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Taxikurier Juni und Juli 2026Seite 8
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Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landes- 2. Zone Messe München auf direktem Weg 90,00 Euro
hauptstadt München über Beförderungsentgelte und zum Flughafen München
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen 3. Flughafen München auf direktem Weg 96,00 Euro
(Taxitarifordnung) zur Zone Hauptbahnhof
4. Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg 96,00 Euro
Vom Stadtrat beschlossen am 29. April 2026
zum Flughafen München
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 5. Zone Messe München auf direktem Weg 41,00 Euro
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der zur Zone Hauptbahnhof
Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt ge- 6. Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg 41,00 Euro
ändert durch Gesetz vom 23.02.2026 (BGBl 2026, I Nr. 47) und zur Zone Messe München
§ 11 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014
(GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 12.01.2026 (GVBl, S. 26) und durch Verordnung vom 2 Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. Bestimmt
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20.01.2026 (GVBl. S.39) folgende Verordnung: der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich
das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.
§ 1 3. § 2a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförde- ¹Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts-
rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach
mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 05.02.2021 (MüABl. S. 98), § 2 Abs. 1 bis 3 weitere Festpreise nach der Maßgabe der folgen-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.03.2024 (MüABl. den Absätze zulässig. ²Die vorherige Bestellung kann insbeson-
S. 220) wird wie folgt geändert: dere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfol-
gen. 3Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.“
1 Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der 4. § 2a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich min-
destens einer Schalteinheit des Kilometer- bzw. des Wartezeit- ¹Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens
preises und den Zuschlägen zusammen. 30 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Be-
förderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis c abweichen
a) Der Mindestfahrpreis 5,90 Euro („Tarifkorridor“).
(Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt
5. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten
von je 0,20 Euro angezeigt. 2 Abweichend von § 2 Abs. 1 beträgt der Zuschlag ab dem
c) Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten
bis einschließlich 7 km 0,20 Euro pro 74,07 m, 2,70 Euro Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 und § 2a genannten
Umschaltgeschwindigkeit von 14,44 km/h Festpreisen, pauschal 10,00 Euro
über 7 km 0,20 Euro pro 80,00 m, 2,50 Euro
Umschaltgeschwindigkeit von 15,6 km/h § 2 Inkrafttreten
d) Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) – kunden- 39,00 Euro
und verkehrsbedingt – beträgt je Stunde Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
(0,20 Euro pro 18,46 s)
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Wichtiger Hinweis zur neuen Taxitarifordnung:
1 Für folgende Fahrten gelten abweichend von den Absätzen 1 Die Taxi-München eG druckt neue Taxitarifordnung für die vier
und 2 jederzeit und unabhängig von Veranstaltungen oder Genehmigungsbezirke München-Stadt, München-Land, Erding und
Messen folgende Streckenfestpreise: Freising, damit alle Verordnungen in einem Druckwerk gesammelt
mitgeführt werden können. Sobald die finalen Fassungen der je-
1. Flughafen München auf direktem Weg 90,00 Euro weiligen Verordnungen vorliegen, geht das Heft in den Druck. Wir
zur Zone Messe München informieren zeitnah, sobald die neue TTO verfügbar ist. Ebenfalls
wird es auch wieder einen Info-Aufkleber dazu geben. (TK)