Page 15 - Taxikurier Oktober 2020
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reichenden Sicherheits abstandes des Vorbeifahrenden gibt es   ein Reparaturschaden in Höhe von 4.521,50 Euro (netto).
            dabei nicht. Anhaltende oder parkende Fahrzeuge dürfen nur     Zuzüglich angefallener Gutachterkosten von 815,03 Euro und
            passiert werden, wenn dem Vorbeifahrenden die Einhaltung   einer Auslagenpauschale von 25 Euro beläuft sich der Gesamt-
              eines ausreichenden Seitenabstandes möglich ist. Welcher   schaden des Klägers auf 5.361,53 Euro. Zwischen den Parteien
              Seitenabstand als ausreichend angesehen werden kann, lässt   war u. a. die Frage streitig, wie weit der Fahrer der klägerischen
            sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nach den Gege-  Kfz dessen Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte die im Ver-
            benheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen   kehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.
            variieren. Ein Abstand von lediglich 30–35 cm ist ohne Hinzu-
            treten besonderer Umstände (Engstelle, entgegenkommender   Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme
            Verkehr o. ä.) aber jedenfalls zu gering und führt zu einem   (Zeugen, Sachverständiger) dem Kläger 1/3 des Gesamtscha-
              Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers. Dies hat   dens zugesprochen. Denn der Fahrer des klägerischen Kfz hat
            das Amtsgericht Frankenthal entschieden.           den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahr-
                                                               zeug überwiegend selbst verschuldet. Beim Ein- oder Ausstei-
            Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem   gen aus dem Fahrzeug dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht
            Verkehrsunfall vom Januar 2019. An diesem Tag befuhr der   gefährdet werden
              Beklagte zu 1) gegen 17.45 Uhr mit seinem Kfz die Wormser
            Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt. Am rechten   Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim
            Fahrbahnrand der Wormser Straße war das klägerische Kfz abge-  Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine
            stellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete,   Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der
            kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahren-  Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht
            den Beklagtenfahrzeug. Dabei entstand am klägerischen Pkw   des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vor-








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