Page 11 - Taxikurier Februar 2020
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RECHTSPRECHUNG


             ➔ ALLEINIGE HAFTUNG



            Bei alleinigem Verschulden des Radfahrers an einem Unfall tritt einfache Betriebsgefahr des Pkw zurück.
            Der Rechtsspruch: Alleinige Haftung des Radfahrers wegen Vorfahrtverstoßes.



            Verschuldet ein Radfahrer allein einen Verkehrsunfall, weil er das
            Vorfahrtsrecht eines Pkw-Fahrers missachtet, so haftet er allein
            für den Unfall. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter
            dem Verschulden des Radfahrers vollständig zurück. Dies hat das
            Landgericht Berlin entschieden.

            Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im
            April 2015 kam es an einer Kreuzung zu einem Verkehrsunfall
            zwischen einer Radfahrerin und einer Pkw-Fahrerin. Die Radfah-
            rerin wollte nach links in eine Straße einbiegen und übersah da-
            bei den von rechts kommenden Pkw. An der Kreuzung galt die
            Vorfahrtsregelung rechts-vor-links. Da an dem Pkw ein Sachscha-
            den entstand, klagte der Eigentümer gegen die Radfahrerin auf
            Zahlung von Schadensersatz.
            Das Landgericht Münster gab der Schadensersatzklage statt. Die
            Radfahrerin habe die Vorfahrt der Pkw-Fahrerin missachtet und
            dadurch den Unfall allein verschuldet. Die einfache Betriebsge-  fertigt, die Betriebsgefahr des Pkw vollständig zurück treten
            fahr des Pkw trete hinter dem gravierenden Verschulden der Rad-  zu lassen.
            fahrerin zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin
            Berufung ein.                                     Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei bei einem sich aus
                                                              § 8 StVO (rechts-vor-links) ergebenen Vorfahrtsverstoß des
            Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des   Radfahrers, der ungeachtet des sich aus der bevorrechtigten
            Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Radfahre-  Straße nähernden Fahrzeugs die Straße mit seinem Fahrrad über-
            rin zurückzuweisen. Sie hafte allein für den Verkehrsunfall. Ihr   quert hat, in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers
            sei derart erhebliches Eigenverschulden am Zustandekommen des   auszugehen, wenn ein Verschulden des Kfz-Fahrers nicht fest-
            Unfalls anzulasten, dass eine Haftung des Klägers ausgeschlos-  stellbar ist.
            sen sei. Zu Lasten des Klägers sei allein die einfache Betriebs-
            gefahr seines Fahrzeugs zu berücksichtigen. In Anbetracht des   Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.01.2018
              erheblichen Eigenverschuldens der Radfahrerin sei es gerecht-  – 7 U 44 ⁄ 17 –





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