Ein räumlicher Zu-
sammenhang zwischen Abstellplatz und Verkehrsschildern sei
auf den von der Stadt gefertigten Lichtbildern nicht zu erken-
nen. Insbesondere bleibe unklar, ob die Schilder – wie von der
straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben – in
einem Abstand von 50 m aufgestellt worden seien, was nach
Auffassung des Gerichts zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran
bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere
Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilde-
rung abzudecken bzw. abzukleben, jedenfalls nicht erfüllt
worden sei.
(Verwaltungsgericht Koblenz,
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Koblenz Urteil vom 09.09.2020 – 2 K 1308 ⁄ 19.KO)
erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung
zur Durchführung des „City Triathlon“. Danach durfte der Ver-
anstalter in näher bezeichneten Straßenabschnitten für einen Mindestabstand von 1,5 bis 2 m beim Überholen von
bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Radfahrern und Pferden
Zugleich sollte nach der Anordnung gewährleistet sein, dass die
Schilder in einem Abstand von jeweils 50 m wiederholt und Landgericht München I zu Klage einer Fahrradfahrerin
entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. gegen einen Reiter
Die mit dem Zusatz „ab 3.5.14 12.00 Uhr“ verbundenen absolu- Bei einem Überholen von Radfahrern oder Pferden muss ein
ten Halteverbotsschilder wurden auf Veranlassung des Veran- Mindestabstand von 1,5 bis 2 m eingehalten werden, um auf
stalters am 29. April 2014 durch ein privates Unternehmen etwaige plötzliche Reaktionen oder Schlenker von Mensch oder
aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers Tier reagieren zu können. Dies hat das Landgericht München I
dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab. Die Stadt Koblenz entschieden.
ließ das Fahrzeug am 3. Mai 2014 abschleppen und zog den
Kläger zu Kosten in Höhe von insgesamt 208,63 Euro heran. Die Klägerin fuhr am Morgen des 16.07.2019 mit dem Fahrrad
Nachdem der Widerspruch des Klägers im Jahr 2019 abgewiesen auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße in München, im Bereich
worden war, erhob dieser Klage zum Verwaltungsgericht und der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte
machte geltend, die Stadt habe den Sichtbarkeitsgrundsatz ver- auf seinem Pferd, ebenfalls auf dem Gehweg. Der Gehweg war
letzt. Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich sich weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Kläge-
die Schilder bezogen hätten. Die Beschilderung habe sich auch rin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei.
widersprochen, da ein für denselben Bereich geltendes einge- Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge
schränktes Halteverbotsschild nicht abgeklebt oder sonst einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht
abgedeckt worden sei. Im Übrigen sei das zugehörige Bußgeld- erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Kläge-
verfahren eingestellt worden, weil sich auch der zuständige rin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.
städtische Hilfspolizist nicht mehr habe erinnern können, ob
die Beschilderung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tier-
entsprochen habe oder nicht. halter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische
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