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Taxikurier Oktober und November 2026Seite 43

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 43 der Ausgabe Taxikurier Oktober und November 2026
Originalseite 43
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT

            MINDEST BEFÖRDERUNGSENTGELT IM MIETWAGENVERKEHR

            Umsetzung der Tarifregeln für Mietwagen – Teil 2  Besondere Aufmerksamkeit verdient der räumliche Anwendungs-
                                                              bereich. Tarifbezogene Regelungen gelten nicht nur für die im
              Nachdem § 51a PBefG den rechtlichen Rahmen für tarifbe-  Bezirk genehmigten, sondern auch für auswärtige Mietwagen-
              zogene Regelungen im Mietwagenverkehr eröffnet, rückt die   unternehmen, soweit sie Mietwagenverkehr innerhalb des jewei-
              praktische Umsetzung in den Mittelpunkt. Insbesondere für   ligen Genehmigungsbezirks betreiben. Damit soll verhindert
              die Genehmigungsbehörden stellt sich vor allem die Frage,     werden, dass lokale Entgeltvorgaben durch Anbieter aus anderen
              wie Mindestentgelte rechtssicher festgelegt, begründet und   Bezirken unterlaufen werden.
              bekannt gemacht werden können. Auch die Unternehmen
                sollten hier Bescheid wissen.                 Mangels ausdrücklicher Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
                                                              verordnung liegt es rechtlich auf der Hand, tarifbezogene Rege-
                                                              lungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu treffen. Praktisch
                                                              empfiehlt sich eine zweigeteilte Bekanntgabe: Unternehmen im
                                                              Genehmigungsbezirk können auch unmittelbar angeschrieben
                                                              werden, während für nicht vorab identifizierbare auswärtige
                                                                Unternehmen eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung in
                                                              Betracht kommt. Gerade weil auswärtige Mietwagenunternehmen
                                                              im Voraus nicht vollständig bekannt sein können, spricht viel
                                                                dafür, die individuelle Bekanntgabe als untunlich anzusehen und
                                                              ergänzend öffentlich bekannt zu machen. Die Behörde sollte
                                                              diesen Schritt sorgfältig begründen, um spätere Angriffe auf die
            Für den Erlass tarifbezogener Regelungen ist kein vollumfäng-  Wirksamkeit der Regelung zu vermeiden. Großer Wert ist auf die
            liches Verkehrsgutachten zwingend erforderlich. Notwendig ist   Bestimmtheit der Allgemeinverfügung zu legen.  So ist eine All-
            jedoch eine nachvollziehbare Tatsachenbasis. Die Behörde sollte   gemeinverfügung, die Mindestbeförderungsentgelte für Fahrten
            dokumentieren, welche Entwicklungen sie beobachtet hat, wel-  mit Mietwagen vorgibt, deren Start- und/oder Zielpunkt inner-
            che Risiken für Taxi- oder ÖPNV-Angebote bestehen und weshalb   halb des Stadtgebiets liegt, unbestimmt, weil davon auch solche
            ein präventives Einschreiten zum Schutz öffentlicher Verkehrsin-  Fahrten erfasst werden, die außerhalb des Stadtgebiets beginnen
            teressen sachgerecht erscheint. Als tragfähige Anhaltspunkte für   oder enden oder im Ballungsraum teilweise über Strecken außer-
            diese Einschätzung kommen etwa ein Rückgang der Taxiunter-  halb des Stadtgebiets führen und damit die Berechnung des
            nehmen im Genehmigungsbezirk, eine zunehmende Konkurrenz     Beförderungsentgelts unklar ist .
                                                                                    1
            um bestellbasierte Fahrten und vor allem aggressive Niedrig-
            preisstrategien im Mietwagenverkehr in Betracht. Ebenfalls sehr   Fazit: Bei sauberer Begründung durch die Behörde ist das Instru-
            wichtig ist die Beurteilung, ob aus Sicht der Bevölkerung struk-  ment der Mietwagentarifregelung ein scharfes Schwert, um fairen
            turelle Risiken für die Verfügbarkeit öffentlicher Beförderungsan-  Wettbewerb zu sichern, ohne die unternehmerische Freiheit un-
            gebote insgesamt vorliegen, ob also auch der Linienverkehr   verhältnismäßig zu beschneiden.
              beeinträchtigt ist. Entscheidend ist zudem, dass die Behörde ihre
            Methodik und Schlussfolgerungen transparent darlegt.  Welches Gericht hat so entschieden?
                                                              1  VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.04.2026 – 7 L 141/26 –
            Bei der Festlegung der Entgelthöhe müssen Behörden den Aus-
            gleich zwischen Verkehrsordnungsschutz und unternehmerischer
            Freiheit wahren. Mindestentgelte dürfen nicht dazu führen, dass   Der Autor:
            Mietwagenunternehmen faktisch aus dem Markt gedrängt wer-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            den. Zugleich müssen sie aber hoch genug sein, um Dumping-  ist seit über 30 Jahren mit
            preise und eine Verdrängung tarifpflichtgebundener Verkehrs-    Personenbeförderungsrecht
            angebote wirksam zu verhindern. Neben Mindestentgelten sind   befasst und war Geschäftsführer
            im übrigen auch weitere tarifbezogene Regelungen denkbar. Dazu  vom  damaligen Taxi-Bundes-
            können Höchstbeförderungsentgelte oder räumlich und zeitlich   verband BZP.  Bekannt ist auch
            differenzierte Regelungen gehören. Solche Instrumente können   sein PBefG- Standardwerk
            etwa dann Bedeutung gewinnen, wenn Anbieter in nachfrage-    „Fielitz ⁄ Grätz“.
            starken Zeiten mit niedrigen Preisen Marktanteile gewinnen und
            in nachfrageschwachen Zeiten deutlich höhere Preise verlangen.
            Auch ein solches Verhalten kann die Marktordnung zulasten des
            öffentlichen Verkehrs beeinflussen, dem marktsteuernd entge-
            gengewirkt werden sollte.

                                                                               OKTOBER ⁄ NOVEMBER 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 43