Page 11 - Taxikurier Juni 2023
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Überholen einer kurz vor Ampelanlage stehenden     beizufahren. Sie klagte schließlich gegen die andere Fahrzeug-
             Fahrzeugschlange nur mit besonderer Vorsicht     führerin auf Zahlung von Schadensersatz.



           Mit Ausscheren von Fahrzeugen muss gerechnet werden  Amtsgericht wies Klage ab

           Wer eine kurz vor einer Ampelanlage stehende Fahrzeugschlange   Das Amtsgericht Homburg wies die Schadensersatzklage ab. Seiner
           überholen möchte, muss sich zunächst darüber vergewissern,   Auffassung nach beruhe das Unfallgeschehen auf einem alleinigen
             warum die Fahrzeuge dort stehen. Zudem muss während des   Verschulden der Klägerin. Diese habe beim Ausscheren gegen § 6
             Überholvorgangs mit dem Ausscheren von Fahrzeugen gerechnet   Satz 2 StVO verstoßen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die
           werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.  Berufung der Klägerin.

           Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2019 kam
           es auf einer Landstraße im Saarland zu einem Verkehrsunfall als   Landgericht nahm hälftige Haftungsverteilung vor
           eine Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug eine Fahrzeugschlange
           überholte und dabei mit einem ausscherenden Suzuki Celerio zu-  Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der
           sammenstieß. Die Fahrzeugschlange hatte sich gebildet, da ein   Klägerin. Ihr sei zwar ein Verkehrsverstoß anzulasten. Jedoch
           Lieferwagen auf der Fahrbahn mit eingeschalteten Warnblinklicht   habe auch die Beklagte gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Daher
           liegengeblieben war. Einige Meter davor befand sich zudem eine   sei eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.
           Ampel. Die Suzuki-Fahrerin scherte aus, um am Lieferwagen vor-

                                                              Verstoß gegen Sorgfaltspflichten beim Überholen

                                                              Es spreche einiges dafür, so das Landgericht, hier eine unklare Ver-
                                                              kehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein Über-
                                                              holverbot anzunehmen. Selbst wenn dies anders gesehen werde,
                                                              habe die Beklagte jedenfalls gegen ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2
                                                              StVO verstoßen. Sie habe sich darüber vergewissern müssen, war-
                                                              um die Fahrzeuge stehen und insbesondere ob sie verkehrsbedingt
                                                              – etwa auf Grund der Rotlicht zeigenden Ampel – halten oder tat-
                                                              sächlich abgestellt sind. Beim Überholen selbst habe die Beklagte
                                                              mit besonderer Vorsicht fahren müssen, da mit einem Ausscheren
                                                              von Fahrzeugen zu rechnen gewesen sei.

                                                              (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 74 ⁄ 22)





             Werther   von Kummer   Nöker   Dr. Schwerdt

                                    Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft       *
                                            Tätigkeitsschwerpunkte

                Monika Werther   *    Sven von Kummer     *      Nicola Nöker  *      Dr. Birgit Schwerdt  *
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