Taxikurier · Ausgaben und ArchivTaxi-München eG

MAGAZINARCHIV · 48 SEITEN

Taxikurier Oktober 2023Seite 25

Archivierte Ausgabe. Angaben beziehen sich auf den Erscheinungszeitpunkt.

Originalseite 25 der Ausgabe Taxikurier Oktober 2023
Originalseite 25
Textansicht zu Seite 25

Der Text wurde aus der damaligen Online-Ausgabe übernommen. Reihenfolge und Texterkennung können von der gestalteten Originalseite abweichen.

Bagatellvorbehalts“ allenfalls noch auf
             bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen
             Anwendung finden, nicht hingegen auf
             bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.
           Denn der EuGH hat entschieden, dass be-
           zweckte Wettbewerbsbeschränkungen „ihrer
           Natur nach und unabhängig von ihren
             konkreten Auswirkungen eine spürbare Be-
           schränkung des Wettbewerbs“ darstellen.
           Aufgrund der Harmonisierung von deut-
           schem und europäischem Wettbewerbsrecht
           muss dies folglich auch für § 1 GWB gelten.
           Die frühere Anwendung des Spürbarkeits-
           merkmals ist mit der Anpassung an das eu-
           ropäische Recht und der damit verbunde-
           nen Unterscheidung zwischen bezweckten
           und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen
           somit  obsolet. (MüKo GWB/Säcker/Zorn,
           § 1, Rnr. 215).

           Dabei ist das Kriterium der Spürbarkeit bei   lich Fahrzeugaußenflächen-Werbung, ein-  somit betroffen. Die Maßnahme ist auch
           bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen   zuwirken.                    grundsätzlich zur Einflussnahme auf das
           nicht nur stets gegeben, sondern irrele-                            mit der Antragstellerin bestehende Wettbe-
           vant. Die Spürbarkeit drückt im europäi-  2. Unterlassungsanspruch gem. § 33   werbsverhältnis geeignet, ob die Maßnah-
           schen wie im deutschen Recht das Vorhan-  Abs. 1, Abs. 3 GWB        me tatsächlich bislang erfolglos war –
           densein von Ausweichmöglichkeiten für die                           wie die Antragsgegnerin behauptet, ist in
           Marktgegenseite aus. Sie beschreibt somit   Der Wettbewerbsverstoß gem. § 1 GWB ge-  diesem Zusammenhang ohne Belang.
           ein Mindestmaß von Marktwirkungen einer   währt gem. § 33 Abs. 1 GWB dem Betroffe-
           Vereinbarung. Gerade solche Marktwirkun-  nen einen Unterlassungsanspruch im Falle   b) Wiederholungsgefahr
           gen sind bei bezweckten Wettbewerbsbe-  der Wiederholungsgefahr.
           schränkungen aber irrelevant, denn diese                            Die Wiederholungsgefahr ist durch den er-
           sind aufgrund ihrer wettbewerbswidrigen   a) Betroffenheit der Antragstellerin  folgten bzw. andauernden Verstoß indiziert
           Zielrichtung verboten und nicht wegen ih-                           und wurde nicht durch Abgabe einer straf-
           rer tatsächlichen Wirkungen auf den Markt.    Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder   bewehrten Unterlassungserklärung ausge-
           (MüKo GWB/Säcker/Zorn, § 1, Rnr. 216).  sonstiger Marktbeteiligter durch den   räumt. Die Antragsgegnerin hat viel mehr
                                               Verstoß beeinträchtigt ist. Die Antragstel-  zu erkennen gegeben, dass sie den ange-
           Im Streitfall handelt es sich um eine be-  lerin ist sowohl als Mitbewerberin der An-  griffenen Beschluss weiterhin für rechtmä-
           zweckte Wettbewerbsbeschränkung, da es   tragsgegnerin auf dem Markt für Fahrtauf-  ßig hält und an ihm festhalten will.
           erklärtes Ziel der Antragstellerin war, die-  tragsvermittlungen als auch als sonstige
           jenigen Taxis im Wettbewerb um Personen-  Marktteilnehmerin auf dem Markt für Perso-
           beförderungsaufträge zu benachteiligen,   nenbeförderungen, einschließlich Fahr-  II. Verfügungsgrund
           welche die streitgegenständliche Werbung   zeugaußenflächen-Werbung, von dem
           trugen, und somit auf den nachgelagerten   streitgegenständlichen Beschluss der An-  Die Antragstellerin ist für einen effektiven
           Markt der Personenbeförderung, einschließ-  tragsgegnerin negativ beeinträchtigt, und   Rechtsschutz auf den Erlass einer einstwei-

                                                                                       OKTOBER 2023 ⁄ TAXIKURIER ⁄ 25