Page 11 - Taxikurier Februar 2023
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Kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz
                                                              Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied gegen die Klägerin. Ihr ste-
                                                              he kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die Klägerin habe
                                                              verkehrswidrig stark abgebremst, da es dafür keinen zwingenden
                                                              Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben habe. Die Vor-
                                                              schrift wolle Auffahrunfälle verhüten und Verkehrsteilnehmer vor
                                                              den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen. Daher
                                                              liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum
                                                              Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten
                                                              Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleich wertig sind.


                                                              Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen
                                                              Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung des
                                                              Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das
                                                              höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug dürfe auf
           Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen  ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug
                                                              keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne
                                                              Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist. Eine Gefahr
           Vorausfahrender Fahrzeugführer haftet für Auffahrunfall mit  für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der
                                                              Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgen-
           Ein Fahrzeugführer darf nicht wegen eines am Straßenrand befind-  den Verkehrs zurücktreten müssen.
           lichen Fuchses stark abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall,
           so kann er unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens
           ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem nachfolgen-  Starkes Abbremsen stellt besonders schwerwiegenden
           den Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu     Unfallbeitrag dar
             geringen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben. Dies hat das
           Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.              Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als beson-
                                                              ders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu gerin-
           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im   ger Sicherheitsabstand nachgewiesen werden, so dass auf ihrer
             April 2021 ereignete sich zur Mittagszeit auf einer Straße in Ober-  Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache
           bayern ein Verkehrsunfall, als eine Skoda-Fahrerin wegen eines    stand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen
           am Straßenrand befindlichen Fuchses ihr Fahrzeug stark abbremste   Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens
           und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr. Die Haftpflichtversiche-  von der Beklagten beanspruchen können.
           rung der nachfolgenden Fahrzeugführerin regulierte 2/3 des
             Schadens der Skoda-Fahrerin. Diese wollte aber ihren sämtlichen   (Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm,
           Schaden ersetzt haben und erhob daher Klage.       Urteil vom 16.09.2022 – 1 C 130 ⁄ 22)





             Werther   von Kummer   Nöker   Dr. Schwerdt

                                    Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft       *
                                            Tätigkeitsschwerpunkte

                Monika Werther   *    Sven von Kummer     *      Nicola Nöker  *      Dr. Birgit Schwerdt  *
              Fachanwältin: Verkehrsrecht  Fachanwalt: Familienrecht   Fachanwältin: Arbeitsrecht   Fachanwältin: Strafrecht
               Unfallschadenregulierung     Sozialrecht           Verwaltungsrecht         Bußgeldsachen
                     Zivilrecht              Erbrecht             Fahrerlaubnisrecht
                       Monica Wunderlich-Serban      Amelie Friedmann         Verena Kessinger
                            Fachanwältin: Mietrecht    Gewährleistungsrecht      Bußgeldsachen
                              Privatinsolvenzen            Reiserecht       Opfer- u. Entschädigungsrecht
                    Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München, Tel.: 089 / 13 99 46 - 0, Fax 089 / 16 59 51





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