Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

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Taxikurier Juni und Juli 2026Seite 8

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 8 der Ausgabe Taxikurier Juni und Juli 2026
Originalseite 8
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Verordnung zur Änderung der Verordnung der Landes-  2. Zone Messe München auf direktem Weg    90,00 Euro
             hauptstadt München über Beförderungsentgelte und   zum Flughafen München
             Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen   3. Flughafen München auf direktem Weg    96,00 Euro
             (Taxitarifordnung)                                 zur Zone Hauptbahnhof
                                                              4. Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg    96,00 Euro
             Vom Stadtrat beschlossen am 29. April 2026
                                                                 zum Flughafen München
             Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1   5. Zone Messe München auf direktem Weg    41,00 Euro
             des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der  Fassung der   zur Zone Hauptbahnhof
             Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt ge-  6. Zone Hauptbahnhof auf direktem Weg    41,00 Euro
             ändert durch Gesetz vom 23.02.2026 (BGBl 2026, I Nr. 47) und   zur Zone Messe München
             § 11 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014
             (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch Verord-
             nung vom 12.01.2026 (GVBl, S. 26) und durch Verordnung vom   2 Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden.  Bestimmt
                                                                                                    3
             20.01.2026 (GVBl. S.39)  folgende Verordnung:    der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich
                                                              das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 und 2.
             § 1                                              3. § 2a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

             Die Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförde-  ¹Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts-
             rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr   und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach
             mit Taxen (Taxitarifordnung) vom 05.02.2021 (MüABl. S. 98),   § 2 Abs. 1 bis 3 weitere Festpreise nach der Maßgabe der folgen-
             zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.03.2024 (MüABl.   den Absätze zulässig. ²Die vorherige Bestellung kann insbeson-
             S. 220) wird wie folgt geändert:                 dere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfol-
                                                              gen. 3Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige
             1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:           Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.“

             1 Der Beförderungspreis setzt sich unabhängig von der Zahl der   4. § 2a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
             zu befördernden Personen aus dem Grundpreis zuzüglich min-
             destens einer Schalteinheit des Kilometer- bzw. des Wartezeit-  ¹Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens
             preises und den Zuschlägen zusammen.             30 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Be-
                                                              förderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis c abweichen
             a) Der Mindestfahrpreis                 5,90 Euro  („Tarifkorridor“).
                (Grundpreis + 1. Schalteinheit) beträgt
                                                              5. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
             b) Der Kilometerpreis wird nach Schalteinheiten
                von je 0,20 Euro angezeigt.                   2 Abweichend von § 2 Abs. 1 beträgt der Zuschlag ab dem
             c) Der Kilometerpreis (Tarifstufe 1) beträgt     5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten
                bis einschließlich 7 km 0,20 Euro pro 74,07 m,    2,70 Euro  Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 und § 2a genannten
                Umschaltgeschwindigkeit von 14,44 km/h        Festpreisen, pauschal 10,00 Euro
                über 7 km 0,20 Euro pro 80,00 m,      2,50 Euro
                Umschaltgeschwindigkeit von 15,6 km/h         § 2 Inkrafttreten
             d) Der Wartezeitpreis (Tarifstufe 2) – kunden-    39,00 Euro
                und verkehrsbedingt – beträgt je Stunde       Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
                (0,20 Euro pro 18,46 s)
             2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:           Wichtiger Hinweis zur neuen Taxitarifordnung:

             1 Für folgende Fahrten gelten abweichend von den Absätzen 1   Die Taxi-München eG druckt neue Taxitarifordnung für die vier
             und 2 jederzeit und unabhängig von Veranstaltungen oder   Genehmigungsbezirke München-Stadt, München-Land, Erding und
             Messen folgende Streckenfestpreise:              Freising, damit alle Verordnungen in einem Druckwerk gesammelt
                                                              mitgeführt werden können. Sobald die finalen Fassungen der je-
             1. Flughafen München auf direktem Weg    90,00 Euro  weiligen Verordnungen vorliegen, geht das Heft in den Druck. Wir
                zur Zone Messe München                        informieren zeitnah, sobald die neue TTO verfügbar ist. Ebenfalls
                                                              wird es auch wieder einen Info-Aufkleber dazu geben. (TK)