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Taxikurier August und September 2026Seite 30
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recht kompakt
VERKEHRSRECHT
MINDEST BEFÖRDERUNGSENTGELT IM MIETWAGENVERKEHR
Rechtliche Grundlagen und Grenzen – Teil I schwächen, die ihrerseits öffentlichen Pflichten unterliegen.
Zugleich schützt eine solche Regelung auch diejenigen Miet-
Mit § 51a Abs. 1 PBefG haben die Genehmigungsbehörden wagenunternehmen, die sich marktkonform verhalten.
Ende 2021 ein neues Steuerungswerkzeug erhalten: Sie kön-
nen für den Mietwagenverkehr tarifbezogene Regelungen Viel spricht auch dafür, Mindestbeförderungsentgelte nicht nur
festlegen, insbesondere Mindestbeförderungsentgelte. Was für den Gelegenheitsverkehr von Mietwagen gelten, sondern das
zunächst rein technisch klingt und annähernd fünf Jahre auch für Krankenfahrten festgesetzt werden kann. Denn auch bei
Ermutigung der Behörden und Politikern bedurfte, gewinnt den Patientenfahrten, also den mit Taxi und Mietwagen durchge-
aktuell mit Einführung dieses Instruments in einigen Städten, führten Beförderungen von Patienten, bei denen es keine medi-
nicht zuletzt in der Großstadt München, Köln, Essen, Heidel- zinisch-fachliche Betreuung bedarf, besteht das Problem, dass
berg und Lörrach, und Vorbereitungen dafür in einigen Mietwagenunternehmen zur Eroberung dieses existentiell wichti-
anderen, deutlich an Fahrt. Mit diesem Beitrag und einer gen Marktes nicht marktgerechte Preise anbieten mit der Folge,
Fortsetzung im nächsten TAXIKURIER soll die rechtliche das der auf diesen Geschäftsteil zur Auslastung dringend ange-
Systematik aufbereitet werden. wiesene Taxenverkehr die Kapazitäten für die Erfüllung des öf-
fentlichen Beförderungsauftrages zurückfahren muss oder gar
Bislang war der Mietwagenverkehr gerade dadurch geprägt, dass den Betrieb einstellt. Bei der Höhe des Mindestentgelts ist Au-
er frei von den klassischen Pflichten des öffentlichen Personen- genmaß erforderlich. Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der
nahverkehrs und des Taxenverkehrs angeboten werden konnte: Mietwagenunternehmen darf nicht übermäßig eingeschränkt
keine Betriebspflicht, keine Beförderungspflicht und vor allem werden. In der Praxis spricht vieles dafür, dass das Mindestent-
keine Tarifpflicht. Mit der Möglichkeit, Mindestentgelte festzule- gelt bei üblichen Fahrtstrecken regelmäßig nicht oberhalb des
gen, wird diese Trennlinie nicht aufgehoben, aber deutlich relati- vergleichbaren Taxentarifs liegen sollte . Rabatte oder Werbeakti-
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viert. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Marktentwicklung, onen, die das festgesetzte Mindestentgelt faktisch unterlaufen,
die seit dem 2013 gestarteten Uber-Modell durch preisgetriebene sind unzulässig. Relevant ist die Abgrenzung zum ÖPNV, weshalb
Geschäftsmodelle geprägt ist; insbesondere setzen eindeutige Mindestentgelte so festgelegt werden müssen, dass sie eine Kan-
Dumpingpreise etablierte öffentliche Verkehrsangebote massiv nibalisierung von Linien- und Straßenbahnverkehren vermeiden.
unter Druck. Der Regelungszweck der Vorschrift ist nach der amt-
lichen Gesetzesmaterialien, das Anbieten von Leistungen zu nicht Die neue Regelung ist mehr als ein tarifrechtliches Detail. Sie ist
marktgerechten Preisen im Mietwagenverkehr zu unterbinden, Ausdruck eines veränderten Verständnisses von Wettbewerb im
jedenfalls soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern . Mobilitätsmarkt: Wettbewerb bleibt erwünscht, soll aber nicht
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Zentraler Maßstab ist also der Schutz öffentlicher Verkehrsinteres- auf Kosten derjenigen Verkehrsangebote geführt werden, die für
sen. Gemeint ist nicht der wirtschaftliche Bestand einzelner die Daseinsvorsorge unverzichtbar sind.
Taxenunternehmen. Entscheidend ist vielmehr die Funktionsfähig-
keit eines geordneten, sicheren und zuverlässigen öffentlichen Wo steht’s?
Verkehrsangebots. Dazu gehört der Taxenverkehr als Teil der 1 Bundesrat-Drucksache 28/21
öffentlichen Mobilitätsversorgung ebenso wie der Linien- und
Straßenbahnverkehr. Der Taxenverkehr stellt eine Säule des öf- Welches Gericht hat so entschieden?
fentlichen Verkehrs dar, der insgesamt zum Nachteil des Gemein- 2 vgl. dazu VG Leipzig, Urt. v. 15.11.2024 – 1 K 311/23 –
wohls Schaden nimmt, wenn eine Säule beeinträchtigt wird.
§ 51a PBefG eröffnet den Behörden damit die Möglichkeit, Der Autor:
präventiv tätig zu werden. Anders als bei anderen Genehmi- Rechtsanwalt Thomas Grätz
gungstatbeständen wie bspw. beim Beobachtungszeitraum für ist seit über 30 Jahren mit
den örtlichen Taxenverkehr muss nicht bereits eine konkrete Personenbeförderungsrecht
Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen eingetreten befasst und war Geschäftsführer
sein. Es genügt eine nachvollziehbare Tatsachenbasis dafür, dass vom damaligen Taxi-Bundes-
ohne behördliches Eingreifen mit einiger Sicherheit eine solche verband BZP. Bekannt ist auch
Beeinträchtigung droht. Die Entscheidung bleibt eine Ermessen- sein PBefG- Standardwerk
sentscheidung der Behörde, muss aber sachlich begründet und „Fielitz ⁄ Grätz“.
dokumentiert werden. Das Mindestbeförderungsentgelt ist das
naheliegendste Instrument, um nicht marktgerechte Niedrigprei-
se zu unterbinden. Es soll verhindern, dass Mietwagenverkehre
durch dauerhaft unter der Kostendeckung liegende Angebote
Marktanteile gewinnen und dadurch Taxi- oder ÖPNV-Angebote
30 ⁄ TAXIKURIER ⁄ AUGUST ⁄ SEPTEMBER 2026