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Taxikurier Oktober und November 2026Seite 43
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
MINDEST BEFÖRDERUNGSENTGELT IM MIETWAGENVERKEHR
Umsetzung der Tarifregeln für Mietwagen – Teil 2 Besondere Aufmerksamkeit verdient der räumliche Anwendungs-
bereich. Tarifbezogene Regelungen gelten nicht nur für die im
Nachdem § 51a PBefG den rechtlichen Rahmen für tarifbe- Bezirk genehmigten, sondern auch für auswärtige Mietwagen-
zogene Regelungen im Mietwagenverkehr eröffnet, rückt die unternehmen, soweit sie Mietwagenverkehr innerhalb des jewei-
praktische Umsetzung in den Mittelpunkt. Insbesondere für ligen Genehmigungsbezirks betreiben. Damit soll verhindert
die Genehmigungsbehörden stellt sich vor allem die Frage, werden, dass lokale Entgeltvorgaben durch Anbieter aus anderen
wie Mindestentgelte rechtssicher festgelegt, begründet und Bezirken unterlaufen werden.
bekannt gemacht werden können. Auch die Unternehmen
sollten hier Bescheid wissen. Mangels ausdrücklicher Ermächtigung zum Erlass einer Rechts-
verordnung liegt es rechtlich auf der Hand, tarifbezogene Rege-
lungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu treffen. Praktisch
empfiehlt sich eine zweigeteilte Bekanntgabe: Unternehmen im
Genehmigungsbezirk können auch unmittelbar angeschrieben
werden, während für nicht vorab identifizierbare auswärtige
Unternehmen eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung in
Betracht kommt. Gerade weil auswärtige Mietwagenunternehmen
im Voraus nicht vollständig bekannt sein können, spricht viel
dafür, die individuelle Bekanntgabe als untunlich anzusehen und
ergänzend öffentlich bekannt zu machen. Die Behörde sollte
diesen Schritt sorgfältig begründen, um spätere Angriffe auf die
Für den Erlass tarifbezogener Regelungen ist kein vollumfäng- Wirksamkeit der Regelung zu vermeiden. Großer Wert ist auf die
liches Verkehrsgutachten zwingend erforderlich. Notwendig ist Bestimmtheit der Allgemeinverfügung zu legen. So ist eine All-
jedoch eine nachvollziehbare Tatsachenbasis. Die Behörde sollte gemeinverfügung, die Mindestbeförderungsentgelte für Fahrten
dokumentieren, welche Entwicklungen sie beobachtet hat, wel- mit Mietwagen vorgibt, deren Start- und/oder Zielpunkt inner-
che Risiken für Taxi- oder ÖPNV-Angebote bestehen und weshalb halb des Stadtgebiets liegt, unbestimmt, weil davon auch solche
ein präventives Einschreiten zum Schutz öffentlicher Verkehrsin- Fahrten erfasst werden, die außerhalb des Stadtgebiets beginnen
teressen sachgerecht erscheint. Als tragfähige Anhaltspunkte für oder enden oder im Ballungsraum teilweise über Strecken außer-
diese Einschätzung kommen etwa ein Rückgang der Taxiunter- halb des Stadtgebiets führen und damit die Berechnung des
nehmen im Genehmigungsbezirk, eine zunehmende Konkurrenz Beförderungsentgelts unklar ist .
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um bestellbasierte Fahrten und vor allem aggressive Niedrig-
preisstrategien im Mietwagenverkehr in Betracht. Ebenfalls sehr Fazit: Bei sauberer Begründung durch die Behörde ist das Instru-
wichtig ist die Beurteilung, ob aus Sicht der Bevölkerung struk- ment der Mietwagentarifregelung ein scharfes Schwert, um fairen
turelle Risiken für die Verfügbarkeit öffentlicher Beförderungsan- Wettbewerb zu sichern, ohne die unternehmerische Freiheit un-
gebote insgesamt vorliegen, ob also auch der Linienverkehr verhältnismäßig zu beschneiden.
beeinträchtigt ist. Entscheidend ist zudem, dass die Behörde ihre
Methodik und Schlussfolgerungen transparent darlegt. Welches Gericht hat so entschieden?
1 VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.04.2026 – 7 L 141/26 –
Bei der Festlegung der Entgelthöhe müssen Behörden den Aus-
gleich zwischen Verkehrsordnungsschutz und unternehmerischer
Freiheit wahren. Mindestentgelte dürfen nicht dazu führen, dass Der Autor:
Mietwagenunternehmen faktisch aus dem Markt gedrängt wer- Rechtsanwalt Thomas Grätz
den. Zugleich müssen sie aber hoch genug sein, um Dumping- ist seit über 30 Jahren mit
preise und eine Verdrängung tarifpflichtgebundener Verkehrs- Personenbeförderungsrecht
angebote wirksam zu verhindern. Neben Mindestentgelten sind befasst und war Geschäftsführer
im übrigen auch weitere tarifbezogene Regelungen denkbar. Dazu vom damaligen Taxi-Bundes-
können Höchstbeförderungsentgelte oder räumlich und zeitlich verband BZP. Bekannt ist auch
differenzierte Regelungen gehören. Solche Instrumente können sein PBefG- Standardwerk
etwa dann Bedeutung gewinnen, wenn Anbieter in nachfrage- „Fielitz ⁄ Grätz“.
starken Zeiten mit niedrigen Preisen Marktanteile gewinnen und
in nachfrageschwachen Zeiten deutlich höhere Preise verlangen.
Auch ein solches Verhalten kann die Marktordnung zulasten des
öffentlichen Verkehrs beeinflussen, dem marktsteuernd entge-
gengewirkt werden sollte.
OKTOBER ⁄ NOVEMBER 2026 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 43