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Taxikurier August und September 2026Seite 30

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 30 der Ausgabe Taxikurier August und September 2026
Originalseite 30
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT

            MINDEST BEFÖRDERUNGSENTGELT IM MIETWAGENVERKEHR

            Rechtliche Grundlagen und Grenzen – Teil I        schwächen, die ihrerseits öffentlichen Pflichten unterliegen.
                                                                Zugleich schützt eine solche Regelung auch diejenigen Miet-
              Mit § 51a Abs. 1 PBefG haben die Genehmigungsbehörden   wagenunternehmen, die sich marktkonform verhalten.
              Ende 2021 ein neues Steuerungswerkzeug erhalten: Sie kön-
              nen für den Mietwagenverkehr tarifbezogene Regelungen   Viel spricht auch dafür, Mindestbeförderungsentgelte nicht nur
                festlegen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte. Was   für den Gelegenheitsverkehr von Mietwagen gelten, sondern das
                zunächst rein technisch klingt und annähernd fünf Jahre   auch für Krankenfahrten festgesetzt werden kann. Denn auch bei
                Ermutigung der Behörden und Politikern bedurfte, gewinnt   den Patientenfahrten, also den mit Taxi und Mietwagen durchge-
                aktuell mit Einführung dieses Instruments in einigen Städten,   führten Beförderungen von Patienten, bei denen es keine medi-
              nicht zuletzt in der Großstadt München, Köln, Essen, Heidel-  zinisch-fachliche Betreuung bedarf, besteht das Problem, dass
              berg und Lörrach, und Vorbereitungen dafür in einigen   Mietwagenunternehmen zur Eroberung dieses existentiell wichti-
                anderen, deutlich an Fahrt. Mit diesem Beitrag und einer   gen Marktes nicht marktgerechte Preise anbieten mit der Folge,
              Fortsetzung im nächsten TAXIKURIER soll die rechtliche   das der auf diesen Geschäftsteil zur Auslastung dringend ange-
                Systematik aufbereitet werden.                wiesene Taxenverkehr die Kapazitäten für die Erfüllung des öf-
                                                              fentlichen Beförderungsauftrages zurückfahren muss oder gar
            Bislang war der Mietwagenverkehr gerade dadurch geprägt, dass   den Betrieb einstellt. Bei der Höhe des Mindestentgelts ist Au-
            er frei von den klassischen Pflichten des öffentlichen Personen-  genmaß erforderlich. Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der
            nahverkehrs und des Taxenverkehrs angeboten werden konnte:   Mietwagenunternehmen darf nicht übermäßig eingeschränkt
            keine Betriebspflicht, keine Beförderungspflicht und vor allem     werden. In der Praxis spricht vieles dafür, dass das Mindestent-
            keine Tarifpflicht. Mit der Möglichkeit, Mindestentgelte festzule-  gelt bei üblichen Fahrtstrecken regelmäßig nicht oberhalb des
            gen, wird diese Trennlinie nicht aufgehoben, aber deutlich relati-  vergleichbaren Taxentarifs liegen sollte . Rabatte oder Werbeakti-
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            viert. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Marktentwicklung,   onen, die das festgesetzte Mindestentgelt faktisch unterlaufen,
            die seit dem 2013 gestarteten Uber-Modell durch preisgetriebene   sind unzulässig. Relevant ist die Abgrenzung zum ÖPNV, weshalb
            Geschäftsmodelle geprägt ist; insbesondere setzen eindeutige   Mindestentgelte so festgelegt werden müssen, dass sie eine Kan-
            Dumpingpreise etablierte öffentliche Verkehrsangebote massiv   nibalisierung von Linien- und Straßenbahnverkehren vermeiden.
            unter Druck. Der Regelungszweck der Vorschrift ist nach der amt-
            lichen Gesetzesmaterialien, das Anbieten von Leistungen zu nicht   Die neue Regelung ist mehr als ein tarifrechtliches Detail. Sie ist
            marktgerechten Preisen im Mietwagenverkehr zu unterbinden,   Ausdruck eines veränderten Verständnisses von Wettbewerb im
              jedenfalls soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern .   Mobilitätsmarkt: Wettbewerb bleibt erwünscht, soll aber nicht
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            Zentraler Maßstab ist also der Schutz öffentlicher Verkehrsinteres-  auf Kosten derjenigen Verkehrsangebote geführt werden, die für
            sen. Gemeint ist nicht der wirtschaftliche Bestand einzelner   die Daseinsvorsorge unverzichtbar sind.
              Taxenunternehmen. Entscheidend ist vielmehr die Funktionsfähig-
            keit eines geordneten, sicheren und zuverlässigen öffentlichen   Wo steht’s?
            Verkehrsangebots. Dazu gehört der Taxenverkehr als Teil der   1 Bundesrat-Drucksache 28/21
              öffentlichen Mobilitätsversorgung ebenso wie der Linien- und
            Straßenbahnverkehr. Der Taxenverkehr stellt eine Säule des öf-  Welches Gericht hat so entschieden?
            fentlichen Verkehrs dar, der insgesamt zum Nachteil des Gemein-  2 vgl. dazu VG Leipzig, Urt. v. 15.11.2024 – 1 K 311/23 –
            wohls Schaden nimmt, wenn eine Säule beeinträchtigt wird.

            § 51a PBefG eröffnet den Behörden damit die Möglichkeit,   Der Autor:
              präventiv tätig zu werden. Anders als bei anderen Genehmi-  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            gungstatbeständen wie bspw. beim Beobachtungszeitraum für   ist seit über 30 Jahren mit
            den örtlichen Taxenverkehr muss nicht bereits eine konkrete     Personenbeförderungsrecht
              Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen eingetreten   befasst und war Geschäftsführer
            sein. Es genügt eine nachvollziehbare Tatsachenbasis dafür, dass   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            ohne behördliches Eingreifen mit einiger Sicherheit eine solche   verband BZP.  Bekannt ist auch
            Beeinträchtigung droht. Die Entscheidung bleibt eine Ermessen-  sein PBefG- Standardwerk
            sentscheidung der Behörde, muss aber sachlich begründet und     „Fielitz ⁄ Grätz“.
            dokumentiert werden. Das Mindestbeförderungsentgelt ist das
            naheliegendste Instrument, um nicht marktgerechte Niedrigprei-
            se zu unterbinden. Es soll verhindern, dass Mietwagenverkehre
            durch dauerhaft unter der Kostendeckung liegende Angebote
            Marktanteile gewinnen und dadurch Taxi- oder ÖPNV-Angebote

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