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Taxikurier Oktober 2023Seite 25
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Bagatellvorbehalts“ allenfalls noch auf
bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen
Anwendung finden, nicht hingegen auf
bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen.
Denn der EuGH hat entschieden, dass be-
zweckte Wettbewerbsbeschränkungen „ihrer
Natur nach und unabhängig von ihren
konkreten Auswirkungen eine spürbare Be-
schränkung des Wettbewerbs“ darstellen.
Aufgrund der Harmonisierung von deut-
schem und europäischem Wettbewerbsrecht
muss dies folglich auch für § 1 GWB gelten.
Die frühere Anwendung des Spürbarkeits-
merkmals ist mit der Anpassung an das eu-
ropäische Recht und der damit verbunde-
nen Unterscheidung zwischen bezweckten
und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen
somit obsolet. (MüKo GWB/Säcker/Zorn,
§ 1, Rnr. 215).
Dabei ist das Kriterium der Spürbarkeit bei lich Fahrzeugaußenflächen-Werbung, ein- somit betroffen. Die Maßnahme ist auch
bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen zuwirken. grundsätzlich zur Einflussnahme auf das
nicht nur stets gegeben, sondern irrele- mit der Antragstellerin bestehende Wettbe-
vant. Die Spürbarkeit drückt im europäi- 2. Unterlassungsanspruch gem. § 33 werbsverhältnis geeignet, ob die Maßnah-
schen wie im deutschen Recht das Vorhan- Abs. 1, Abs. 3 GWB me tatsächlich bislang erfolglos war –
densein von Ausweichmöglichkeiten für die wie die Antragsgegnerin behauptet, ist in
Marktgegenseite aus. Sie beschreibt somit Der Wettbewerbsverstoß gem. § 1 GWB ge- diesem Zusammenhang ohne Belang.
ein Mindestmaß von Marktwirkungen einer währt gem. § 33 Abs. 1 GWB dem Betroffe-
Vereinbarung. Gerade solche Marktwirkun- nen einen Unterlassungsanspruch im Falle b) Wiederholungsgefahr
gen sind bei bezweckten Wettbewerbsbe- der Wiederholungsgefahr.
schränkungen aber irrelevant, denn diese Die Wiederholungsgefahr ist durch den er-
sind aufgrund ihrer wettbewerbswidrigen a) Betroffenheit der Antragstellerin folgten bzw. andauernden Verstoß indiziert
Zielrichtung verboten und nicht wegen ih- und wurde nicht durch Abgabe einer straf-
rer tatsächlichen Wirkungen auf den Markt. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder bewehrten Unterlassungserklärung ausge-
(MüKo GWB/Säcker/Zorn, § 1, Rnr. 216). sonstiger Marktbeteiligter durch den räumt. Die Antragsgegnerin hat viel mehr
Verstoß beeinträchtigt ist. Die Antragstel- zu erkennen gegeben, dass sie den ange-
Im Streitfall handelt es sich um eine be- lerin ist sowohl als Mitbewerberin der An- griffenen Beschluss weiterhin für rechtmä-
zweckte Wettbewerbsbeschränkung, da es tragsgegnerin auf dem Markt für Fahrtauf- ßig hält und an ihm festhalten will.
erklärtes Ziel der Antragstellerin war, die- tragsvermittlungen als auch als sonstige
jenigen Taxis im Wettbewerb um Personen- Marktteilnehmerin auf dem Markt für Perso-
beförderungsaufträge zu benachteiligen, nenbeförderungen, einschließlich Fahr- II. Verfügungsgrund
welche die streitgegenständliche Werbung zeugaußenflächen-Werbung, von dem
trugen, und somit auf den nachgelagerten streitgegenständlichen Beschluss der An- Die Antragstellerin ist für einen effektiven
Markt der Personenbeförderung, einschließ- tragsgegnerin negativ beeinträchtigt, und Rechtsschutz auf den Erlass einer einstwei-
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