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Taxikurier Juni und Juli 2026Seite 28

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 28 der Ausgabe Taxikurier Juni und Juli 2026
Originalseite 28
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recht kompakt

            VERKEHRSRECHT

            DIE TÜRÖFFNER-UNFÄLLE

            Wie ist das eigentlich mit der Fahrgast-Haftung?  Taxiunternehmens kommen. So ist entschieden worden, dass
                                                              dann, wenn es im verkehrsberuhigten Bereichen beim Aussteigen
              Die Haftung eines Beifahrers beim unachtsamen Öffnen der   eines Taxifahrgastes zu einer Kollision mit einem vorbeifahren-
              Autotür ist im Grundsatz klar geregelt: Wenn ein Beifahrer   den Fahrzeug kommt, der Fahrgast und das Taxiunternehmen
              beim Aussteigen die Tür öffnet und dadurch einen Schaden   (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) als Gesamtschuldner aus
              verursacht (z. B. ein vorbeifahrendes Auto oder Fahrrad trifft),     Betriebsgefahr für den Schaden einzustehen haben. Selbst die
              haftet er grundsätzlich persönlich. Es handelt sich dabei um   Tatsache, dass der Vorbeifahrende die zulässige Geschwindigkeit
              eine unerlaubte Handlung , weil er eine Verkehrssicherungs-  erheblich überschritten hatte, ändere grundsätzlich nichts an der
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              pflicht verletzt. Für alle Insassen gilt die straßenverkehrs-  Haftung von Aussteiger und Kfz-Halter. Allerdings müsse sich
              rechtliche Pflicht , vor dem Öffnen der Tür zu prüfen, ob   der Schnellfahrer 25 % des Schadens zurechnen lassen, weil die
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                dadurch jemand gefährdet wird.                erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in einem verkehrsbe-
                                                              ruhigten Bereich (immerhin 20 km ⁄ h schnell) die Betriebsgefahr
            Ein Blick in die Rechtsprechung zum Taxiverkehr in diesem   des vorbeifahrenden Fahrzeugs objektiv erhöht hat . Auch wenn
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              Zusammenhang zeigt folgerichtig: Prallt ein vorschriftsmäßig   der Taxifahrer also meist auf der sicheren Seite ist und bei einem
            rechts überholender Radfahrer auf die Fahrzeugtür eines Taxis,   Erwachsenen darauf vertrauen kann, dass dieser sorgfältig agiert,
            die ein Fahrgast unachtsam geöffnet hat, so haftet der Fahrgast   ist es wohl oftmals besser, den Fahrgast darauf aufmerksam zu
            für den Unfallschaden. Eine deliktische Haftung des Taxifahrers   machen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer  unterwegs sind,
            ist damit ausgeschlossen . Ebenso haftet der Taxifahrer auch   auf die er beim Aussteigen zu achten hat.
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            dann nicht, wenn er in einer Einbahnstraße am linken Straßen-
            rand hält und der Taxifahrgast unvorsichtig und unfallverursa-
            chend die Tür hinten rechts öffnet. Das Halten am linken Fahr-
            bahnrand bedeutet keine Gefahrerhöhung, allein ursächlich ist
            das schwerwiegende und andere Verkehrsteilnehmer gefährdende
            Verhalten des Fahrgastes beim Aussteigen. Es gibt auch bei
              dieser Fallgestaltung keine Hinweisverpflichtung des Taxifahrers,
            beim Aussteigen vorsichtig zu sein, denn der Fahrgast war ein   Wo steht’s im Gesetz?
            Erwachsener, der für sein Verhalten im Straßenverkehr allein ver-  1 § 823 BGB;
            antwortlich ist . Soweit der Grundsatz, von dem es Ausnahmen   2 § 14 Abs. 1 StVO
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            geben kann. Unter Umständen ist ein Taxifahrer nämlich durch-
            aus verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein vorei-  Welches Gericht hat so entschieden?
            liges Türöffnen des Fahrgastes zu verhindern. Ein solcher Fall   3 OLG Hamm, Urt. v. 20.08.1999 – 9 U 9/99 –;
            liegt vor, wenn es dem Taxifahrer aufgrund von früheren Erfah-  4 OLG Köln, Urt. v. 07.11.2019 – 15 U 113/19 –;
            rungen mit diesem bekannt war, dass der Fahrgast die Tür öffnet,   5 AG Nordhorn, Urt. v. 11.06.2002 – 3 C 285/02 –;
            ohne sich zu vergewissern, dass eine Verkehrsgefährdung anderer   6 LG Würzburg, Urt. v. 04.12.2012 – 11 O 1744/12 –;
            ausgeschlossen ist .                              7 LG Saarbrücken, Urt. v. 11.02.2022 – 13 S 135/21 –
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            Auch körperliche Einschränkungen des Fahrgastes oder besonders
            schlechte Sichtverhältnisse nach hinten können eine Hinweis-
            pflicht des Taxifahrers ausnahmsweise begründen. Andererseits   Der Autor:
            liegt kein Mitverschulden des Taxifahrers an der Entstehung eines  Rechtsanwalt Thomas Grätz
            Unfalls vor, wenn der von der dann ausgestiegenen Mutter be-  ist seit über 30 Jahren mit
            reits abgeschnallte zweieinhalbjährige Sohn selbstständig die     Personenbeförderungsrecht
            linke hintere Tür des Taxis öffnet, wodurch es zu dann einer   befasst und war Geschäftsführer
              Kollision mit einer Straßenbahn kommt. Der Taxifahrer konnte   vom  damaligen Taxi-Bundes-
            nach nachvollziehbarer Ansicht der Richter darauf vertrauen,   verband BZP.  Bekannt ist auch
            dass die aufsichtspflichtige Mutter sich so verhalten würde, dass   sein PBefG- Standardwerk
            eine Schädigung des Kindes verhindert wurde, indem sie mit     „Fielitz ⁄ Grätz“.
              ihrem Kind zusammen das Fahrzeug auf ihrer, der rechten, Seite
            verließ. Es besteht demnach keine Verpflichtung des Taxifahrers,
            die Kindersicherung der Autotüren zu betätigen, wenn eine auf-
            sichtspflichtige Person neben dem Kind mitfährt . Aus der soge-
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            nannten Betriebsgefahr kann es aber schon zur Mithaftung des

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