Page 8 - Taxikurier Februar 2022
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DER LANDESVERBAND





            ➔ AKTUELLE INFORMATIONEN













           Beförderung von Hunden im Taxi    Das entlässt den Fahrzeugführer aber nicht   falsch. Eine verbindliche Nutzung von Hun-
                                             aus den ihm auferlegten Sorgfaltspflichten.   degeschirr oder Trenngitter ist Gesetz und
           2020 gab es rund 1,38 Millionen Haus-  Das OLG Nürnberg hat am 02.05.2000 (Az.   Rechtsprechung unbekannt. Nur bei nicht
           tierbesitzer in Bayern, die einen Hund   8 U 2819 ⁄ 96) geurteilt, dass ein Fahrzeug-  ausreichender Sicherung kann eine Gefahr
           als Haustier im Haushalt hatten. In der   führer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt   von einem in der Fahrgastinnenzelle mitge-
           Landeshauptstadt München sind derzeit   in besonderem schweren Maße verletzt,   führten Hund ausgehen, eine Ablehnung
           37.320 Vierbeiner gemeldet.       wenn er einen mitgeführten Hund nicht   der Beförderung von Hunden ohne zusätzli-
                                             ausreichend sichert. In § 23 Abs. 1 StVO   che Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13
           Bei der Mitnahme von Haustieren gibt es   steht: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür   BOKraft möglich sein. Hier ist aber stets
           sehr unterschiedliche Ansichten, ob und   verantwortlich, dass seine Sicht und das   auf die Umstände des Einzelfalles abzustel-
           wie die Beförderung im Taxi durchzuführen   Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die   len. Wenn der Fahrzeugführer eine Gefähr-
           ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht   Ladung, Geräte oder dem Zustand des Fahr-  dung der Betriebssicherheit bei der Beför-
           ging im Grundsatz davon aus, dass der   zeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahr-  derung von Tieren sieht, hat die Sicherheit
           Fahrgast Tiere mitbringen darf und diese   zeug führt, hat zudem dafür zu sorgen,   im Straßenverkehr für Fahrzeugführer,
           mit einem Taxi befördert werden müssen   dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann   Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteil-
           (BayObLG DAR 1986, 91). Gemäß § 13 BO-  sowie die Ladung und die Besetzung vor-  nehmer oberste Priorität. Dagegen ist das
           Kraft ist der Unternehmer und damit das   schriftsmäßig sind und dass die Verkehrs-  kein Freischein, jegliche Beförderung von
           Fahrpersonal zur Beförderung verpflichtet:   sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung   Tieren auszuschließen. Sollte der Fahrgast
           „soweit nicht ein Ausschluss von der Beför-  oder die Besetzung nicht leidet.“ Selbst   z.B. ein Hundegeschirr mitführen und die
           derungspflicht nach anderen Rechtsvor-  wenn Hunde nach § 90 BGB als Sachen   Beförderung eines Tieres auf der Ladefläche
           schriften besteht“ oder „Tatsachen vorlie-    angesehen werden sollten, schreibt § 22   eines Kombis wünschen, oder die Beförde-
           gen, die die Annahme rechtfertigen, dass   Abs. 1 StVO vor: „die Ladung einschließlich   rung eines nicht aggressiven Tieres im vor-
           die zu befördernde Person eine Gefahr für     Geräte zur Ladungssicherung sowie Lade-  deren Fahrgastdfußraum und das Tier wäh-
           die Sicherheit und Ordnung des Betriebes   einrichtungen sind so zu verstauen und zu   rend der Beförderung beaufsichtigen, kann
           oder für die Fahrgäste darstellt.“    sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung   eine Beförderung unseres Erachtens nicht
                                             oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht   ausgeschlossen werden. Im Zweifelsfall
           Da Tiere gemäß § 15 Abs. 1 BOKraft beim   verrutschen, umfallen, hin- und her rollen,   wird die Beweispflicht den Fahrzeugführer
             Verkehr mit Taxis nicht auf Sitzplätzen un-  herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeu-  treffen. In allen Fällen müssen sich Taxi-
           tergebracht werden dürfen, ist seit langer   gen können.“           fahrer bei Ablehnung einer Beförderung die
           Zeit die Unterbringung von Tieren im vor-                           Frage gefallen lassen, ob sie den Dienst-
           deren Fahrgastfußraum anerkannt. Eine Ge-  Der Volksglaube, dass eine „Anschnall-  leistungscharakter unserer Branche richtig
           fährdung der Sicherheit im Straßenverkehr   pflicht“ für Hunde existiert, ist jedoch   verstanden haben. (TK)
           kann in der Regel ausgeschlossen werden.
           Auch das OLG Düsseldorf stellte mit Urteil
           vom 28.01.2004 (Az. IV-5 Ss 221 ⁄ 03 (OWi)
           221 ⁄ 03 – (OWi) 6 ⁄ 04 I) fest, dass die Be-
           förderung von Hunden in den Fußräumen
           möglich ist. Jedoch muss der Fahrer eines
           Taxis eine mögliche Gefährdung nicht hin-                                                                   atelier-tacke.de
           nehmen. Nach § 15 Abs. 1 BOKraft ist der
           Fahrgast verpflichtet, Tiere so unterzubrin-
           gen und zu beaufsichtigen, dass sie die
             Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht
           gefährden und andere Fahrgäste nicht be-
           lästigt werden können.












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